Rettungswagen Geisterfahrer

Hallo

Vorgestern Morgen fuhr ich aus dem Ort raus auf die Bundesstraße.
Die Gegenspur war stark befahren bzw. stillstand durch die Ampeln.
Ungefähr auf halber Strecke, sehe ich einen Rettungswagen mit
Blaulicht und Martinshorn auf mich zufahren.
Konnte gerade noch rechts ausweichen, die Fahrzeuge hinter mir,
wurden auch ganz weiß im Gesicht als der Rettungswagen entgegen
kam und auf der rechten Spur fuhr keiner nach rechts.
Darf der Rettungswagen unter solchen Bedienungen die
Gegenfahr befahren?
Danke!

Gruß
Harald

Beste Antwort im Thema

Nein, ich wühle jetzt keine Gestzestexte, aber sei versicher, mit lalülala und Blinkedingens an dürfen die so ziemlich alles.

Genau deswegen seh ich zu, das Platz ist, wenn ich eines davon wahrnehme, egal WO es herkommt.

Wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass er sich in meine Richtung bewegen könnte, versuch ich doch zu vermeiden, dass er plötzlich vor/hinter/neben mir STEHT.🙄

Aber das ist doch wieder typisch, ich mein, wir machen alle Fehler, aber bevor man die sich eingesteht, wird erstmal gebrüllt: „Dürfen die das? Das dürfen die doch nicht!!“ 😠

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Zitat:

Original geschrieben von incase



Zitat:

Original geschrieben von MarkSawyer


Nein, ich wühle jetzt keine Gestzestexte, aber sei versicher, mit lalülala und Blinkedingens an dürfen die so ziemlich alles.
Nur um das zu korrigieren:
Sonder- und Wegerechte (§§ 35&38) können auch _ohne_ Blaulicht und/oder Martinshorn in Anspruch genommen werden.

Nö, never ever hast du ohne Blaulicht und Horn das Wegerecht, gibts nicht. Gesetze können manchmal auch total einfach sein, aber lesen muss man sie schon 😉

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von incase



Nur um das zu korrigieren:
Sonder- und Wegerechte (§§ 35&38) können auch _ohne_ Blaulicht und/oder Martinshorn in Anspruch genommen werden.
Nö, never ever hast du ohne Blaulicht und Horn das Wegerecht, gibts nicht. Gesetze können manchmal auch total einfach sein, aber lesen muss man sie schon 😉

Richtig!

Sonderrechte - man ist von der StVO befreit (§35 StVO): auch ohne Blaulicht/Martinshorn
Wegerechte - man ordnet anderen an, dass sie Platz machen sollen (§38 StVO): nur mit Blaulicht/Martinshorn

Übrigens hat in diesem Fall das Fahrzeug die Sonderrechte - bei Feuerwehr, Polizei, KatSchutz hat der Mensch die Rechte - die können auch in anderen Fahrzeugen Sonderrechte in Anspruch nehmen. 😁

(hm das wäre eine schöne Frage fürs Wissensquiz gewesen)

@pauli_sienen:

§1 brauchst du doch gar nicht, bzw. du bist davon theoretisch befreit. 😉

im 35er stehts aber drin.

Zitat:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Wir von der blauen ehemals grünen Fraktion sind laut Verwaltungsvorschrift trotzdem angewiesen zu den Sonderrechten die RTK anzuschalten. Einfach zu unserer Sicherheit und der anderer VT. Was nicht heißt, dass es "falsch" ist auch ohne Sondersignalen zu einem Ereignisort zu fahren...
Aus taktischen Gründen ist davon natürlich abzusehen in speziellen Fällen, aber wofür gibt es nummerierte LF und PDV...

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Hallo

Ich habe volles Verständnis dafür, wenn es um Menschenleben geht das alles getan wird.
Nur wie in meinen Fall hing mir schon die ganze Strecke über ein Sprinter im Hals, als
ich stark abbremste und mein Wagen zum stillstand brachte, krachte mir der Sprinter
fast ins Heck. Konnte problemlos nach rechts raus so passierte nichts.
Was mich an meisten ärgerte,  die eigentliche Spur, die alles verursacht hat, guckt uns
blöd an und unternimmt gar nichts. Ich sprech von der sogenannten " Rettungsgasse ".
Die nach rechts und so hätte der Rettungswagen nicht komplett auf die Gegenspur
gmußt.
Ich selber fahre zwar nur auf eingezäunten Gelände mit Blaulicht und Horn. Aber da
wird sich weitaus besser benommen, als wie ich das erlebt habe.

