Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt
Hallo.
Ich habe am vergangenen Samstag meinen Roller ohne Versicherungskennzeichen bewegt.
Ich wohne neben einer Tankstelle (50m) und bin fix rüber gefahren (ca. 11:30), um die Reifen aufzupumpen.
Versichert wurde der Roller aber erst um 14 Uhr.
Zu dem Zeitpunkt war es also noch nicht versichert und ich hatte das alte Kennzeichen drauf.
Bei meinem Glück hat in dem Moment die Polizei dort getankt und somit das als Straftat aufgenommen.
Meine Frage wäre, ob jemand ca. sagen könnte was für eine Strafe auf mich zukommt. Laut Polizei entscheidet das nämlich die Staatsanwaltschaft und deshalb konnten die mir gar nichts sagen. Vielleicht kann ja hier jemand ungefähr was nennen.
Natürlich ist es blöd gelaufen, aber wollte wie gesagt nur die Reifen aufpumpen..
Mit freundlichen Grüßen
123 Antworten
Nicht alles, lies mal
https://www.verti.de/ratgeber/verkehrsopferhilfe/
Wo wurde denn das neue Kennzeichen beantragt?
Auf dem Versicherungsschein für Elektrokleinstfahrzeuge der HUK steht z.B. als Versicherungsbeginn 00:00 am Tag des Kaufes des Kennzeichens.
Wenn du die Nachmittags abgeschlossen hast, kannst du ggfs. ja doch eine gültige Versicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle nachweisen - je nachdem, was du ggü. den Beamten gesagt hast.
Zitat:
@mecco schrieb am 22. März 2024 um 10:22:56 Uhr:
Keine Nachhaftung.
Das steht zwar auf der verlinkten Seite, aber es fehlt eine Begründung. Ich vermute, dass da die Nachhaftung mit einer Ruheversicherung verwechselt wurde. Die Nachhaftung ist in § 117 Abs. 2 VVG geregelt. Dort werden explizit auch solche Versicherungen geregelt, die durch Zeitablauf enden, wie es beim Versicherungskennzeichen der Fall ist.
Aber das spielt ja im Fall des TE keine Rolle, weil ja gar kein Schaden und somit kein Versicherungsfall eingetreten ist.
Zitat:
@towe96 schrieb am 22. März 2024 um 10:53:43 Uhr:
Wo wurde denn das neue Kennzeichen beantragt?
Auf dem Versicherungsschein für Elektrokleinstfahrzeuge der HUK steht z.B. als Versicherungsbeginn 00:00 am Tag des Kaufes des Kennzeichens.
Wenn du die Nachmittags abgeschlossen hast, kannst du ggfs. ja doch eine gültige Versicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle nachweisen - je nachdem, was du ggü. den Beamten gesagt hast.
Ist bei der huk versichert und da steht klar und deutlich wann das in Auftrag genommen wurde, Tag Stunde Sekunde..
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Zitat:
@Rockville schrieb am 22. März 2024 um 10:54:02 Uhr:
Die Nachhaftung ist in § 117 Abs. 2 VVG geregelt.
Abs. 2 letzter Satz: "Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist."
Satz 1: "... erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat"
Wer ist denn diese Stelle? Ist es bei zulassungspflichtigen Kfz. die Zulassungsstelle? Dann entfiele bei zulassungsfreien Kfz. eine solche Stelle - und damit auch die Nachhaftung.
Vielleicht kann das mal jemand nachforschen. Interessiert mich jetzt doch, auch wenn es mit dem Fall des TE nichts mehr zu tun hat.
Ist ganz einfach. Ein gültiges Kennzeichen signalisiert das Bestehen einer Versicherung. Die Fristen sollen es ermöglichen, Kennzeichen aus dem Verkehr zu ziehen, wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Bei Versicherungskennzeichen oder anderen wie Kurzzeitkennzeichen gibt es daher keine Nachhaftung, da sie nach Ablauf der nach Außen hin erkennbaren Gültigkeit nichts anderes wie buntes Dosenblech darstellen - jedenfalls kein gültiges Kennzeichen mehr sind.
Zitat:
@Berk17 schrieb am 22. März 2024 um 10:57:30 Uhr:
Ist bei der huk versichert und da steht klar und deutlich wann das in Auftrag genommen wurde, Tag Stunde Sekunde..
Als "Tag der Ausstellung" schon, aber auch beim "Versicherungsbeginn"?
Bei mir steht da z.B.
"Tag der Ausstellung, Uhrzeit, Kurzzeichen: 24.01.2023, 12.33 Uhr, V45T01"
ggü.
"Versicherungsbeginn (frühestens 01.03.2022) 24.01.2023, 0.00 Uhr"
auf dem Dokument wo auch die Rechnung mit dran hängt ("Versicherungsschein / Rechnung"😉.
Auf der "digitalen Versicherungsbescheinigung" die es seit diesem Jahr gibt steht gar keine Uhrzeit mit drauf.
Richtig.
