Rückleuchten umrüsten Ford Ranchero 1974
Hallo Leute,
der Tüv möchte das meine roten Rücklichter bei meinem Ranchero 500, Bj 1974 umgerüstet werden, der blinker soll "Orange".
Hat einer ne Ahnung ob es andere Gläser oder möglichkeiten gibt dem Prüfer gerecht zu werden ??
Hoffe jemand kann helfen....
Gruß
Beste Antwort im Thema
Ohne massive Umbaumaßnahmen leider nicht. Orange Lampengläser gibt es für den Ranchero NICHT. Warum auch? Autos in den USA blinken erfolgreich seit fast 90 Jahren rot und auch in Dusselland gibt es gelbe Blinker erst schleppend seit Mitte der 60er Jahre.
Mein Tipp: anderen TÜV-Prüfer mit Erfahrung suchen und dem Volldeppen ein russisches Aufräumkommando vorbeischicken...
Einen Umbau an so einem Auto würde ich nicht hinnehmen.
Wenn Du Dich für Umbaumaßnahmen entscheidest, werden wichtige Teile des Wagen unwiderbringlich zerstört. Zum Beispiel wenn Löcher für Aufputzblinker (Treckerblinker) gebohrt werden müssen. Eine ganz schlechte Lösung ist das Zersägen der Rückleuchtengläser, die mit der Originalnummer nur schwer widerzubeschaffen sein dürften.
Immerhin sollte man sich (und dem TÜV) voe Augen halten, daß es um den Erhalt von Kulturgut geht und nicht um dessen Zerstörung. Perfekt originale und unwiederbringliche Kabelbäume zu zerschnippeln gehört unter Strafe gestellt!
Eine weitere Möglichkeit bietet sich wenn der Wagen schon mal in Deutschland zugelassen war. Möglicherweise ist dann eine Ausnahmegenehmigung für die roten Blinker irgendwann mal ausgestellt worden. Diese gehört immer zum Fahrzeug. Sie hat eine Nummer und eine ausstellende Stelle oder Behörde. Dort kann man sich unter der im FZ-Brief genannten Nummer der Ausnahmegenehmigung eine gültige Abschrift besorgen. Dann muß man darauf bestehen, daß diese Nummer wieder in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird. Die neue alte Ausnahmegenehmigung ist dann mitzuführen.
20 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von mushroom500
Zitat:
Original geschrieben von mushroom500
Hier in Leipzig sehe ich des Öfteren auch moderne Amis rot blinken - die müssen das ja auch irgendwie geschafft haben.
Hier gings um den Erhalt der orginalen Blinkerleuchten und nicht um das pubertäre Gefriemel Aufmerksamkeit heischender Spezialisten. [...] Und zu schnelles fahren oder Rotverstöße mit der Umgehung unsinniger Vorschriften zum Erhalt automobilen Kulturguts zu vergleichen, spricht für die typisch deutsche Blockwartmentalität.Zitat:
Original geschrieben von eik.s
🙄 🙄 🙄...ich habe letzte Woche einen gesehen der ist bei rot über die Ampel - also darf man das doch, oder?
...ich sehe dauernd andere Autofahrer die schneller fahren als erlaubt - das darf man dann doch auch, oder?http://www.tuev-sued.de/.../ausnahmegenehmigung
Thema - such Dir einen anderen TüVer - es gibt auch häufig Gefälligkeitseintragungen oder das "übersehen" von problematischen Dingen bei der Abnahme - die Rennleitung weisst dann gegebenenfalls deutlich darauf hin - mit netten Folgen:
Auspuffanlage ohne Zulassung -> keine Abgasgutachten -> falsche Einstufung bei der KFz Steuer -> Steuerhinterziehunghth
...ich habe mal das entsprechende Zitat das Du geflissentlich entfernt hast wieder eingefügt:
Die Aussage darin war: "Ich habe jemanden mit roten Blinkern gesehen, also ist das legal" und das ist einfach
falschund hat nichts mit Blockwarten zu tun.
...nächste Empfehlung war "such Dir einen TüVer der das einträgt" - dazu wollte ich anmerken das ein abnicken eines TüVers eben nichts wert ist - die sagen einfach mal "bei der Vorführung war das Fahrzeug i.O., das wurde nachträglich wieder verändert", der Halter ist für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich.
Und ob Vorschriften sinnig oder nicht sind, ob der TüV gefällig was abnickt - begehe ich eine Übertretung kostet das Geld - das kann jeder für sich entscheiden und machen wie er möchte.
