Rote Kennzeichen: Fahrzeugart und Führerschein
Hallo,
ich habe da mal eine Frage bezüglich der Überführung von Fahrzeugen mittels rotem Kennzeichen.
Ich bin im Besitz des FS Klasse C, allerdings ohne die Schlüsselnummer, die es mir erlaubt leere Kraftomnibusse zu "Zwecken der Überprüfung des technischen Zustandes" zu fahren.
Wenn ich ein abgemeldetes Fahrzeug habe und dieses mit roten Nummern bewegen möchte, gilt dann die Fahrzeugart, die bei Abmeldung gültig war?
Wie sieht es bei Fahrzeugen aus, die gar keine Papiere haben, weil sie vielleicht noch nie zugelassen waren, da ist ja dann nirgendwo hinterlegt, um was für eine Fahrzeugart es sich handelt, womit auch nicht möglich ist zu sagen, welche FS-Klasse man zum Fahren benötigt.
Ich würde nämlich gerne einen abgemeldeten Bus überführen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von 896er
Wie sieht es bei Fahrzeugen aus, die gar keine Papiere haben, weil sie vielleicht noch nie zugelassen waren, da ist ja dann nirgendwo hinterlegt, um was für eine Fahrzeugart es sich handelt, womit auch nicht möglich ist zu sagen, welche FS-Klasse man zum Fahren benötigt.
Das ist ja was ganz schickes.
Also wenn du ein Fahrzeug bewegst, welches noch nicht definiert ist, nehmen wir mal an ein Rahmen mit Lenkung und Fahrersitz vorn und Motor, ob nun vorn oder hinter oder mitte sch..egal, handelt es sich ja nur um ein Fahrgestell mit Motor und nicht um einen Bus.
Also brauchst du meiner Meinung dafür keinen Busgenehmigung, sondern nur den Führerschein für die entsprechende Fahrzeuggewichtsklassifizierung.
27 Antworten
Schlüsselzahlen im EU-Führerschein
Wissen Sie, welche Bedeutung die kleinen Schlüsselnummern auf der Rückseite Ihres Führerscheins, hinter den Klassenangaben, eigentlich haben?
Wenn nicht, dann sind Sie in guter Gesellschaft und auf dieser Seite genau richtig. Denn hier folgen der amtliche Text und die Liste mit den Schlüsselzahlen aus der Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
FeV - Anlage 9
(zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für die Eintragung im Führerschein
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen.
Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
05.08 Kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepasste Rückspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungskennzeichen
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet
wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79 (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E >12000 kg, L ? 3):
Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 ? 24 / 7500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz
79 (L ? 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen
95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifiaktion und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkerh bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)
b) nationale Schlüsselzahlen
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Rahmen der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 (gestrichen)
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1. D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittlet werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittlet werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184
Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
Nun habe ich noch etwas gefunden, was wieder zur Verwirrung beiträgt:
"Mit Klasse C1 bzw. C darf kein Omnibus mehr zur Überführung gefahren werden: Ab 01.02.2005 entfällt für Inhaber der Klasse C1, C, C1E und CE die Möglichkeit bei Überführungsfahrten im Inland einen Bus ohne Fahrgäste zu fahren. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Inhaber nur noch Omnibusse zur Überprüfung des technischen Zustandes ohne die Fahrerlaubnis Klasse D führen."
Also darf ich den technischen Zustand nun doch wieder nur mit C überprüfen? Und wenn ja, wer regelt denn, was diese Prüfung ausmacht. Ich kann ja auch prüfen, wie der Verbrauch ist, indem ich den Tank leerfahre... und wenn ich ihn nicht leerfahre sondern vorher am Ziel bin habe ich Glück gehabt oder was?
Ehrlich mal, das ist alles viel zu kompliziert...
Danke für die Angebote zur Überführung, aber mein Problem ist ja nicht, dass ich den Bus nicht von A nach B bekomme, sondern dass ich das nicht darf... :-(
Bis dann.
Zitat:
Original geschrieben von 896er
Nun habe ich noch etwas gefunden, was wieder zur Verwirrung beiträgt:"Mit Klasse C1 bzw. C darf kein Omnibus mehr zur Überführung gefahren werden: Ab 01.02.2005 entfällt für Inhaber der Klasse C1, C, C1E und CE die Möglichkeit bei Überführungsfahrten im Inland einen Bus ohne Fahrgäste zu fahren. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Inhaber nur noch Omnibusse zur Überprüfung des technischen Zustandes ohne die Fahrerlaubnis Klasse D führen."
Also darf ich den technischen Zustand nun doch wieder nur mit C überprüfen? Und wenn ja, wer regelt denn, was diese Prüfung ausmacht. Ich kann ja auch prüfen, wie der Verbrauch ist, indem ich den Tank leerfahre... und wenn ich ihn nicht leerfahre sondern vorher am Ziel bin habe ich Glück gehabt oder was?
