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Rückwärts Einparken bei Radweg

Themenstarteram 5. Mai 2017 um 13:59

Hallo,

hab eine weniger spezielle Frage, zu der ich über google nicht das Richtige finde.

Wie parkt man bei einer zweispurigen Fahrbahn rückwärts in einen Parkstreifen ein, wenn zwischen rechter Fahrbahn und Parkstreifen ein Radweg ist?

An der Strasse an der ich immer wieder Ärger habe kommt pausenlos beides von hinten, Fahrräder und Autos. Man ist also gezwungen, ein paar Sekunden zu warten bis sich eine Lücke ergibt, also nichts von hinten kommt. Irgendwo muss man zum Einparken anhalten, entweder etwas seitlich, also auf dem Radweg (sodass noch zwei nebeneinanderfahrende Autos vorbeikommen), oder direkt auf der rechten Fahrbahn.

Als ich auf dem Radweg anhielt, um rückwärts einzuparken, näherten sich Fahrräder und mussten an mir vorbeifahren. Das wurde von einer Radfahrerin mit Mittelfinger quittiert.

Wenn ich auf der rechten Fahrbahn anhalte, um rückwärts einzuparken, müssen Autos hinter mir anhalten bis für sie die linke Spur frei ist. Dafür hat mir gestern eine Frau aus ihrem Auto 'du dummes Arschloch' zugerufen.

Und noch eine kleine Zusatzfrage: Wenn man nicht für mehr als 3 Minuten halten darf, aber sich auch nach 3 Minuten noch keine Lücke zum Einparken ergeben hat, muss man dann weiterfahren, obwohl ein Parkplatz frei ist?

Beste Antwort im Thema

Nein, korrekt ist es, auf der Fahrbahn zu warten, bis du den Radweg gefahrlos überqueren kannst.

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Der Radweg ist nicht Teil der Fahrbahn. Er darf daher, wie der Gehweg auch, überfahren werden um einen Parkplatz oder eine Grundstückseinfahrt zu erreichen, das Befahren ist jedoch verboten, damit auch das Halten.

Der "Radweg" ist zunehmend ein Teil der Fahrbahn, wird auf dieser markiert und ist manchmal auch Teil der Fahrspur. In Berlin und anderen Städten wird das als für Radfahrer sicherer propagiert. Wie überfährt man nun den Radweg ohne ihn zu befahren? Das erschließt sich mir derzeit nicht.

Das Rückwärtseinparken ist bei paralell zur Fahrtrichtung liegenden Parkplätzen im städtischen Bereich notwendig, weil bedauerlicherweise für das Vorwärtseinparken schlicht der Raum nicht vorhanden ist. Ob man nun 5m vor dem Parkplatz den Radweg beim Einparken mitbenutzt oder ob man es dahinter macht, da sehe ich keinen gravierenden Unterschied.

Und dazu der kleine Hinweis auf § 2 Abs. 1 StVO: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Aus dem Zeichen 237 - Radweg (unbekannt, ob das dort steht) folgt:

1. Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen

2. Anderer Verkehr darf ihn (den Radweg) nicht benutzen.

Und komischerweise unterscheidet die StVO auch zwischen "Halten" (jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung) und dem Warten (= Anhalten müssen! ). Das gehört dann noch zum fließenden Verkehr und damit zur Benutzungspflicht der Fahrbahn.

Du wiederum hältst nicht freiwillig, für dich ist das Warten. Und das geschieht in der Fahrlinie (Rechtsprechung vom BGH).

Mitbenutzung des Gehweges (und des Radweges) sieht die StVO eigentlich nicht vor, Ausnahme VZ 315 auf dem Gehweg. Gibt zwar noch die notstandähnlichen Fälle, aber deiner gehört nicht dazu.

