Rückleuchten automatisch mit angeschaltet bei LED-Tagfahrlicht Xenon, Für freundlichen verboten?

VW Passat B7/3C

Hallo,
Ich habe mir jetzt einen gebrauchten B7 Variant 10/2014 beim Freundlichen gekauft.
Er hat Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht. Mich stört, dass die LED-Rückleuchten beim Tagfahrlicht nicht automatisch angeschaltet sind. In den Foren hier habe ich gelesen, dass dies durch eine kleine Umcodierung problemlos umgestellt werden kann.
Ich habe meinen Freundlichen gebeten, dies bis zur Übergabe für mich zu erledigen. (Dann brauch ich mich nicht extra drum kümmern).
Nun habe ich die Rückmeldung erhalten, dass sie es als "offizieller Freundlicher Partner" nicht dürfen.
Stimmt das? Das kann ich irgendwie nicht glauben.
Ich hatte schon gelesen, dass sie das Tagfahrlicht durch Codierung nicht ausschalten dürfen, was ich auch sinnvoll halte. Ich möchte jedoch mehr Licht haben, nämlich automatisch aktivierte Rückleuchten bei Tagfahrlicht. Da kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, dass sie es nicht dürfen. Wirkt auf mich eher so, dass sie keine Lust haben, oder liege ich mit meiner Annahme falsch?
Kann mir da jemand was zu sagen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 18:04:26 Uhr:


Ja, ich weiß.

Tagfahrlicht + Rücklichter sind als Standlicht deklariert und mit Standlicht fahren ist nunmal verboten. Ist wieder typisch Deutschland.

Das ist schlichtweg nicht richtig, zumal die Schlussleuchten nicht als Standlicht deklariert sind.

Zum ersten ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten. Hier müsste ich evtl. etwas tiefer in die Materie eingreifen. Das Fahren mit Standlicht gem. § 17 StVO ist dann verboten wenn gem. Absatz 1 die Voraussetzungen sich so darstellen, dass mit Abblendlicht gefahren werden MUSS. Am Tag ohne besondere Witterungseinflüsse ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten.
Das wäre im Kurzen erst mal die Klärung dieses Sachverhaltes.

Um das Argument weiter auszuhebeln. Das Tagfahrlicht vorne unterscheidet sich von der Begrenzungsleuchte beim Passat u.ä. Modellen durch die Lichtstärke. Somit fährt man mit TFL und gleichzeitiger Schlussleuchte nicht mit Standlicht! Wobei dies bei Tag ohnehin uninteressant ist.

Des Weiteren kann man gar nicht mit Standlicht fahren, da im Fahrzustand die Standlichter die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen. Ich weiß das ist Haarspalterrei aber das ist Gesetzgebung immer.

Der erste Absatz in der Norm ist immer der Grundsatz und die folgenden Absätze ergänzen diesen Grundsatz und bauen auf diesem auf. So wurden auch schon zu Hauf ausgestellte Verwarnungen wieder rückgängig gemacht die sich auf das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgestellt wurden. Das gibt der Bußgeldkatalog auch definitiv nicht her.

Richtig ist, dass die VW Händler es nicht so freischalten dürfen/können. Das ist aber die Direktive des Konzernes. Jegliche Eingriffe die die Grundkonfiguration der Werkseinstellung abändert ist ihnen mehr oder weniger untersagt.

Dann noch ein Punkt zum Thema TFL und Rückleuchte, diese Schaltung "Tagfahrlicht + Rückleuchte" ist seit der Norm Euro 4 im Kraftrad seit 01.01.2017 sogar schon Pflicht und kommt so mit Sicherheit auch zeitnah im PKW. Bin mir gerade gar nicht sicher ob es bei den neuen Modellen jetzt eh schon so umgesetzt wurde. In der StVO wird zum Thema Beleuchtungsdefinition im Übrigen kein Unterschied zwischen zwei-, drei- oder mehrrädrigen Kfz gemacht.

Die Schaltung ist im System schon vorhanden, weil diese in anderen Ländern (TFL + Schlussleuchte) Pflicht ist.