Ehrlich mal, das ist alles viel zu kompliziert...
Danke für die Angebote zur Überführung, aber mein Problem ist ja nicht, dass ich den Bus nicht von A nach B bekomme, sondern dass ich das nicht darf... :-(
Bis dann.
Deswegen gibt es ja für die "Altbesitzer" die Schlüsselzahlen 171 bzw.172.Hast du C1 C CE nach dem 1.2.2005 erworben dann bekommst du die Schlüsselzahlen nicht eingetragen.Die Fahrten zur Überprüfung des techn.Zustandes sind klar geregelt und beziehen sich ausschl.auf Probefahrten des Werkstattpersonals nach erfolgter Reparatur.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von tandem11
das ist definitiv nicht korrekt !Zitat:
Original geschrieben von Dodge Anti
An beide Türen und in die Windschutzscheibe ein Schild:"Überführungsfahrt! NICH zusteigen!"
<Dann darsfte!
Aussage laut AB Polizei,...
Außerdem meinte er das es schwer festzulegen ist wann die Probefahrt aufhört und die Überführungsfahrt anfängt.
Aber schön zu sehen das hier alle Gesetzessicher und treu sind.
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Hallo Leute,
also ich habe meinen CE 2003 gemacht und habe gar keine Zahlen im FS.
Warum solltest du keinen Bus zu überführung fahren können.
Der D Führerschein ist doch bloss zum Fahren mit Fahrgästen.Bus und LKW sind von der Technik genau gleich.Mir wurde in der Fahrschule gesagt das ich einen Bus fahren kann mit bis zu acht Personen ohne das ich einen Busschein brauche.(egal ist die Anzahl der Sitze,die Personen zählen).
Wenn du rote Kennzeichen auf dem BUS hast darfst du sowieso keine Personen berfördern und damit ist der Bus kein Personentransport mehr ,sondern nur ein Kraftfahrzeug mit einen GG von über 3,5T.
Ausserdem ist eine Überführung kein gewerblicher transport,also kannst du auch Sonntags mit dem Busfahren obwohl er leer ist.
MFG
SammyD
Zitat:
Original geschrieben von SammyD400
Hallo Leute,also ich habe meinen CE 2003 gemacht und habe gar keine Zahlen im FS.
Warum solltest du keinen Bus zu überführung fahren können.
Der D Führerschein ist doch bloss zum Fahren mit Fahrgästen.Bus und LKW sind von der Technik genau gleich.Mir wurde in der Fahrschule gesagt das ich einen Bus fahren kann mit bis zu acht Personen ohne das ich einen Busschein brauche.(egal ist die Anzahl der Sitze,die Personen zählen).
Wenn du rote Kennzeichen auf dem BUS hast darfst du sowieso keine Personen berfördern und damit ist der Bus kein Personentransport mehr ,sondern nur ein Kraftfahrzeug mit einen GG von über 3,5T.
Ausserdem ist eine Überführung kein gewerblicher transport,also kannst du auch Sonntags mit dem Busfahren obwohl er leer ist.MFG
SammyD
Das ist definitiv falsch.Da du keine Zahlen im FS hast besitzt du warscheinlich noch den rosa Lappen und da gab es keine Zahlen.
Wer nach dem 1.2.2005 Kl C erworben hat darf definitiv keinen Bus fahren,egal ob Leute,Sitzplätze oder rote Nummern oder sonst was ein,bzw.zutrifft.
Wer vor dem 1.2.2005 KL C erworben hat,bzw den rosa FS in den Kartenführerschein getauscht hat bekommt die Schlüsselzahlen,und darf den leeren Bus fahren.
Werkstattpersonal darf im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seine Firma/Werkstatt Probefahrten zur Feststellung der Verkehrssicherheit mit dem Bus durchführen,wenn der Monteur Inhaber der Kl.C ist,auch wenn diese nach dem 1.2.2005 erworben wurde.
Alles andere ist falsch.Auskunft erteilt dir deine zuständige Führerscheinstelle.
Gruß
Hallo gwiazda,
ich habe den Kartenführerschein und habe diesen auch schon einmal verlängert.Im Jahre 2008.
Ich hatte von anfang an den Kartenführerschein.Bis heute habe ich keine Zahlen hinter dem CE.
Es kann sein das man den Bus ab 2005 nicht mehr fahren darf (Neuerteilung des Führerscheins),jedoch habe ich davon noch nie gehört oder gelesen.Denn aus welchen Grund sollte man einen D schein haben wenn man eine Überführungsfahrt macht.Es hat ja nicht mit Personenbeföderung zu tun.
Was soll der Fahrer den beim Fahren oder vor dem Fahren anders machen als im LKW wenn keine Fahrgäste drin sind.
Aber was solls die Gesetze des Deutsche Staats sind unergründlich,die selbst der eingen Staat nicht versteht.
