Rückwärts Einparken bei Radweg

Hallo,

hab eine weniger spezielle Frage, zu der ich über google nicht das Richtige finde.

Wie parkt man bei einer zweispurigen Fahrbahn rückwärts in einen Parkstreifen ein, wenn zwischen rechter Fahrbahn und Parkstreifen ein Radweg ist?

An der Strasse an der ich immer wieder Ärger habe kommt pausenlos beides von hinten, Fahrräder und Autos. Man ist also gezwungen, ein paar Sekunden zu warten bis sich eine Lücke ergibt, also nichts von hinten kommt. Irgendwo muss man zum Einparken anhalten, entweder etwas seitlich, also auf dem Radweg (sodass noch zwei nebeneinanderfahrende Autos vorbeikommen), oder direkt auf der rechten Fahrbahn.

Als ich auf dem Radweg anhielt, um rückwärts einzuparken, näherten sich Fahrräder und mussten an mir vorbeifahren. Das wurde von einer Radfahrerin mit Mittelfinger quittiert.

Wenn ich auf der rechten Fahrbahn anhalte, um rückwärts einzuparken, müssen Autos hinter mir anhalten bis für sie die linke Spur frei ist. Dafür hat mir gestern eine Frau aus ihrem Auto 'du dummes Arschloch' zugerufen.

Und noch eine kleine Zusatzfrage: Wenn man nicht für mehr als 3 Minuten halten darf, aber sich auch nach 3 Minuten noch keine Lücke zum Einparken ergeben hat, muss man dann weiterfahren, obwohl ein Parkplatz frei ist?

Beste Antwort im Thema

Nein, korrekt ist es, auf der Fahrbahn zu warten, bis du den Radweg gefahrlos überqueren kannst.

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Das ist so richtig. Die Skizze trifft es genau. Als Photo von oben sieht es ungefähr so aus:

https://www.google.de/.../...9b143ce99a1!8m2!3d54.3293731!4d10.1204354

Nanu, wie kommen denn die Autos da hin? Wieso ist da ein Parkstreifen?

Oh. Kleine Anmerkung: Skizze ist doch nicht ganz richtig. Ich meinte natürlich zwei Spuren in eine Richtung, wie auf dem Photo. Dürfte aber prinzipiell keinen Unterschied machen, oder?

Die Gesamtsituation ist komplexer, weil die "durchgezogene Linie" selbst ein Verkehrszeichen ist. Zeichen 295, Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung, mit eigenen Vorschriften in der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO. Lfd Nr. 68 regelt u. A. dass diese überfahren werden darf um Parkbuchten und Grundstücke zu erreichen.
Sie regelt auch (2a), dass auf der Fahrbahn nicht gehalten werden darf, wenn sich rechts der Linie ein Seitenstreifen oder Sonderweg befindet.
3b: "Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird."

Zur konkreten Situation des TE:
Auf der Satellitenaufnahme erkenne ich eine durchgezogene Linie und das Sinnbild "Fahrrad".
IMHO ein falsch angelegter Schutzstreifen...
... wenn nicht eine Widmung als Sonderweg vorliegt, was von oben nicht erkennbar ist.

So wie es markiert ist, darf IMHO auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

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