Rücktritt vom Kaufvertrag E 350 CDI 4matic T-Modell wg. Mängel

Mercedes E-Klasse W212

Hallo Motor-Talk-Nutzer,

seit Mitte April 2010 haben wir einen E350 CDI 4-matic T. Nachdem zum dritten Mal der Motor während der Fahrt ins Notlaufprogramm wechselte -zuletzt mitten während eines Überholmanövers auf der Landstraße-, steht der Wagen seit 12.07.10 in der Werkstatt und wird aus Sicherheitsgründen nicht wieder zurückgegeben. Die Werkstatt konnte eine Fehlermeldung in den Speichergeräten auffangen aber selbst das Problem nicht lösen. Das daraufhin eingeschaltete Werk konnte bis heute das Problem nicht lösen. Angeblich befindet sich ein bauartgleiches Fahrzeug mit gleichem Fehler im Werk. Bis heute ist es den Ingenieuren jedoch nicht gelungen, das Problem zu lösen. Da mittlerweile bereits 3 Wochen vergangen sind, ist unserer Meinung nach mit einer Fehlerbehebung bis auf weiteres nicht zu rechnen.

Hat jemand Erfahrung, ob man vom Kaufvertrag aufgrund des nicht behobenen Mangels zurücktreten kann oder das Fahrzeug wandeln kann, bzw. wie lange darf sich die Werkstatt/das Werk Zeit lassen mit der Fehlerbehebung? Generell ist dies ja offenbar erst mögich, wenn ein Fahrzeug mindestens 3 Mal erfolglos repariert wurde.

Danke für eure Tips.

36 Antworten

Meine direkte Antwort auf die Frage lautet: Ja!

Ich hatte mich beim W212 nur deshalb für das T-Modell entschieden, da die Limousine -insbesondere deren Heckansicht- in meinen Augen überhaupt nicht gefällig wirkt.
Nachdem die Wandlung unter Dach und Fach war, habe ich mir zunächst Angebote für C250 CDI 4matic (Limousine) sowie GLK 250 CDI 4matic unterbreiten lassen, da unser Vertrauen in das 350 CDI-Triebwerk leider erschöpft war.

Das es dann der A5 Sportback 2.0 TFSI quattro mit s-tronic wurde, war Zufall und eigentlich gar nicht geplant. Während eines sonntäglichen Stadtbummels wurde uns eine Probefahrt angeboten. Da der A5 Sportback optisch gut gefiel, machten wir davon gebrauch und machten nach nur 10minütiger Probefahrt u.a. für uns maßgeblich folgende Feststellungen:

- Platzangebot, insbesondere vorn mehr als ausreichend
- aufgrund des Schräghecks sehr variabler und auch gut zu beladener Kofferraum
- noch stärker ausgeprägtes "good feeling" als Fahrer als auch als Beifahrer
- Allrad ist noch stärker "erfahrbar" als beim W212 (hängt vermutlich mit kompletter s-line Ausstattung
zusammen, da unser E 4matic nur die Elegance-Ausstattung besaß)

und was verschiedentlich in der Motorpresse immer wieder hervorgehoben wird und tatsächlich stimmt:

- unerreichte Haptik und Verarbeitungsqualität

Ich hätte darüber hinaus nie gedacht, dass unser nächstes Fahrzeug ein Turobbenziner wird. Aber nach genannter und nur 10minütiger Probefahrt waren meine bessere Hälfte und ich uns einig und wir haben den Wagen aus der Ausstellung heraus gekauft.

Nach mittlerweile 2 Monaten und knapp 5TKM haben wir unsere Entscheidung bisher nicht bereut, auch wenn der von Audi angegebene Drittelmix von 7,5 L reine Utopie ist.

Bin selbst gespannt, was in 2 Jahren als nächstes vor der Haustür steht.

Abschließend nochmals Grüße an alle W212er.