Und selbst wenn du mal freiwillig die Fahrt unterbrichst, also hältst, musst du dies möglichst auf dem rechten Seitenstreifen, sonst auf der rechten Fahrbahnseite rechts machen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Mai 2017 um 15:00:30 Uhr:

Der "Radweg" ist zunehmend ein Teil der Fahrbahn, wird auf dieser markiert und ist manchmal auch Teil der Fahrspur. In Berlin und anderen Städten wird das als für Radfahrer sicherer propagiert. Wie überfährt man nun den Radweg ohne ihn zu befahren? Das erschließt sich mir derzeit nicht.

Das Rückwärtseinparken ist bei paralell zur Fahrtrichtung liegenden Parkplätzen im städtischen Bereich notwendig, weil bedauerlicherweise für das Vorwärtseinparken schlicht der Raum nicht vorhanden ist. Ob man nun 5m vor dem Parkplatz den Radweg beim Einparken mitbenutzt oder ob man es dahinter macht, da sehe ich keinen gravierenden Unterschied.

Paul, deine (wie auch meine) Logik entspricht nicht unbedingt der des Gesetzgebers.

Selbst wenn hier kein Radweg, sondern ein Schutzstreifen (dieser nur abgetrennte rechte Bereich mit dem auf dem Boden gemalten Radfahrer) vorliegt, so wäre dies dann zwar Bestandteil der Fahrbahn, darf vom Autofahrer aber nur "bei Bedarf" benutzt werden und nur ohne Gefährdung des Radverkehrs. Und dort verkehrsbedingt zu warten (oder zu halten) dürfte wohl eine Gefährdung des Radverkehrs hier darstellen.

Peter, wenn man das so stringent umsetzt, bricht nicht nur in Berlin der Verkehr vollends zusammen.

Wenn ich beim Rückwärtseinparken den auf der Fahrbahn markierten "Radweg" (der genauere Begriff ist wohl der Fahrradangebotsstreifen) zum Rangieren befahre, ist der zumeist mit einer unterbrochenen Linie abgetrennt. Den darf man also ohnehin befahren (ohne Opfer versteht sich). Es gibt hier auch Bereiche mit durchgezogenen Trennlinien. Das "Halten" ist nur der Moment des Stops zum Einlegen des Rückwärtsganges. Im Berufsverkehr kann man drauf wetten, dass man dann hier permanent links überholt wird, auch wenn man bereits rückwärts rollt und zwangsläufig vorne links ausschwenkt (Parkbuchten dann 2m Radweg + 4m Spurbreite Straße jeweils pro Richtung). Dabei wird man zum Anhalten gezwungen, weil es sonst scheppert. So, spätestens dann steht das Heck auf diesem Radweg und man muss warten, bis sich wieder eine Lücke ergibt oder ein anderer VT freundlicherweise abbremst.

Meine Sicht: das Anhalten und Warten in Sinne Deiner Beiträge gehört irgendwie zum rückwärtigen Einparken zwingend dazu. Es geht einfach nicht anders.

Themenstarteram 8. Mai 2017 um 14:07

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 8. Mai 2017 um 14:22:11 Uhr:

Zitat:

@FindiB schrieb am 8. Mai 2017 um 13:56:56 Uhr:

Hier gibt's anscheinend unterschiedliche Ansichten. Zumindest sieht's PeterBH anders. Wer hat nu Recht? Müsste ja eigentlich genau geregelt sein!

PeterBH hat es auf den Punkt gebracht, die letzte unrichtige Vermutung von Paule hat nur niemand richtig gestellt. Auf dem Radweg darf nicht gehalten werden.

Richtigstellen macht nur Sinn, wenn man es begründet. Sonst fehlt logischerweise ein Anhaltspunkt, um eher dem einen oder dem anderen zu glauben. Bei einem reinen 'nein, richtig ist nicht A sondern B' kann man sich die Zeit fürs kommemtieren auch sparen.

Zitat:

@FindiB schrieb am 8. Mai 2017 um 16:07:19 Uhr:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 8. Mai 2017 um 14:22:11 Uhr:

 

PeterBH hat es auf den Punkt gebracht, die letzte unrichtige Vermutung von Paule hat nur niemand richtig gestellt. Auf dem Radweg darf nicht gehalten werden.