Gruß
Harald

Das es bei einem Rettungswagen-Einsatz um Menschenleben gehen kann, ist klar. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, daß eine Nachfrage zu den Sonderrechten als quasi unerhört abgestempelt wird. So problemlos gestaltet sich das nebeneinander von Fahrzeugen mit und ohne Sonderrechten in der Praxis durchaus nicht immer; das Unfallrisiko liegt nach eigenen Angaben der Rettungsdienste achtmal höher als bei normalen Fahrten.

Immer wieder kommt es aus verschiedenen Gründen ("Schuld" oder "Unschuld" sei dahingestellt) zu schweren Unfällen mit Einsatzfahrzeugen unter Sonderrechten. Es ist schlimm, wenn aus einem Verletzten dadurch mehrere werden. Dadurch ist niemandem geholfen.

Erfahrung ist sehr wichtig. Ich weiß aus erster Hand in 2 Fällen von Organisationen, wo Zivildienstleistende nach einer - freundlich formuliert kurzen Einweisung - als relative Führerscheinneulinge völlig unbedarft mit Sonderrechten ausgestattet auf den Verkehr losgelassen wurden, z. B. um Organtransporte durchzuführen. Gemeint sind also nicht Polizei und Feuerwehr.

Es gibt sicher noch Raum für Verbesserungen ganz allgemein, sei es Schulung, Rücksicht oder Gespür für die Situation des anderen.

Und es geht nicht immer um Leben und Tod; auch Diplomaten, Politiker (ab Landesregierungen) oder Militär nutzen Sonderrechte.

Und ein heikler Punkt sind Zivilfahrzeuge der Polizei, wenn sie z.B. ohne Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, um schnell und unbemerkt zu einem Einsatzort zu gelangen.

Aus traurigem, aktuellen Anlaß nach oben geholt:

http://www.augsburger-allgemeine.de/.../...-in-Hamburg-id15784751.html

http://www.feuerwehrmagazin.de/.../...te-bei-einsatzfahrt-unfall-20362

Genau das habe ich insbesondere mit den ersten beiden Absätzen meines letzten Postings gemeint.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy


ich hab jeden respekt vor jeden blaulichtfahrer. da müsst ich glaub öfters mal aussteigen und fragen ob ich net besser der karren aus dem weg fahren soll...

Ich hab es heute in Düsseldorf umgekehrt erlebt.

Feuerwehrfahrzeug (großes Löschfahrzeug) quält sich bei dichtem Verkehr voran, die Gasse funktioniert halbwegs. 100m vor mir macht der das Blaulicht aus und einen U-Turn, fährt zurück. Im Rückspiegel sehe ich, wie er das Blaulicht wieder an macht, wieder einen U-Turn... also durften dieselben Stauteilnehmer das mit der Gasse gleich nochmal "üben".

Wird sicher seinen Grund gehabt haben... aber wenn der nochmal da vorbeigekommen wäre, hätte ich ihn schon gefragt, ob er nicht mein Navi haben möchte. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese



Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy


ich hab jeden respekt vor jeden blaulichtfahrer. da müsst ich glaub öfters mal aussteigen und fragen ob ich net besser der karren aus dem weg fahren soll...
Ich hab es heute in Düsseldorf umgekehrt erlebt.
Feuerwehrfahrzeug (großes Löschfahrzeug) quält sich bei dichtem Verkehr voran, die Gasse funktioniert halbwegs. 100m vor mir macht der das Blaulicht aus und einen U-Turn, fährt zurück. Im Rückspiegel sehe ich, wie er das Blaulicht wieder an macht, wieder einen U-Turn... also durften dieselben Stauteilnehmer das mit der Gasse gleich nochmal "üben".
Wird sicher seinen Grund gehabt haben... aber wenn der nochmal da vorbeigekommen wäre, hätte ich ihn schon gefragt, ob er nicht mein Navi haben möchte. 😁

Hatte ich damals mal mit dem Rettungswagen ähnlich:

Abbestellt vom schon eingetroffenen Notarzt: Patient war wieder fit.