Kleine Anmerkung am Rande - Ranchero 500 will die Kiste als LKW zulassen (aus steuerlichen Gründen vermute ich) ich hoffe er hat einen Betrieb wo der LKW eingesetzt werden kann oder ein nachlässiges Finanzamt - bei uns in der Region hat das Finanzamt die privaten PickUp / SuV LKW-Zulassungen (zu recht) kassiert - ein Privatmann fährt i.d.R. keinen LKW.
hth
Ich habe nix "geflissentlich entfernt", sondern auf den "zitieren"-Button unter deinen Beitrag gedrückt - wenn was fehlt, beschwer dich beim Admin. Und die enthaltene Aussage hinsichtlich der roten Blinker auch an neueren Fahrzeugen ist auch nicht, dass das legal ist, sondern dass es in meiner Region offensichtlich nicht allzuviele interessiert. Hier haben auch sehr viele die kleinen Kennzeichen, also spricht das doch eher für aufgeschlossene Tüffer und eine verständnisvolle Zulassungsbehörde. Du setztest aber die Straftat Steuerhinterziehung aufgrund von nicht zugelassenen Auspuffumbau - auf die Praxisbeispiele für private Pkw-Besitzer bin ich gespannt, denn alle Theorie ist grau - mit dem fahren mit roten Blinker gleich. Da kann ums verrecken aber nichts vergleichbares rauskommen - maximal ein Umbau. Ich halte Dich auch keinesfalls davon ab, Deine Gefährte in vorauseilendem Gehorsam StVO- und StVZO-geeignet zu verschandeln. Aber mich erinnern solche Aussagen immer an das Buch / den Film "Der Untertan".
Zitat:
Original geschrieben von mushroom500
auf die Praxisbeispiele für private Pkw-Besitzer bin ich gespannt, denn alle Theorie ist grau
Zitat von VW Nutzfahrzeuge:
Zitat:
Zulassung und Besteuerung eines Kraftfahrzeuges sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Zulassung erfolgt durch die in den Fahrzeugpapieren ausgewiesene Fahrzeugart. Ihre Versicherung hat sich ebenfalls an der Zulassungsart LKW orientiert.
Die steuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges fuehrt jedes Finanzamt eigenverantwortlich nach
individuellen Richtlinien durch. Somit kann es je nach Finanzamt sein, dass ein als LKW zugelassenes Kraftfahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit als PKW besteuert wird.
Wie kommt diese Beschaffenheit zustande:
Zitat:
Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/ NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
Wir betrachten uns den Ranchero aus den Augen eine Finanzbeamten:
- sieht irgendwie aus wie ein PKW, seltsames Gefährt...
- O.K. hat 'ne Pritsche
- Ladefläche größer als Kabine?
- Gesamtgewicht >2,8t?
- Zuladung >=40% GG?
- Höchstgeschwindigkeit?
- Spaßmobil (SUV)?
500ci? $$$$$$$$$$$$$
...geil - für heute habe ich mein Steuereintreiber-Soll erfüllt!
Zitat:
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Kläger, dass sich diese Verwendung des Fahrzeugs nach Eröffnung des Gewerbebetriebs im März 1995 "in das Gegenteil verkehrt" habe. Sie weisen in diesem Zusammenhang hin auf besondere Umstände des Einzelfalles, die zu sehen sein sollen u.a. im Einsatz des Fahrzeugs in schwierigem und unbefestigtem Gelände und im Transport von erlegtem Wild sowie von Hunden, Jagdausrüstungsgegenständen und Holzabfällen. Ihre hieran geknüpfte Behauptung, der Geländewagen werde ausschließlich "für ... betriebliche" Zwecke genutzt, weist darauf hin, dass das Fahrzeug typischerweise für die Jagdausübung, die im Regelfall der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, optimal geeignet ist. Der darüber hinausgehende Freizeitnutzen von geländegängigen Fahrzeugen auch der oberen Gewichtskategorien wird dadurch bestätigt, dass sie nach der von ihren Nutzern geprägten Verkehrsauffassung auch als Fahrzeuge für Sport und Freizeit ("sport utility vehicles" - SUV -) angesehen werden. Hiergegen spricht nicht der Vortrag der Kläger, eine durch den Geländeeinsatz verursachte Verschmutzung des Fahrzeugs nehme diesem die Eignung für private Fahrten. Abgesehen davon, dass sich Verschmutzungen ohne nennenswerten Aufwand beseitigen lassen, verkennen die Kläger, dass mit dem Einsatz im Jagdrevier gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt.
Diese Vorschrift ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt hat. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Einsatz des Fahrzeugs im Jagdrevier des Klägers unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betrieblich veranlasst ist. Das FG hat revisionsrechtlich einwandfrei entschieden, die Behauptung, der Kläger nutze das Fahrzeug nicht für außerbetriebliche Fahrten, sei nicht nachgewiesen worden, und auch das Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertige im Streitfall keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fahrzeug des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt werde. Zulässige und begründete Revisionsrügen gegen den vom FG hieraus gezogenen Schluss auf eine private Nutzung haben die Kläger nicht erhoben. Allein der Vortrag, das Fahrzeug werde für Zwecke der Revierpflege und zur Ausbildung von Hunden eingesetzt, widerlegt ihre Darlegung einer "ausschließlichen betrieblichen Nutzung". Denn hierbei handelt es sich um Freizeitbetätigungen, die keinen erkennbaren sachlichen Bezug zum jagdnahen Betrieb des Klägers haben.