Richtigstellen macht nur Sinn, wenn man es begründet. Sonst fehlt logischerweise ein Anhaltspunkt, um eher dem einen oder dem anderen zu glauben. Bei einem reinen 'nein, richtig ist nicht A sondern B' kann man sich die Zeit fürs kommemtieren auch sparen.

Ist Dir was über die Leber gekrochen? Nur weil ich bisher nicht dazu gekommen bin, hier einen länglichen Aufsatz zu schreiben, ist das kein Grund hier rumzustänkern.

Dass die StVO in vielen Fällen Theorie ist und die Praxis oft ganz anders gehandhabt wird, darüber sind wir uns einig. Nur im Falle des Unfalles wird nach der StVO geurteilt, übrigens auch in Bußgeldverfahren.

In der Praxis würde ich eher die Autofahrer hinter mir aufhalten, als einen Radfahrer abzuschießen.

Themenstarteram 8. Mai 2017 um 15:43

Zitat:

@PeterBH schrieb am 8. Mai 2017 um 17:04:08 Uhr:

Dass die StVO in vielen Fällen Theorie ist und die Praxis oft ganz anders gehandhabt wird, darüber sind wir uns einig. Nur im Falle des Unfalles wird nach der StVO geurteilt, übrigens auch in Bußgeldverfahren.

In der Praxis würde ich eher die Autofahrer hinter mir aufhalten, als einen Radfahrer abzuschießen.

Sry, Moewenmann, so war das nicht gemeint. Wollte nicht rumstänkern, stand auch kein böses Wort drin. Und ja... war gerade was über die Leber gelaufen. ;-)

Zum obigen Zitat: Genau deshalb interessiert es mich. Wenn ich 30 Euro Bußgeld zahlen muss, ja nu. Blöd ist es, wenns zum Unfall kommt. Genau für diesen Fall möchte ich das nicht so gerne falsch gemacht haben.

Themenstarteram 8. Mai 2017 um 16:00

Also die Frage ist ja, ob das iwo in der StVO deutlich geschrieben steht oder wie es z.B. Fahrlehrer ihren Schülern vermitteln. Wenn jemand bei der Prüfung falsch einparkt, kann er ja höchstwahrscheinlich den Schein abschreiben.

am 8. Mai 2017 um 16:45

Wenn man davon ausgeht, dass die Radler entweder blind sind und ein wartendes Auto nicht sehen oder ihm absichtlich ins Heck fahren, würde ich diese Parkplätze komplett meiden.

Eine einfache und sogar legale Lösung könnte folgende sein:

Man fährt vorwärts in die Lücke und weil das natürlich nicht passen kann, nicht funktioniert, vorne wieder schräg raus. Dann steht man schon quer über den Radstreifen und muss doch eigentlich "nur" noch korrigieren, was zum Einparkvorgang gehört. Wenn diese Korrektur verkehrsbedingt nicht sofort möglich ist... müssen die Radler eben warten.

Was meinen die Experten? Rücksichtslos, verboten? Zumindest muss man dann nicht rückwärts den Radweg kreuzen, weil man schon quer darauf steht.

*Natürlich darf man keine Radler gefährden oder ausbremsen, etwas Rücksicht muss schon sein, man kann schließlich vor der Lücke warten und noch den einen oder anderen Radler durchfahren lassen. Weiterer Vorteil: Wenn man zunächst vorwärts einfährt, können die Hintermänner nicht so nah auffahren, dass ein Rückwärtsfahren nicht mehr möglich ist. Passiert nämlich auch gerne:

Der Hintermann fährt einfach auf 0,5 m ran und es gibt keine Chance mehr rückwärts einzuparken...

