Rote Ampel umfahren - verboten?

Hallo,

gerade eben wurde ich von Polizei angehalten. Laut Polizei bin ich über rot gefahren und ich bekomme demnächst Post.

An der Kreuzung ist ein Ampel. Für 90 grad rechts und links abbiegen gedacht.
Rechts vor der Ampel ist noch eine Straße.
Ich habe die Rechte Straße genommen und bin dann direkt die andere Straße rein gefahren damit ich die rote Ampel umfahre.
Leider hatte ich Pech gehabt und Polizei hat mich erwischt.

Ist es wirklich verboten was ich gemacht habe?
Ich mein, ich bin ja nicht über rot gefahren, da der Ampel nicht für diese Straße zuständig ist.

Damit ihr besser versteht, habe ich eine Skizze gemacht.

Beste Antwort im Thema

TE, entschuldige bitte.

Aber wenn du tatsächlich glaubst, dass hier irgend etwas zu fragen wäre, dann solltest du dich lieber nicht hinters Lenkrad setzen! Ich muss es so hart sagen.

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In Gesetzen stehen die Dinge, die verboten sind. Steht es nicht im Gesetz ist es nicht verboten. Der geschützte Bereich ist rechtlich genau festgelegt und keinesfalls so groß wie von CV626 behauptet. Daher ist es auch kein RLV, aber an dem Punkt waren wir jetzt schon mehrmals.

@bischerl
Es bedarf evtl. der Definition, wie weit hier im beispiel der "geschützte Bereich" tatsächlich greift. Ich meine, er geht jeweils von einer Ampel zur nächsten in direkter Luftlinie.

Aber, ok, Deine Auffassung ist hier evtl. doch richtig.

Beide Zeprastreifen sind ja dort, wo es nicht durch eine Ampel geregelte, separate Fahrspuren hat. Es geht aus dem Bild nicht genau hervor, wie weit die jeweils durch den Zeprastreifen erreichbaren Fußgängerinseln ausgreifen.

Die Fahrspur mit dem ersten Zeprastreife hat keine Ampel, ergo hier auch kein Rotlichtverstoß.

Wäre tatsächlich die Frage, ob jene Straße, in die diese Fahrspur einmündet, eine Einbahnstraße ist, oder nicht.

Letztlich ist das aber offenbar ein ungünstige Anlage von Verkehrsflächen; von 4 Straßen sollen nur 3 ampelgeregelt sein? Ergibt nur Sinn, wenn in die 4., in die nichtgeregelte nur hineingefahren werden darf.

Wenn man sich jetzt aber die Stellfläche ansieht und den Abbiegepfeil auf Höhe des Polizeifahrzeuges, wäre unlogisch, wenn in jene Fahrspur, wo der dicke grüne Pfeil ist, eingebogen werden dürfte.

Die weiße Mittellinie, der durch eine Ampel offenbar nicht geregelten Straße ist definitiv unterbrochen, damit überfahrbar und keine Sperrlinie? Dann kann es auch nicht verboten sein, von der einen separaten zur nächsten separaten Fahrspur zu wechseln.

Das Bild stellt sich mir letztlich so dar, daß die zweite separate Fahrspur, siehe grüner Pfeil, eine Rechtsabbiegerspur ist, deshalb keine Ampel, sondern ein Zeprastreifen für Fußgänger? Wäre das so, dann wäre jene Straße, die ampelfrei gequert werden kann, aber keine Einbahnstraße.

Die Frage bleibt, ob auch die erste separate Fahrspur eine Rechtsabbiegerspur ist.

Damit würde zwar kein Rotlichtverstoß vorliegen, aber eine Mißachtung eines Richtungspfeiles schon.

Übrigens, ähnlich zu den Fahrspuren bei bspw. Autobahnauffahrten; da darf ja auch nur jeweils nach rechts befahren bzw. verlassen werden.

Andererseits könnte man dem TE hier im Beispiel nicht mal die Eigenschaft eines "Geisterfahrers" zuweisen, da er ja auf den von ihm verwendeten Fahrspuren nicht entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren ist.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 13. April 2017 um 12:47:24 Uhr:


@bischerl
Es bedarf evtl. der Definition, wie weit hier im beispiel der "geschützte Bereich" tatsächlich greift. Ich meine, er geht jeweils von einer Ampel zur nächsten in direkter Luftlinie. …

Da liegst du leider falsch. Es ist nur der Kreuzungsbereich geschützt, salopp gesagt da, wo sich querender Verkehr begegnen darf (auch Fußgänger und Radler gehören dazu).

