Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt
Hallo.
Ich habe am vergangenen Samstag meinen Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt.
Ich wohne neben einer Tankstelle (50m) und bin fix rüber gefahren (ca. 11:30), um die Reifen aufzupumpen.
Versichert wurde der Roller aber erst um 14 Uhr.
Zu dem Zeitpunkt war es also noch nicht versichert und ich hatte das alte Kennzeichen drauf.
Bei meinem Glück hat in dem Moment die Polizei dort getankt und somit das als Straftat aufgenommen.
Meine Frage wäre, ob jemand ca. sagen könnte was für eine Strafe auf mich zukommt. Laut Polizei entscheidet das nämlich die Staatsanwaltschaft und deshalb konnten die mir gar nichts sagen. Vielleicht kann ja hier jemand ungefähr was nennen.
Natürlich ist es blöd gelaufen, aber wollte wie gesagt nur die Reifen aufpumpen..
Mit freundlichen Grüßen
123 Antworten
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 21. März 2024 um 19:30:04 Uhr:
Zitat:
@Dr.Maisenkaiser schrieb am 21. März 2024 um 19:0:41 Uhr:
Deinen Gunsten gehe ich von Fahrlässigkeit aus.wohl kaum. Er wusste genau, das kein Versicherungsschutz bestand, daher wird das Vorsatz sein.
Fahrlässigkeit wäre es, wenn du dir ein Auto leihst und man dann feststellt, dass die Karre nicht versichert ist.
Wie auch immer - eine Straftat ist es auf jeden Fall; das ist nicht mit einem Bußgeld abgehakt.
.....Ich sagte ja zu seinen Gunsten.
Bei Vorsatz zahlt nämlich die Rechtsschutzversicherung nicht.
(für die Tipps mit dem Rechtsanwalt)
🙂
Ich habe mal für dich auf die schnelle gesucht.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=83364
Zitat:
@Dr.Maisenkaiser schrieb am 21. März 2024 um 21:22:16 Uhr:
Mich wundert dass das Thema Nachhaftungspflicht noch nicht aufgegriffen wurde....
Mich wundert das nicht, schließlich spielt die Nachhaftung hier nicht die geringste Rolle.
(Das hast du wohl selbst gemerkt und deinen Beitrag editiert.)
Stark, wie viele Rechtsanwälte und Rechtsberater mit ihren Auskünften hier mitmischen.
Schwach, wie jemand, der exakt Null zum Thema beizutragen hat, meint, dass er andere User bewerten müsse.
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Zitat:
@Handschweiß schrieb am 21. März 2024 um 18:57:18 Uhr:
In solchen Fällen lieber mal garnichts sagen, bis der Anwalt die Akte eingesehen hat.
Einerseits stets richtig, andererseits ist das Vergehen so unstrittig, dass man nicht viel falsches sagen kann.
Wenn der TE sich einsichtig zeigt, geständig ist und bisher eine weiße Weste hatte wird der Strafbefehl keinesfalls die höchstmöglichen 180 TS umfassen. So vernünftig wie du dich hier gibst wird das sicher zu deinem Vorteil sein.
Zitat:
@Rockville schrieb am 21. März 2024 um 20:49:21 Uhr:
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 20:41:06 Uhr:
Auf der Straße nicht aber sehr wohl auf dem Gehweg!Der Gehweg gehört zur Straße, aber auch wenn du die Fahrbahn meinst, warum soll es dort verboten sein? Unter Umständen ist man sogar verpflichtet die Fahrbahn zu benutzen:
"Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden."
(§ 25 Abs. 2 StVO)
Ein Leichtkraftrad fällt nicht unter die Definition Fahrzeug. Gesetze und Paragraphen muß man auch verstehen! In der Praxis und in der Stadt schiebt man seinen Roller auf dem Gehweg und nicht auf der Straße !
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 23:15:37 Uhr:
Ein Leichtkraftrad fällt nicht unter die Definition Fahrzeug.
Oh, Hilfe, was für ein Unsinn. Abgesehen davon, dass es hier wohl um ein Kleinkraftrad geht, ist es selbstverständlich ein Fahrzeug, sogar ein Kraftfahrzeug. Selbst ein Fahrrad ist ein Fahrzeug.
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 23:15:37 Uhr:
Gesetze und Paragraphen muß man auch verstehen!
Ja, das ist wohl wahr.
Der Unsinn liegt ganz bei dir.
Erläuterungen und Definitionen der einzelnen Gesetze kannst du nicht widerlegen.
Spiel ruhig weiter den Oberschlaumeier. Dann hast du Unrecht und ich meine Ruhe!
Zitat:
@Twinni schrieb am 22. März 2024 um 00:23:10 Uhr:
Tippe mal auf so gut wie keine...
Da irrst Du!
Für Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wird regelmäßig ein ordentliche Strafe verhängt.
Liegt auch daran, dass es auf einfachste Art und Weise nachzuweisen ist.
Beim Kleinkraftrad mit dem jährlich anders farbigen Blechen noch einfacher als bei Zulassungspflichtigen Fahrzeugen wo die Versicherungsnachweise und - Anzeigen elektronisch verarbeitet werden.
Zitat:
@Twinni schrieb am 22. März 2024 um 00:23:10 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 22. März 2024 um 00:09:11 Uhr:
Was du hier zum Besten gibst, ist echt cringy.
Das gilt irgendwie für alle Kommentare hier. Bin gespannt, welche Strafe der TE hier am Ende über gebügelt bekommt. Tippe mal auf so gut wie keine...
Wieso denkst du das ?
Einfach nur als Gegenargument gedacht.
Ein paar Tagessätze wirst Du schon bekommen.
@Berk17
Falls der Thread geschlossen werden sollte, was bei der derzeitigen Entwicklung der Beiträge leider nicht ganz auszuschließen ist, wäre es trotzdem schön, wenn du Rückmeldung über den Ausgang geben könntest, auch wenn das erst in einigen Wochen oder Monaten sein sollte. In dem Fall könntest du einen Moderator anschreiben und um "Wiedereröffnung" des Threads bitten.
Zitat:
@Sportsgolfy schrieb am 21. März 2024 um 23:44:37 Uhr:
... kannst du nicht widerlegen.
Das habe ich anhand mehrerer Verlinkungen zu Gesetzestexten getan, aber das wurde gelöscht. Jetzt würde mich mal interessieren, warum ein Moderator gerade diesen Beitrag gelöscht hat. Ich bitte um Wiederherstellung des Beitrags.
Der Kopf bleibt dran. Ich würde tippen, dass das gegen eine freiwillige Spende eingestellt wird oder es kommen max. 20 TS dabei heraus. Eine Gerichtsverhandlung wird es nur geben, wenn das nach Jugendrecht verhandelt wird. In dem Fall hättest Du mit ein paar Sozialstunden zu rechnen.