Diese Art einzuparken (Verboten? Gibt es eine gesetzliche Vorschrift wie man längs rückwärts parkt?) muss man vielleicht auch etwas üben, da der Wagen wohl nicht optimal steht. Und dazu fällt mir noch ein: In der Fahrschule habe ich gelernt, dass man beim Längseinparken, um das es hier geht, auf etwa 30 cm rechts an die geparkten Fahrzeuge ranfährt, dann rückwärts fährt (ich glaube Rückspiegel auf Höhe der Heckscheibe, ist aber fahrzeugabhängig), dort voll einschlägt usw.

Wenn ich den Radweg nicht befahren darf, um darauf zu warten, dann funktioniert das Einparken nicht ordentlich. Davon ab: Ist das Warten denn schon Teil des Einparkvorgangs? Wenn ja, was ist dann der Unterschied zu einer Korrekturmaßnahme?

Nur einmal überfahren zum Einparken und sonst darf man den Radweg nicht nutzen? Also auch nicht für Korrekturen? Also wieder komplett zurück auf die Fahrbahn, wenn´s nicht gleich passt und nochmal komplett von vorne probieren?

Ich gebe zu, ich habe keine Ahnung, aber vielleicht...

@FindiB , ist denn nun der Fahrradstreifen mit einer unterbrochenen oder durchgezogenen Linie markiert?

Themenstarteram 9. Mai 2017 um 8:29

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 8. Mai 2017 um 21:54:39 Uhr:

@FindiB , ist denn nun der Fahrradstreifen mit einer unterbrochenen oder durchgezogenen Linie markiert?

Ja, ist ne durchgezogene Linie.

@ einsdreivier: Es geht mir nicht um mein Heck. Ist ein Bulli mit Fahrradträger. Wäre also eher ein Problem für Radfahrer. Problem ist eher, dass die Radfahrer eben nicht halten sondern ihre Fahrt natürlich unter keinen Umständen unterbrechen wollen. Sie fahren ausnahmslos links vorbei, was tatsächlich ab und zu nicht ganz ungefährlich aussieht (weil da natürlich auch Autos kommen). Worst case also: Ein Radfahrer fährt links rüber und wird von einem anderen Auto erfasst.

Was du schreibst ist genau der springende Punkt: Man fährt zum rückwärts Einparken dicht an das danebenliegende Auto heran. So wird es in der Fahrschule Änfängern beigebracht, und nur so funktioniert es einwandfrei für die meisten Parklücken in einer Großstadt.

Und genau: Was passiert, wenn man korrigieren muss oder die Parklücke doch nicht ganz ausreicht.

Ich hab das mal so skizziert wie ich es verstanden habe.

Wenn das so richtig ist, und man sich an die STVO hält ist das ein s.g. Radfahrstreifen. Die durchgezogene Linie darf weder befahren noch gequert werden. Somit sind die Parkplätze jenseits dieser Linie eigentlich nicht erreichbar bzw. nutzbar :confused:. In der Praxis ist das natürlich Quatsch, kann dann aber zu solchen Problemen führen wie sie der TE geschildert hat. Ein Radfahrstreifen gehört nicht zur Fahrbahn, daher darf man ihn als Autofahrer auch dann nicht benutzen wenn kein Radfahrer in Sicht ist. Dafür muss aber die verbleibende Fahrspur bei der Einrichtung eines Radfahrstreifens eine Mindestbreite aufweisen. Ein Radfahrstreifen MUSS von Radfahrern genutzt werden.

Dem gegenüber steht der Schutzstreifen für Radfahrer.

Der ist mit einer gestrichelten Linie abgetrennt, gehört zur Fahrbahn und KANN sowohl vom PKW wie auch dem Rad genutzt werden. Wobei ein Radfahrer immer Vorrang hat, und der Autofahrer dahinter evtl. auch länger warten muss bis er vorbeifahren kann.

Als Tipp für den TE, ich würde mal bei einer Fahrschule anhalten, und einfach mal fragen wie man sich richtig verhält.

Skizze-radweg

Für die Einordnung ist es noch wichtig zu wissen, ob eine Widmung als Sonderweg vorliegt, z. B. als "Radweg" durch Zeichen 237.

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