Die Nachhaftungsfrist endet 1 Monat nachdem die Bestätigung über den Eingang der Anzeige gem.§ 51 bei der Versicherung eingegangen ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
Das KBA reicht die Anzeige an die Örtlich zuständige Zulassungsstelle weiter, die den Eingang nach Verarbeitung an die Versicherung bestätigt.
In diesem Monat muss die Zulassungsstelle die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erreichen bzw der Halter stellt die Versicherung wieder her.
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 22. März 2024 um 11:20:50 Uhr:
Ist ganz einfach.
Naja, offenbar nicht. Deine Begründung ist nämlich in Wahrheit keine.
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 22. März 2024 um 11:20:50 Uhr:
Bei Versicherungskennzeichen oder anderen wie Kurzzeitkennzeichen gibt es daher keine Nachhaftung, da sie nach Ablauf der nach Außen hin erkennbaren Gültigkeit nichts anderes wie buntes Dosenblech darstellen
Es liegt doch nicht am Kennzeichen, ob eine Nachhaftung besteht. Wie aus § 117 VVG hervorgeht, gilt die Nachhaftung grundsätzlich auch bei Versicherungen, die automatisch durch Zeitablauf enden ("Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet."😉
Das wiederum gilt nicht, "wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist". Das ist, anders als oben von mir vermutet, nicht die Zulassungsstelle, sondern das KBA. Dessen Zuständigkeit für die Entgegennahme solcher Anzeigen ist in § 52 Abs. 3 FZV geregelt.
§ 117 VVG verlangt eine solche Anzeige aber nicht nur für den Beginn des Versicherungsverhältnisses, sondern auch für dessen Beendigung. Und ob automatisch durch Zeitablauf endende Versicherungsverhältnisse gemeldet werden, bezweifle ich, denn dann müssten ja alle Versicherer alle Versicherungskennzeichen gleichzeitig zum 28./29. Februar dem KBA melden.
Du kannst in Unverständnis der gesetzlichen Regelungen weiter argumentieren, es wird nichts nützen. Es gibt keine Nachhaftung bei Versicherungskennzeichen.
Meine vereinfachte Darstellung ist jedenfalls richtig.
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 22. März 2024 um 11:45:25 Uhr:
Meine vereinfachte Darstellung ist jedenfalls richtig.
Wenn du es nicht begründen kannst, ist es einfach nicht hilfreich. Irgendwelche Links von Infoportalen, Web-Magazinen usw. sind keine Begründung und deine eigene "ausgedachte" schon gar nicht. Du kannst es mittels der einschlägigen Rechtsvorschriften begründen oder durch (bitte passende) Rechtsprechung.
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 22. März 2024 um 11:20:50 Uhr:
... anderen wie Kurzzeitkennzeichen gibt es daher keine Nachhaftung,
Leitsatz: "Auch bei sog. „Kurzkennzeichen“ ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen."
Sehr interessant.
Da hat das Gericht tatsächlich die über Jahrzehnte gelebte Rechtspraxis, deren Argumentation sich ja im Vortrag der beklagten Versicherung wiederfindet - im übrigen inhaltlich 1:1 gleichlautend mit meinem obigen Beitrag - gekippt, weil der Kläger eine bis dato nicht gesehene Regelungslücke gefunden hat.
Mir war nur die über Jahrzehnte gelebte Rechtspraxis bekannt, nicht diese Entscheidung. Danke für diese Info.
Jetzt kann man erörtern, inwiefern das Urteil bezüglich Kurzzeitkennzeichen auch auf Versicherungskennzeichen übertragbar ist. Die Begründungen sind ja praktisch identisch:
- Die Versicherung ist zeitlich limitiert, Anfangs- und Enddatum stehen schon von vornherein fest.
- Anfang und Ende werden durch das Kennzeichen auch nach außen hin sichtbar dokumentiert.
- Es gibt eine zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bestimmte Stelle.
- Das Ende wird zwar nicht separat dieser Stelle mitgeteilt, es ergibt sich aber aus der anfänglichen Mitteilung.
Demzufolge müsste die Nachhaftung auch für Versicherungskennzeichen gelten, da die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 VVG vorliegen. Ich sehe jedenfalls keinen rechtlich relevanten Unterschied.
Dem TE wünsche ich viel Glück. Es kommt sehr darauf an, was er der Polizei sagte. Sofern das neue Kennzeichen schon um 0:00 Gültigkeit erlangte... hatte er lediglich "vergessen" das Kennzeichen zu tauschen; versichert war der Roller dann jedoch.
Ja, das ist sehr dünnes Eis.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 22. März 2024 um 15:56:41 Uhr:
Sofern das neue Kennzeichen schon um 0:00 Gültigkeit erlangte... hatte er lediglich "vergessen" das Kennzeichen zu tauschen; versichert war der Roller dann jedoch.
Ja, das ist sehr dünnes Eis.
Naja, wenn der Ausstellungszeitpunkt auf die Sekunde genau hinterlegt ist und dieser Zeitpunkt nach der Kontrolle liegt, zieht die Ausrede auch nicht. Dann sieht es so aus, wie schnell noch nachträglich zur Versicherung gerannt...