Die Rechtsprechung sieht es auch nicht als Verstoß gegen § 37 StVO an, wenn zwar die Haltelinie bei Rot überfahren, aber noch vor der Kreuzung abgehalten wurde. Es wird dann nur gegen die Anordnung des Z. 294 verstoßen und man begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 III Nr. 2, 49 StVO i. S. d. 24 StVG.50

Die rote Ampel ordnet mit § 37 StVO schließlich nur den "Halt vor der Kreuzung" an, nicht aber den Halt vor der Haltelinie.

Sorry, ich möchte mich einschränkend korrigieren. Es ist aber auch ein Kreuz mit unseren Richtern an den OLGs, speziell die Jungs aus Westfalen haben da ja besondere Koniferen im Angebot. 😉

Auch wenn ein Urteil des OLG Zweibrückens mich da in die falsche Richtung geleitet hat, könnte die Frage nach dem Rotlichtverstoss im konkreten Fall anders aussehen. Da hat das OLG Düsseldorf mal vor Jahren was zu geurteilt: Es läge kein Rotlichtverstoss vor, wenn durch zulässiges Abbiegen vor der Ampel, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243). Dann wäre aus meiner Sicht hier nur das nicht erlaubte Wenden durch die Sperrfläche relevant.

Aufgrund des Alters des Urteils und der in den letzten Jahren meist anders gelagerter Urteile, möchte ich das aber nicht als Fazit nehmen. So haben das Bayrische Oberste Landesgericht und das OLG Köln einhellig geurteilt, dass man eine Kreuzung auch in die Richtung verlassen muss, für die man den Verkehrszeichen nach die Erlaubnis hatte. Macht man dies nicht, handelt es sich bei einer Kreuzung mit Ampel um einen Rotlichtverstoss, unabhängig, ob man in den Gefahrenbereich tatsächlich eingefahren ist.

Wenn man den Sinn der Urteile zum Umfahren des Rotlichts nimmt, stellt sich ja die Frage, warum hat der Geradeausverkehr hier Rot? Und entsteht bei dem Wendemanöver nicht z.B. ein Eingriff in die Stauzone oder die Gefahr für die von links kommenden Wagen, die plötzlich einen "Links-Abbieger-U-Turner vor sich stehen haben, quasi a, Emde der Kreuzung, ggfls. als erweiterter geschützter Bereich? Der BGH hat in seiner Entscheidung 647/96 klar skizziert, dass der Sinn der Ampel auch über die reine Schutzfunktion der kreuzenden oder abbiegenden Verkehre hinaus geht. BGH: "Für Überlegungen, ob eine somit zu bejahende unbedingte Sperrung durch Rotlicht oder Rotpfeil zum Schutz des Kreuzungsverkehrs zwingend geboten ist, bleibt danach kein Raum. Die Verkehrssicherheit verlangt, insbesondere soweit Vorfahrtsfragen in Rede stehen, eindeutige, von allen Verkehrsteilnehmern rasch erfaßbare und in ihrer Aussage nicht erst nach Maßgabe von Schutzweckerwägungen zu bestimmende Regelungen."

Die von rechts kommenden Wagen aus der Riemekestraße müssen aufgrund der Situation nicht einem Wagen, wie im Beispiel rechnen. Die von links die Kreuzung verlassenden ebenfalls nicht. der Fahrweg stellt eine vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit dar: a) grob fahrlässige Gefährdung und b) unter bewusster Umgehung und Überschreitung der Verkehrszeichen ist, da c) zum Zwecke der Umfahrung der roten Ampeln. Damit ist es für mich weiterhin ein Rotlichtverstoss. 🙂🙂

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Zitat:

@Wauhoo schrieb am 13. April 2017 um 12:47:24 Uhr:


@bischerl
Es bedarf evtl. der Definition, wie weit hier im beispiel der "geschützte Bereich" tatsächlich greift. Ich meine, er geht jeweils von einer Ampel zur nächsten in direkter Luftlinie.

Aber, ok, Deine Auffassung ist hier evtl. doch richtig.[...]

Andererseits könnte man dem TE hier im Beispiel nicht mal die Eigenschaft eines "Geisterfahrers" zuweisen, da er ja auf den von ihm verwendeten Fahrspuren nicht entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren ist.

Von welcher Frage gehst du aus? Die des ersten TE aus Pforzheim, oder der "Anhänger-TE" aus Paderborn? 😕

Zitat:

@StefanLi schrieb am 13. April 2017 um 13:34:51 Uhr:


Es läge kein Rotlichtverstoss vor, wenn durch zulässiges Abbiegen vor der Ampel, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).

