Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt
Hallo.
Ich habe am vergangenen Samstag meinen Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt.
Ich wohne neben einer Tankstelle (50m) und bin fix rüber gefahren (ca. 11:30), um die Reifen aufzupumpen.
Versichert wurde der Roller aber erst um 14 Uhr.
Zu dem Zeitpunkt war es also noch nicht versichert und ich hatte das alte Kennzeichen drauf.
Bei meinem Glück hat in dem Moment die Polizei dort getankt und somit das als Straftat aufgenommen.
Meine Frage wäre, ob jemand ca. sagen könnte was für eine Strafe auf mich zukommt. Laut Polizei entscheidet das nämlich die Staatsanwaltschaft und deshalb konnten die mir gar nichts sagen. Vielleicht kann ja hier jemand ungefähr was nennen.
Natürlich ist es blöd gelaufen, aber wollte wie gesagt nur die Reifen aufpumpen..
Mit freundlichen Grüßen
123 Antworten
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 23:15:37 Uhr:
[Ein Leichtkraftrad fällt nicht unter die Definition Fahrzeug.
Sondern?
Es ist lt. Gesetzlicher Definition sogar ein Kraftfahrzeug.
FzV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
Nur geht's beim TE nicht um ein Leichtkraftrad , sondern um ein Kleinkraftrad, welches selbstverständlich auch ein Fahrzeug per Definition ist.
11.Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a)zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
Also wie kommst Du zu der Annahme, beim Gerät des TE handel es sich nicht um ein Fahrzeug?
Ich hoffe, dass dein Beitrag stehen bleibt. Ich hatte gestern Definitionen nach FZV, StVO, StVG und StGB verlinkt, aber das wurde gelöscht.
Weil Du es verlinkt hattest, habe ich diesen Beitrag gestern nicht geschrieben, da aus den Gesetzen eindeutig hervor geht, dass der sportliche Golf daneben gegriffen hat.
Weshalb das gelöscht wurde, weiß ich auch nicht. Keine Bezahlschranke oä. Da wäre das Löschen der Fehlbehauptung sinnvoller gewesen, sonst erzählt mir demnächst noch einer, sein LKR ist kein Fahrzeug und ich kann ihm garnichts.
Da muss ich ihn dann leider enttäuschen
Zitat:
@Rockville schrieb am 21. März 2024 um 20:49:21 Uhr:
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 20:41:06 Uhr:
Auf der Straße nicht aber sehr wohl auf dem Gehweg!Der Gehweg gehört zur Straße, aber auch wenn du die Fahrbahn meinst, warum soll es dort verboten sein? Unter Umständen ist man sogar verpflichtet die Fahrbahn zu benutzen:
"Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden."
(§ 25 Abs. 2 StVO)
Ab hier fängt der Fehler und die sinnlose Diskussion an.
Der Paragraph kommt überhaupt nicht zum greifen.
Ich bin hier raus und starte in einen wundervollen Arbeitstag!
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Wird wahrscheinlich lange dauern, aber es wäre nett, wenn Du uns hier auf dem laufenden halten würdest. Viel Glück!
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 22. März 2024 um 08:13:59 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 21. März 2024 um 20:49:21 Uhr:
Der Gehweg gehört zur Straße, aber auch wenn du die Fahrbahn meinst, warum soll es dort verboten sein? Unter Umständen ist man sogar verpflichtet die Fahrbahn zu benutzen:
"Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden."
(§ 25 Abs. 2 StVO)
Ab hier fängt der Fehler und die sinnlose Diskussion an.
Der Paragraph kommt überhaupt nicht zum greifen.
Ich bin hier raus und starte in einen wundervollen Arbeitstag!
Mit dem Blödsinn hast Du doch los gelegt, nachdem Du den schiebenden Roller aufgegriffen hast.
Der TE ist gefahren, wurde gesehen. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ergo wird es ein paar TS geben.
Zitat:
@Rockville schrieb am 22. März 2024 um 07:19:37 Uhr:
Ich hoffe, dass dein Beitrag stehen bleibt. Ich hatte gestern Definitionen nach FZV, StVO, StVG und StGB verlinkt, aber das wurde gelöscht.
Das ging nicht gegen dich, ich habe nur das ganze Gezicke raus genommen.
Um hier mal eine konkrete Antwort auf die Frage des TE zu geben, wer damit schonmal Erfahrung gemacht hat… Hier! Ist aber schon sehr lange her, Arbeitskollege, war damals 23 Jahre alt, es war im Jahr 1988.