Gerade fertig gedreht kommt der nächste Einsatz: Auf dem Rückweg zur Wache ist der Notarzt quasi über einen zweiten Patienten "gestolpert" (genauer: hat ihn vom Wagen aus gesehen).

Also wieder drehen und nochmal durch die Menge.

Da werden sich auch ein paar Leute gedacht haben: Die spinnen, die Retter. (frei nach Obelix)

Ciao,
Sven

Zitat:

Original geschrieben von incase


Nur um das zu korrigieren:
Sonder- und Wegerechte (§§ 35&38) können auch _ohne_ Blaulicht und/oder Martinshorn in Anspruch genommen werden.

ich habe jetzt nicht den ganzen Threat durchgelesen, aber zitiertes ist mir aufgefallen.

Richtig: § 35 StVO Sonderrechte geht auch ohne Blauhorn 😛

Falsch: § 38 StVO Wegerechte geht NICHT OHNE Blaulicht UND Tonfolge (Martinshorn). Dabei muss das Blaulicht oder eine entsprechende Technik eine Sichtbarkeit in alle Richtungen, also 360°, garantieren. Die vielfach durch Zivilstreifen eingesetzten, auf dem Armaturenbrett liegenden und nur nach vorn wirkenden "Fronträumer" erfüllen die Voraussetzungen des § 38 StVO hingegen nicht und begründen somit keinen Vorrang. Sie dürfen allein höchstens zur Unterstützung von Haltzeichen genutzt werden.

Um noch mal kurz auf die TE begründende Frage zu kommen: natürlich darf auch entgegen der Fahrtichtung gefahren werden, allerdings, nehme ich jetzt das Wort "Geisterfahrer" und interpretiere da jetzt die freie Fahrbahn auf der Autobahn hinein (ggfs. ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, wo von jedermann erlaubter Weise mit höchsten Geschwindigkeiten gefahren werden dürfte), um so an einen Unfallort auf der Gegenfahrbahn zu gelangen, der durch Rückstau nicht anders erreichbar wäre.... Da muss ich die Fahrer des Krankenwagens, des Streifenwagens oder der Feuerwehr ganz klar an die Verhältnismäßigkeit erinnern und sagen: NEIN, dies wird in diesem Fall dann auch durch § 38 StVO nicht mehr abgedeckt.

Gruß
Achim H.

Gruß
Achim H.

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener



Zitat:

Original geschrieben von incase



Nur um das zu korrigieren:
Sonder- und Wegerechte (§§ 35&38) können auch _ohne_ Blaulicht und/oder Martinshorn in Anspruch genommen werden.
ich habe jetzt nicht den ganzen Threat durchgelesen, aber zitiertes ist mir aufgefallen.
Richtig: § 35 StVO Sonderrechte geht auch ohne Blauhorn 😛
Falsch: § 38 StVO Wegerechte geht NICHT OHNE Blaulicht UND Tonfolge (Martinshorn).

Hast Recht (hatte ich auch vorher schon eingeräumt, dass ich mich da falsch ausgedrückt hatte). Zu meiner Entschuldigung kann ich nur vorbringen, dass meine letzte Unterrichtung zu §§35,38 StVO inzwischen gute 13 Jahre her ist.

Zitat:

Um noch mal kurz auf die TE begründende Frage zu kommen: natürlich darf auch entgegen der Fahrtichtung gefahren werden, allerdings, nehme ich jetzt das Wort "Geisterfahrer" und interpretiere da jetzt die freie Fahrbahn auf der Autobahn hinein (ggfs. ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, wo von jedermann erlaubter Weise mit höchsten Geschwindigkeiten gefahren werden dürfte), um so an einen Unfallort auf der Gegenfahrbahn zu gelangen, der durch Rückstau nicht anders erreichbar wäre.... Da muss ich die Fahrer des Krankenwagens, des Streifenwagens oder der Feuerwehr ganz klar an die Verhältnismäßigkeit erinnern und sagen: NEIN, dies wird in diesem Fall dann auch durch § 38 StVO nicht mehr abgedeckt.