Hallo, Premiumklasse. Danke für Deine ausführliche und nachvollziehbare Antwort, die ich interessant finde. Zeigt sie doch auch, dass man in seinem persönlichen Bedürfnisprofil durchaus seine eigene Flexibilität hat 😉

Mich hatte der Umstieg von einem 6 Zyl 3,0l CDI auf einen 4 Zyl 2,0 Otto zunächst gewundert. Aber Du hast Recht, die 211PS Version des TFSI (aufgeladener Otto Direkteinspritzer) bietet ja ein beachtliches Drehmomentniveau von 350Nm schon von 1500U/min an, das bis rauf nach 4200U/min reicht. 🙂

Was mich noch interessieren würde: welches Fahrprofil hast Du und wieviel verbraucht Dein A5 dabei? Gruß.

Mahlzeit,

ich habe noch mal eine Frage bzgl. des Rücktritts vom Kaufvertrag, da ich so langsam überlege den R172 wegen zahlreicher behobener und mehrerer bis heute nicht behobener Mängel zurückzugeben. 🙁

Werden die Zinsen (ich lese hier 4% für Privatkunden) für den Verkäufer fällig ab Erklärung des Rücktritts oder ab Zahlung des Kaufpreises bei Fahrzeugübernahme? Ich vermute letzteres, konnte aber auf die Schnelle nichts dazu finden.

Gruß

FilderSLK

Zitat:

Original geschrieben von FilderSLK


... da ich so langsam überlege den R172 wegen zahlreicher ... Mängel zurückzugeben. 🙁

der neue SLK ?!?

sei doch bitte so nett und zähl die mängel auf...
würd mich interessieren !

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Hallo Dirk,

ja, der neue. Ich möchte das aber hier im E-Forum nicht breit treten und habe dir eine PN geschickt.

Gruß

FilderSLK

Zitat:

Original geschrieben von Premiumklasse


Hallo Motor-Talk-Nutzer,

seit Mitte April 2010 haben wir einen E350 CDI 4-matic T. Nachdem zum dritten Mal der Motor während der Fahrt ins Notlaufprogramm wechselte -zuletzt mitten während eines Überholmanövers auf der Landstraße-, steht der Wagen seit 12.07.10 in der Werkstatt und wird aus Sicherheitsgründen nicht wieder zurückgegeben. Die Werkstatt konnte eine Fehlermeldung in den Speichergeräten auffangen aber selbst das Problem nicht lösen. Das daraufhin eingeschaltete Werk konnte bis heute das Problem nicht lösen. Angeblich befindet sich ein bauartgleiches Fahrzeug mit gleichem Fehler im Werk. Bis heute ist es den Ingenieuren jedoch nicht gelungen, das Problem zu lösen. Da mittlerweile bereits 3 Wochen vergangen sind, ist unserer Meinung nach mit einer Fehlerbehebung bis auf weiteres nicht zu rechnen.

Hat jemand Erfahrung, ob man vom Kaufvertrag aufgrund des nicht behobenen Mangels zurücktreten kann oder das Fahrzeug wandeln kann, bzw. wie lange darf sich die Werkstatt/das Werk Zeit lassen mit der Fehlerbehebung? Generell ist dies ja offenbar erst mögich, wenn ein Fahrzeug mindestens 3 Mal erfolglos repariert wurde.

Danke für eure Tips.

Grundsätzlich gilt, eine Wandlung ist möglich, bedarf jedoch mindestens 2 gescheiterter Reparaturversuche seitens des Verkäufers. Die Gerichte sehen es jedoch lieber, wenn mindestens 3 Versuche an PKWs stattfanden.

Ferner müssen es dieselben Mängel sein, die mindestens 2 Mal erfolglos repariert wurden. Und, die Mängel müssen für eine Wandlung gerechtfertig sein. Nur weil 3 Mal in kürzester Zeit die gleiche Birne ausfällt, ist eine Wandlung ausgeschlossen. Sollten jedoch Elektronikfehler die Ursache sein, sieht das Ganze völlig anders aus.