MFG
SammyD
Hallo Sammy D400 dann ergoogle dir mal den §6 der FeV. Dasteht das ganz klar drin,das du keine Überführungsfahrten mit Fz.der KL.D machen darfst wenn du denn D-Schein nicht hast.Du mußt die Fußnote mit dem roten Punkt beachten.
Das gilt seit 1.2.2oo5
Wenn du vor dem 1.12.1998 CE gemacht hast und die Karte hast,aber keine Schlüsselnummer,dann ist deine Karte falsch ausgestellt.Hast du danach erst CE gemacht hast du was das Führen von FZ.der KL.D betrifft gelitten,denn da gibt es keine Schlüsselnummern mehr..
Gruß
Hallo,
also wie ich schon geschrieben habe, ich meine CE 2003 gemacht und da hieß es noch Bus fahren kein Problem.
Das der Staat das jetzt geändert hat, wusste ich nicht,finde ich aber persönlich eine Frechheit,da der Führerschein nicht umsonst war.Und die mir einfach eine Leistung aberkennen obwohle ich den Fühereschein eigentlich habe.Ich bin mir sicher vor Gericht kannst du diese Leistung einklagen da uns ja keine Informiert hat.
Was wäre jetzt wenn ich mit dem Bus fahre in dem Glauben das der Schein noch gültig ist??Dann bin Ich dran obwohl ich einen Erlaubnis zum fahren eines Busse habe (jetzt gehabt habe).
Das finde ich wirklich eine Frecheit sonders gleichen.
Da ich aber gelernter KFZ mechaniker bereich Nutzfahrzeuge bin ,darf ich ja wieder uns somit können die mich mal!!!
Es ist wie immer in diesem Staat alles eine Frage der Auslegung!! Das nennt sich dann Demokratie!!!
Wünsche allen einen schönen Tag und hoffe das niemand einmal aufwacht, und merkt das der Staat im alles genommen hat.
MFG
SammyD
Zitat:
Original geschrieben von SammyD400
also wie ich schon geschrieben habe, ich meine CE 2003 gemacht und da hieß es noch Bus fahren kein Problem.
Dann informiere dich doch mal richtig genau ab wann welche Regelung in Kraft trat.
Wenn Dir 2003 etwas gesagt wurde, was schon 1998 nicht mehr gestimmt hat, war womöglich der Fahrlehrer nicht so gut informiert - das ist freilich nicht einklagbar.
Ansonsten gebe ich Dir Recht, was die scheibchenweise Entrechtung der Bürger durch den Staat angeht.
Ich mache jetzt schon seit 5 Jahren Nutzfahrzeug-Überführungen. Dabei kommt es auch immer wieder dazu, daß man einen Bus überführen muß. Ich selbst habe meinen CE erst 1999 erworben, und somit keine Schlüsselzahl im FS.
Solange ein sog. Bus keine Zulassung hat, kann ich ihn mit dem CE überführen. Sobald er einmal Zugelassen war, nicht mehr. Ich selbst bin schon öfters in eine Kontrolle gekommen und hatte da noch nie Probleme. Selbst die Beamten wissen nicht, ob ja oder nein. Auch zig Anfragen bei verschiedenen Führerscheinstellen brachte keine Aufklärung.
Da mir dieses Risiko zu heiß wurde, habe ich dieses Jahr die Klasse D erworben, und somit darf ich jetzt zu 100% fahren. Sogar bereits zugelassene 😁
Code:
Auch wenn das Thema hier schon seit über 10 Jahren durch ist, möchte ich gerne nochmal nachfragen.
Die eigentliche Frage, ob man einen Bus mit einem C Führerschein überführen darf, wenn dieser keine Papiere hat, wurde nämlich irgendwie nicht beantwortet.
Klar, normal hat man Papiere. Da steht dann sowas wie "KOM" als Fahrzeugart. Aber was ist, wenn man diese Papiere "verliert"? Dann ist es nur ein schweres Fahrzeug, z.B. ein Mercedes Benz mit 2 Achsen über 7,5 t.
Ich weiß, das ist ungefähr so, als würde man als Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland seinen Pass "verlieren".
Aber kann mir einer von euch dazu was sagen? Bloß weil das Ding aussieht wie ein Bus, muss es ja noch lange keiner sein. Man kann ihn ja schließlich auch als LKW oder als Sonderkfz oder Wohnmobil eintragen lassen...
Die Bauart eines Fahrzeugs lässt sich im Zweifelsfall auch ohne Papiere herausfinden, insbesondere wenn es um die Anzahl der Fahrgastplätze geht.
Dabei ist dann aber zu beachten, dass ein Sitzplatz im Zweifelsfall erst dann als nicht mehr vorhanden zählt, wenn nicht nur der Sitz ausgebaut sondern auch die Verankerungspunkte unbrauchbar gemacht wurden (zuschweißen oder Abreißschrauben).