Ein paar Opfer gefällig?
http://www.chevy-forum.de/topic.php?t=1196&page=1
So, und last but not least ein mir persönlich bekannter Fall (das FA hier hat einfach alle LKW Zulassungen auf Privatpersonen geprüft):
Mitsubishi L200 zugelassen auf einen Bekannten mit kleiner KFz Werkstatt (Einzelunternehmen), wurde im Zuge der Prüfung hier im FA Bereich auf PKW Besteuerung umgestellt.
Dies wurde nach vorführen des Fahrzeugs rückgängig gemacht, weil:
- der Wagen wie ein LKW aussieht
- obwohl die Ladefläche eigentlich zu klein ist
- nachgewiesen werden konnte das der Wagen zum Transport von Ersatzteilen und als Zugfahrzeug für Autotransportanhänger genutzt wird
- ein PKW auf die gleiche Person zugelassen war
Anderer Bekannter gleiches Fahrzeug, private Nutzung wegen Pferden - da gabs vom Finanzamt den Mittelfinger - ein landwirtschaftlicher Betrieb hätte geholfen.
Bei uns im Betrieb - Steuerprüfung - "führen sie mal ein paar von ihren 13 LKW vor (u.a. Renault Kangoo, Ford Transit, VW Transporter), könnten ja auch PKW sein" - durchgewunken weil tatsächlich als Transporter im Einsatz.
Zitat:
Original geschrieben von mushroom500
Ich halte Dich auch keinesfalls davon ab, Deine Gefährte in vorauseilendem Gehorsam StVO- und StVZO-geeignet zu verschandeln. Aber mich erinnern solche Aussagen immer an das Buch / den Film "Der Untertan".
...ja, ja - in Leipzig hat man halt ein Trauma mit der Obrigkeit, da muss man halt ein wenig rumtrollen.
LKW Zulassung ist nicht mehr so einfach wie früher...
Die LKW-Zulassung macht beim Rancho nach meiner Einschätzung keinen Sinn, auch wenn sie funktionieren sollte.
Die Anmeldung als Oldtimer dürfte auf die Dauer entspannender sein.
Je öfter ich mir den angucke, desto geiler finde ich ihn. Ich glaube, irgendwann möchte ich auch noch so einen in meinem Streichelzoo haben. Ich würde dafür dann auch wieder Hobbylandwirt werden, so daß es immer was zu kutschieren gibt...
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@ eik.s
Deinen Post zu zitieren, sprengt den Thread, ich nehme daher freien Bezug. Hier gehts doch in erster Linie mal um RÜCKLEUCHTEN und ob die verschandelt werden sollen. Der Rat an den TE war, sich einen geneigten Prüfer zu suchen - was Du da mit LKW-Zulassung ankommst, erschließt sich mir nicht. Da habe ich keine Ahnung von und die brauche ich auch nicht. Und selbst wenn, auch hier gilt - auch an einem LKW sind rote Rückleuchten an einem Ami, sofern orginal, schicker und sollten bewahrt und nicht verhunzt werden. Wenn wir uns jetzt also auf RÜCKLEUCHTEN einigen können, kann die Diskussion weitergehen. Hier bist Du mir auch noch Praxisbeispiele schuldig, die zu mehr als maximal einem Umbau führten. Zu LKW-Besteuerung & Co. kannst Du es Dir auch aufgrund Deiner bereits ausführlichen Darstellung sparen. Das bringt das Thema hier nicht weiter.
Und ja, im Osten haben die 75%, die nicht die Nachfolgepartei der SED wählen, mit Obrigkeiten ein Problem und frei nach Wowereit: Das ist auch gut so. Vielleicht deswegen oder vllt. auch wegen meinem grundsätzlich einnehmenden Wesens 😉 sind hier Sachen möglich, die anderswo scheinbar gar nicht gehen.
Auch ich sollte bei der ersten Tüv Vorführung meinen Ranchero auf gelben Blinker hinten umrüsten, indem ich die Rückfahrscheinwerfer als Blinker nutzen sollte.
Hab das aber nicht gemacht, da andere das auch nicht immer machen und dazu der Kablebaum zerschnippelt werden muss. Eine zusätzliche Strippe muss ebefalls von vorne nach hinten gezogen werden.
Bin dann zu einer anderen Tüv Station gefahren zur Nachuntersuchung. Dort sah man die Sache ganz anders und ich brauchte nicht mehr umzurüsten. Er war auch so zuvorkommend das er das gleich per Telefon mit dem Verantwortlichen auf der Zulassungstelle besprochen hat. Der Sachverständige musste dann lediglich eine sogenannte Befürwortung zur Ausnahmegenehmigung vom Landkreis erstellen (Kosten etwa 110 Euro) die ich dann bei der Anmeldung vorgelegt habe. Da ging alles dann ganz problemlos überdie Bühne.