Moooment. Hier steht "zulässiges". Darunter kann das Wenden über eine Sperrfläche sicherlich nicht verstanden werden.

Diese Begründung belegt also durchaus nicht, dass es sich hierbei (Fall des "zweiten" TE) nicht um einen RLV handelt.

Zitat:

@StefanLi schrieb am 13. April 2017 um 13:46:09 Uhr:


Von welcher Frage gehst du aus? Die des ersten TE aus Pforzheim, oder der "Anhänger-TE" aus Paderborn? 😕

Ausgangsbild im ersten Beitrag.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 13. April 2017 um 19:02:19 Uhr:



Zitat:

@StefanLi schrieb am 13. April 2017 um 13:34:51 Uhr:


Es läge kein Rotlichtverstoss vor, wenn durch zulässiges Abbiegen vor der Ampel, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).
Moooment. Hier steht "zulässiges". Darunter kann das Wenden über eine Sperrfläche sicherlich nicht verstanden werden.

Diese Begründung belegt also durchaus nicht, dass es sich hierbei (Fall des "zweiten" TE) nicht um einen RLV handelt.

Und weil jemand außerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs eine Sperrfläche überfährt, soll das automatisch zum Rotlichtverstoß werden? Ah ja …

Zitat:
Auch der Bereich in einer Entfernung von 10 -15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250). Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht (OLG Düsseldorf VRS 68, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; OLG Köln VRS 61, 291).

(...)
Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109; OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433).
Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/RotlichtUmfahren.php

Es ist also die Frage, wie "direkt" man abkürzt.
Ein größerer Bogen, mit einem richtigen U-Turn, scheint rechtlich in Ordnung zu sein.

Zitat:

@birscherl schrieb am 13. April 2017 um 20:31:06 Uhr:



Zitat:

@Erwachsener schrieb am 13. April 2017 um 19:02:19 Uhr:


Diese Begründung belegt also durchaus nicht, dass es sich hierbei (Fall des "zweiten" TE) nicht um einen RLV handelt.

Und weil jemand außerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs eine Sperrfläche überfährt, soll das automatisch zum Rotlichtverstoß werden? Ah ja …

Wo habe ich das behauptet?

Meine Aussage bezog sich auf den Belegwert des von StefanLi zitierten Urteils. Auf sonst gar nichts.

Ich habe den Eindruck, dass das verstehende Lesen eines Texts und das (zumindest) logisch korrekte Anwenden des Verstandenen die Diskussionskultur hier erheblich befördern könnte. Argumente, die keiner gebracht hat, braucht man nicht zu kontern.

Zitat:

@IncOtto schrieb am 13. April 2017 um 20:54:27 Uhr:


Es ist also die Frage, wie "direkt" man abkürzt.
Ein größerer Bogen, mit einem richtigen U-Turn, scheint rechtlich in Ordnung zu sein.

Dem stimme ich zu.

Denn dann zerfällt die ganze Chose tatsächlich in (zulässiges) Abbiegen, Wenden, Abbiegen.

Asche auf mein Haupt, hab' jetzt erst mitbekommen, daß es zwei Fälle in diesem Thema hat.

Meine ganzen bisherigen Aussagen beziehen sich rein auf den ersten Fall.

Im zweiten Fall wird eine Sperrfläche überfahren, aber keine Ampel mißachtet. Könnte ja sein, daß man tatsächlich meinte, in diese Richtung abbiegen zu müssen, noch während des Abbiegevorganges aber evtl. mangels ausreichender Ortskenntnis feststellte, daß man bspw. zu früh abgebogen ist und erst die nächste Ausfahrt hätte nehmen sollen.

Abgesehen davon, selber würde ich jene Fahrspur weiter befahren, um an einer anderen Stelle wenden zu können.

Zitat:

@IncOtto schrieb am 13. April 2017 um 20:54:27 Uhr:


Zitat:
Auch der Bereich in einer Entfernung von 10 -15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250). Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht (OLG Düsseldorf VRS 68, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; OLG Köln VRS 61, 291).

(...)
Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109; OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433).
Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/RotlichtUmfahren.php

Es ist also die Frage, wie "direkt" man abkürzt.
Ein größerer Bogen, mit einem richtigen U-Turn, scheint rechtlich in Ordnung zu sein.

Genau das meinte ich ja. Das direkte Wenden dürfte weiterhin als RLV gelten. Aber die Gerichte sind nicht ganz einheitlich und manche Urteile schon etwas älter.

Bis jetzt noch kein post. Wenn es nach ca. 40 Tagen nichts kommt, wird es ja verjährt weil es länger als drei Monate gedauert hat oder nicht?

Ja

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