@tomworld

Die dritte Bremsleuchte kommt ursprünglich auch aus dem hohen Norden. Sie war lange in D verboten, damals durften zusätzliche Bremsleuchten nur paarweise angebracht sein. Die Statistik hat dann dargelegt, dass mit dritter Bremsleuchte eine signifikante Verbesserung der Verkehrssicherheit gegeben war und damit hat man sie erlaubt und dann später sogar zur Pflicht gemacht.

Ich habe das jetzt alles etwas kürzer erklärt, da könnte man seitenweise über Beleuchtung schreiben. Ist eben ein Teil meines Berufes ;-)
Nein, nicht Gesetzgebung (Gott bewahre) aber Straßenverkehrsrecht hat viel mit meiner Berufsausübung zu tun. Leider gibt es unendlich viele Grauzonen weil es gar nicht möglich ist alles haarklein zu regeln. Auch wenn der Eindruck ein anderer ist. Aus meiner Sicht ist schon viel zu viel totgeregelt aber das liegt eben immer an denen die sich über geltende Bestimmungen hinwegsetzen und Grauzonen ausnutzen. Dann wird eben immer nachgeregelt......ein Teufelskreis

19 weitere Antworten
19 Antworten

ich deute das als Bordnetzsteuergerät bzw. Board Control Module

Body Control Modul

Zitat:

@Masterb2k schrieb am 6. Februar 2018 um 22:48:54 Uhr:



Zitat:

@Timmerings Jan schrieb am 6. Februar 2018 um 21:55:38 Uhr:


Und wenn du diesen Satz mal nicht, wie es alle machen, so aus dem Zusammenhang gerissen zitierst, siehst du, warum du damit falsch liegst. Der entscheidende Hinweis steckt hier: "(2)".

Jain, da gab es afaik vor einiger Zeit einmal ein Urteil eines Amtsgerichtes, wo sich jemand gegen einen solchen Bussgeldbescheid gestellt hat, und vor dem AG recht bekommen hat.
Die Urteilsbergründung des AG enzieht sich mir leider.
Gibt es dazu mittlerweile Urteile von Höheren Instanzen?

Dazu braucht es keine höchstrichterlichen Urteile, das ergibt sich auch so schon aus dem Gesetzestext. Man muss ihn dazu allerdings nicht nur vollständig lesen, sondern auch so, wie es Juristen tun würden.

Was das bedeutet, kann man an §17 (2) schön zeigen, indem man sich mal folgende Frage stellt: wenn mir im Dunkeln jemand entgegenkommt, besagt dieser Absatz, dass ich weder Fernlicht noch nur Standlicht anhaben darf; aber dass ich Abblendlicht einschalten müsste, steht da nicht. Also darf ich auch komplett unbeleuchtet fahren, bis der Gegenverkehr vorbei ist, richtig?

Du bist etwas spät dafür - die Erläuterung gabs schon.
Damals ging es um den Teil in 17(1), dass die vorgeschriebene Beleuchtung eingeschaltet sein muss - und das daraus nicht ersichtlich war, dass damit 17(2) nicht gilt, weil am Tag ja kein Licht vorgeschrieben - und somit ohne Licht die vorgeschriebene Beleuchtung bereits eingedschaltet ist - und 17(2) wieder gelten könnte.

Das war, wenn ich mich richtig erinnere ca. 2004 (?) der Punkt um den es in dem Verfahren ging- ich habe es seither nicht mehr verfolgt. Wenn sich das nun dazu gemausert hat, dass das so ok ist, dann ist es so.

Ähnliche Themen

Das Tagfahrlicht ist kein Standlicht!
Sonst würde die Bestimmung, dass das Tagfahrlicht nicht zusammen mit dem Fahrlicht eingeschaltet sein darf, ins Leere laufen.
Auch der ADAC sagt ganz offiziell, dass die Nutzung des Tagfahrlichts zusammen mit den Rückleuchten nicht verboten ist.

Deine Antwort
Ähnliche Themen