Kann ich so allgemein weder von ganzem Herzen widersprechen noch ganz zustimmen.

Autobahn gegen die vorgesehene Fahrtrichtung bin ich damals auch schon mal gefahren (mit dem RTW). Allerdings war das auf Anweisung der Polizei und jeweils nicht mehr als etwa 1km von der Einfahrt/Ausfahrt entfernt und gut überblickbar, da die Autobahn durch den Unfall voll gesperrt war (nicht von der Polizei, sondern blockiert durch die verunfallten Fahrzeuge).

Ich bin auch privat schon verkehrt herum von der Autobahn gefahren: Ebenfalls Vollsperrung nach Unfall. Die Polizei hat an der letzten Ausfahrt vor dem Unfall die Autobahn gesperrt und die Fahrzeuge zwischen dem Unfall und der Ausfahrt quasi rückwärts von der Autobahn gelotst. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt hatte sich damals (ist fast 20 Jahre her) ein LKW oder Schwertransport in eine Brücke verkeilt und war erst nach Stunden wieder da rausgezogen.

Also: "Falsch" rum auf der Autobahn: zu 99,999% eine saublöde Idee, aber es kann Situationen geben, wo es sinnvoll und gerechtfertigt ist.

Ciao,
Sven

Zitat:

Original geschrieben von incase


Zu meiner Entschuldigung kann ich nur vorbringen, dass meine letzte Unterrichtung zu §§35,38 StVO inzwischen gute 13 Jahre her ist.

die § haben sich aber in den vergangenen 13jahren nicht geändert ^^ 😁😉

Hallo Sven,

Zitat:

Original geschrieben von incase


Hast Recht (hatte ich auch vorher schon eingeräumt, dass ich mich da falsch ausgedrückt hatte). Zu meiner Entschuldigung kann ich nur vorbringen, dass meine letzte Unterrichtung zu §§35,38 StVO inzwischen gute 13 Jahre her ist.

macht ja nichts, bei mir ist's schon 35 Jahre her.... es sollte ja auch kein Vorwurf sein, zu welchem Du Dich jetzt rechtfertigen müsstest.

Zitat:

Original geschrieben von incase


.....
Also: "Falsch" rum auf der Autobahn: zu 99,999% eine saublöde Idee, aber es kann Situationen geben, wo es sinnvoll und gerechtfertigt ist.

Das schließe ich insbesondere in dem von Dir geschilderten Fall nicht aus. Daher habe ich es ja betont geschrieben: auf freier Strecke, ohne Gewindigkeitsbegrenzung, eben als der bekannte Geisterfahrer. Ich kenne es so, dass ggfs. die Gegenfahrbahn gesperrt wird, um Rettungskräften die Anfahrt zu ermöglichen. Ich weiß jetzt nicht genau, was der TE meinte, aber wahrscheinlich eben nicht dies.

Gruß
Achim H.

Eine Falschaussage folgt auf die Nächste. Sonderrechte hat das Fahrzeug gegebenfalls auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn, Wegerecht ist ausschließlich in der Kombination von blauem Blinklicht und Martinhorn zu nutzen. Steht ganz eindeutig im §38. Was steht im Paragrafen 35? Genau, dass das Fahrzeug zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von jeglichen Regelungen der StVO befreit ist, also auch vom §1! Im Paragraf 35 Satz 8 fordert aber ebenso wie §1 zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf. Der einzige Paragraf, der über dem steht, ist der Paragraf 36. Die Weisungen der Polizei sind allen anderen § übergeordnet.

Und ob man falschherum auf eine Autobahn fahren sollte?
Nicht wirklich! Ja man spart eventuell Zeit, ABER man gefährdet sicherlich mehr Menschen, als die Anzahl derer, die man retten wird. Und eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann man in dem Fall ganz eindeutig ausschließen, immerhin gibt es Menschen, die schneller auf der Autobahn sind. Fährt da mal Einer mit 220km/h, rollen die beiden Fahrzeuge mit 300km/h aufeinander zu. Der einzige Rechtfertigungsgrund sowas zu tun ist, wenn die Autobahn vollständig gesperrt ist oder der Unfall sich unmittelbar in der Abfahrt befindet.

14 Jahre schlummerte dieser thread friedlich vor sich hin ... 🙂

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