Der hat sich damals auf sein Hercules Mokick gesetzt, mit dem alten (falsch) farbigen Vers..Kennzeichen um die paar hundert Meter zum Mopedhändler zu fahren, weil der auch neu gültige Kennzeichen mit Versicherung angeboten hat. Wollte sich eins holen und ist natürlich prompt einer Zivilstreife aufgefallen an der Ampel.
Ende vom Lied: Anzeige und Strafbefehl über DM 400.- bekommen. Hat er bezahlt und ärgert sich heute noch über diese Dummheit und auch das Pech, aber findet es immer noch kleinlich und pingelig dass er so streng estraft wurde und die kein Auge zugedrückt haben. Es war unmittelbar vor Ankunft ei dem Händler und dann wäre er mit gültigen Kennzeichen ausgestattet wieder heim gefahren.
Sein Netto Monatslohn müsste damals übrigens um die 1600-1800 DM gewesen sein.
Wie viele Tagessätze es waren weiß ich leider nicht.
Soll froh sein, dass er keinen Unfall hatte auf den paar 100 m. Sonst wäre es unter Umständen alles andere als pingelig und kleinlich geworden.
Genau das ist es.
Nachtrag: ich würde dem TE keinesfalls einen Anwalt empfehlen.
Erstmal abwarten was die Staatsanwaltschaft schreibt. Kann genauso gut eingestellt werden gegen Auflage…z.B. Zahlung von Betrag X an gemeinnützigen Verein.
Ansonsten kann man, wenn die verhängte Geldstrafe zu hoch erscheint, auch nur gegen die Höhe der Strafe Einspruch einlegen, ohne den Tatbestand an sich anzuzweifeln.
Da kann man dann bestimmte persönliche Belastungen oder Umstände ins Feld führen die eine weniger harte finanzielle Strafe bewirken können.
Dafür braucht man wirklich keinen Anwalt der in diesem Fall nur unnötig Geld kostet und nichts wirklich mehr rausholen kann.
Was anderes wäre es, wenn Du den ganzen Vorgang an sich bestreiten oder leugnen wolltest.
Zu einer Verhandlung vor Gericht wird es mit ziemlicher Sicherheit zunächst mal nicht kommen.
Nur bei Teileinspruch gehen die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe oder vollständigen Einspruch
Wir wollen jetzt aber nicht weiter in Rechtsberatung abdriften, gell? 😉
Zitat:
@Pauliese schrieb am 22. März 2024 um 09:46:22 Uhr:
ist natürlich prompt einer Zivilstreife aufgefallen an der Ampel.
Genau aus dem Grund hat man sich das mit den Farben ja einfallen lassen.
Bei einem zulassungspflichtigen KFZ muss der Rennleiter erst ins ZEVIS gucken. Wird nichtanlassbezogen leider selten gemacht.
Zitat:
aber findet es immer noch kleinlich und pingelig dass er so streng bestraft wurde und die kein Auge zugedrückt haben.
Ab wann fände er es denn berechtigt? Wäre er im August angehalten worden, käme die gleiche Ausrede "bin gerade auf dem Weg ein neues Versicherungskennzeichen zu holen"
Gleiches bei abgelaufener HU.
Man weiß doch aber schon mit Erwerb des Versicherungskennzeichens wann das neue zu holen ist.
Alternativ kann man sich freiwillig dem Zulassungsverfahren unterwerfen, bekommt ein amtliches Kennzeichen und muss nicht an das besorgen eines Versicherungskennzeichens denken.
Aber an das Bezahlen der Versicherung!
Ich denke in solchen Fällen in erster Linie an einen geschädigten, der sich das Geld dann zivilrechtlich einklagen darf, wenn der Verursacher keine Versicherung hat.
Ob es beim Versicherungskennzeichen eine Nachhaftung seitens der abgelaufenen Versicherung gibt, müsst ich erst nachschauen.
Danke.
Das heißt jeder geschädigte durch ein Fahrzeug ohne gültiges Versicherungskennzeichen hat die A Karte und kann sich vom verantwortlichen Fahrzeugführer seine Ansprüche selbst einklagen.
Meine Schuldnerin hat vor 18 Monaten privat Insolvenz beantragt und ich kann mir die 1500 Euro plus Anwalt, SB und Auslage der Vollstreckungskosten trotz Titel in die Haare schmieren.
Und die strafen bei fehlenden Versicherungsschutz sind noch zu gering