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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf - was ist zu beachten?

BMW X5 F15

Hallo,

 

Folgender Fall:

BMW im Internet beim lokalen Anbieter gesehen und vor Ort dann betrachtet und auch Vertrag und Finanzierung unterschrieben am 23.03.2018. Mir wurde zudem mitgeteilt und das auch unterschrieben, dass ich den Schutz durch das Fernabsatz-Geschäft habe.

 

Der Wagen wird teils finanziert über die BMW Bank und soll über drei Jahre laufen.

Erhalten habe ich den Wagen wesentlich später am 04.04.18.

Nun sind mir allerdings Zweifel am Kauf aufgekommen, dass der Wagen u.a. nicht das Wert ist, was er versprochen hat.

Am 16.04. habe ich Widerspruch eingelegt und heute die Absage erhalten. Auch mit dem Hinweis, dass der Verkäufer mich fälschlicherweise mit dem Fernabsatz-Geschäft beraten habe, das jedoch an der Situation nichts ändern würde.

 

Die erste Frage ist nun, ob das Geschäft nicht erst ab Erhalt der Ware (=des Autos) zustande kam oder schon bei Unterschrift?

 

Wenn letzteres: Wie werde ich den Wagen innerhalb der Finanzierung wieder los?

 

Über Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!

 

VG

M3di

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9 Antworten

Fernabsatzgesetz kommt nicht zum Tragen, da Du den Wagen ja vor Ort besichtigt und auch dort den Vertrag unterschrieben hast.

Der Vertrag gilt mit Unterzeichnung des selben.

Zurücktreten vom Vertrag könntest Du, wenn der Wagen nicht der Beschreibung im Vertrag entspricht. Alles andere dürfte schwierig bis unmöglich sein.

am 18. April 2018 um 9:48

Das Rücktrittsrecht 14 Tage von Finanzierung und Kaufvertrag gilt mit Vertragsdatum Unterschrift persönlich im Autohaus bzw. Vertragsbestätigung durch Bank; im vorliegenden Fall also 14 Tage ab 23.03.!

Die Finanzierung kann bei einem Privatkunden jederzeit gekündigt werden durch Ablösung des Saldos. Die einzige Möglichkeit also: versuchen das Auto zu verkaufen!

Warum wurde denn erst so spät nachträglich festgestellt, dass das Auto nicht dem "gedachten Wert" entspricht!? das gleiche Fahrzeug woanders günstiger gesehen?

Richtig, Ablösung ist jederzeit möglich, aber Vorsicht, je nach Vertrag wird dann eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die nicht selten dem Zinsanteil der gesamten Laufzeit entspricht.

am 19. April 2018 um 6:50

Na so eine Bank sollte man aber meiden...und vorher das "Kleingedruckte" lesen! Üblicherweise steht in den AGB eine Formel wie die Zinsen zurückvergütet werden und auch die Vorfälligkeitsentschädigung... in der Regel bewegt sich diese um EUR 100,00

So wenig ist das auch nicht, aber Du hast insoweit recht, da die Regelungen bei Ratenkrediten 2010 geändert wurden. Dort sind max. 1% der Restsumme erlaubt.

Bei den heutigen Zinssätzen kann es aber auch zu meiner vorherigen Aussage passen ;)

Zitat:

@neunelfcarrera schrieb am 18. April 2018 um 11:48:08 Uhr:

Die Finanzierung kann bei einem Privatkunden jederzeit gekündigt werden durch Ablösung des Saldos. Die einzige Möglichkeit also: versuchen das Auto zu verkaufen!

Warum wurde denn erst so spät nachträglich festgestellt, dass das Auto nicht dem "gedachten Wert" entspricht!? das gleiche Fahrzeug woanders günstiger gesehen?

Gerne würde ich den verkaufen, nur an welchen Händler? Bzw. machen Händler so etwas?

 

Zu letzterem: Hatte nur eine sehr kurze Gelegenheit zur Probefahrt gehabt (die haben mir den Wagen quasi mit leerem Tank zur Probefahrt übergeben) und war bis dato leider nicht dazu gekommen, den Wagen ausgiebig (auf langer Strecke und mal schneller) zu testen. Nachdem beides dann 15.04. sehr mau ausgefallen ist und ich alles andere als begeistert war, wollte ich rückblickend auf die mir zugesicherte Fernabsatzerklärung den Wagen nach einer Nacht drüber schlafen am 16.04. retournieren.

Zugegebenermaßen hätte ich ohne eine solche "14 Tage Rücktrittsrecht-Garantie" niemals unterschrieben. Zumal da ja definitiv drin steht, dass der Zeitraum ab Übergabe der Ware startet.

 

War mittlerweile auch beim Anwalt. Der hat erneut bezugnehmend auf meinen Widerspruch ebenfalls sowohl an Händler als auch Bank den Rücktritt erklärt und auf die Falschberatung aufmerksam gemacht.

 

Kann doch nicht sein, dass man erst ein Widerrufsrecht versprochen und die entsprechenden Unterlagen für einen solchen Rücktritt sogar mit ausgehändigt bekommt und dann muss sich keiner dran halten...?

 

Das Autohaus ist absolut für mich gestorben.

 

Wenn einer noch Ideen hat, bitte melden.

 

VG

 

am 24. April 2018 um 9:45

Ich bin davon ausgegangen, dass seine Finanzierung beim örtlichen BMW- Partner erfolgte; oder doch freier Händler?

Beim BMW FINANZIERUNG heißt es dann

"4.3 Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann

die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene

Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der

vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden

verlangen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt pauschal EUR

75, wird jedoch auf den niedrigeren der beiden

folgenden Beträge reduziert:

- 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der

Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten

Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig

zurückgezahlten Betrages,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem

Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung

entrichtet hätte.

Dem Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer steht es frei,

nachzuweisen, dass der Bank kein oder nur ein geringerer

Schaden entstanden ist."

am 24. April 2018 um 9:49

Steht da echt etwas von Rücktrittsrecht beginnt ab Übernahme der Ware? Vollkommen ungewöhnlich; normalerweise heißt das so:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des

Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum

Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten

Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres

Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext

nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt

dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax,

E-Mail) erfolgt."

Danke für die Rückmeldung. Hat sich in der Zwischenzeit erledigt... Ich behalte das Auto und lasse die Probleme beseitigen.

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