Das Wichtigste, trotz der Neuwagengarantie, muss sich der Fahrzeugbesitzer an den Verkäufer des Fahrzeuges wenden. Es reicht nicht, das Fahrzeug bei einem Mercedes-Händler gekauft zu haben, jedoch die Mängel an einer Mercedes Niederlassung zu reklamieren. Laut Gesetz muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen.

Ich habe selbst einen E350 CDI (BJ 11/09) bis vor ca. 3 Wochen gehabt. Nachdem mehrmals der Scheibenwischer, Rückbeleuchtung, sowie diverse andere Elektronikkomponenten während der Fahrt ausfielen, rief ich den Mercedes Notfalldienst an. Dieser hat den Fehler protokolliert, dokumentiert und mir die Mängel in schriftlicher Form bestätigt. Drei Reparaturversuche wurden vorgenommen, leider ohne Erfolg. Letztlich sollte man den Verkäufer schriftlich eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, zumal mein Anwalt der Meinung war, dies sei nicht unbedingt notwendig, da ich für die Mängelbeseitigung eh´einen Termin vereinbaren muss.

Nach der 3.ten erfolglosen Reparatur muss der Verkäufer sich bekennen, ob er einer Wandlung zustimmt oder nicht. Im Zuge einer ablehenden Haltung landet das Ganze vor Gericht. Der Kläger behauptet, die Mängel sind da, der Beklagte behauptet, die Mängel sind nicht da. Das Gericht ordnet einen Gerichtsgutachter an, der vom Beklagten und Kläger bestimmt wird. Das Gerichtsgutachten lenkt die Verhandlung je nach Ergebnis. Ferner sind Zeugen sehr wichtig, die rein zufällig im Fahrzeug saßen und die Mängelhistorie miterlebt haben.

Sollte das Gutachten zu deinen Gunsten ausfallen, die Zeugen den Fehlerbild glaubhaft erläutern können, steht einer Wandlung nichts mehr im Wege. Last but not least wird der Beklagte einer Wandlung zähneknirschend zustimmen, will jedoch nicht den vollen Kaufpreis zahlen, was letztlich auch völlig legitim ist. Die Fahrzeugnutzung wird vom Kaufpreis abgezogen. Die hierzu anwendende Formel lautet:

Nutzungsgebühr = Brutto-Kaufpreis * jetzt gefahrene Kilometer / zu erwartetende Gesamtlaufleistung des Autos

Die Gerichte entschieden, das die heutigen Dieselkarossen in der Regel 200.000km halten müssen. Die Luxus-PKWs (Mercedes, BMW, Audi, etc.) sollten 250.000km - 300.000km halten.

Letztlich benötigst Du VOR der ersten Mängelreklamation eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung (z.B. die von ADAC), einen mittelmäßigen Anwalt und viel Geduld.

Bei Fragen, einfach Fragen.

Grüsse,

JC

Zitat:

Original geschrieben von JimmyCrack



Das Wichtigste, trotz der Neuwagengarantie, muss sich der Fahrzeugbesitzer an den Verkäufer des Fahrzeuges wenden. Es reicht nicht, das Fahrzeug bei einem Mercedes-Händler gekauft zu haben, jedoch die Mängel an einer Mercedes Niederlassung zu reklamieren. Laut Gesetz muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen.

Bei Neuwagenbestellungen in D ist immer die Daimler AG Verkäufer - der Vertragshändler vermittelt nur, d.h es macht keinen Unterschied, ob Vertragshändler oder Niederlassung. Auch bei den Nachbeserungsversuchen ist das egal, da auch die Vertragswerkstatt die Nachbesserungsversuche im Auftrag der Daimler AG durchführt (da kommt ja nicht der Zetsche zum Schrauben) - die letzte Entscheidung zur Wandlung /Verhalten zum Rücktritt trifft dann aber das Werk- egal ob Händler oder Niederlassung, die müssen die Entscheidung einholen.

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