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Restwertangebot gegnerischer Versicherung obwohl Reparaturkosten niedriger als WBA

Themenstarteram 8. Januar 2018 um 18:44

Hallo,

ich hatte vor ca. zwei Monaten einen kleinen Unfall auf einem Parkplatz. Dabei lag die Schuld auf der gegnerischen Seite. Nach dem Schadensgutachten durch einen unparteiischen Gutachter wurden folgende Werte ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4.500 €

Restwert: 350 €

Reparaturkosten: ca. 3.357 €

Somit liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert und auch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand. Die gegnerische Versicherung müsste also die Reparaturkosten bezahlen.

Nun erhielt ich jedoch von der gegnerischen Versicherung ein Schreiben mit einem eigenen Restwertangebot in der Höhe von 1.600 €. Hier werde ich auch gleichzeitig auf die Schadenminderungspflicht meinerseits hingewiesen. Der Wiederbeschaffungsaufwand nach Ansicht der Versicherung beläuft sich dadurch auf ca. 2.900 € und liegt damit unter den Reparaturkosten.

Ich würde gerne das Auto reparieren und weiter nutzen. Meine Frage lautet daher: Muss ich das Restwertangebot der Versicherung nun wegen der Schadenminderungspflicht wahrnehmen oder habe ich trotz Angebot Anspruch auf die Reparaturkosten, die aus dem Schadensgutachten hervorgehen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Beste Antwort im Thema

Da kommt die Versicherung mit einem Restwertgebot, das sie wahrscheinlich mit Hilfe einer strafbaren Urheberrechtsverletzung besorgt hat. Dann wird die Geschädigte belogen und ihr wird eine Pflicht vorgegaukelt, die es gar nicht gibt, Beides mit dem Ziel, sich auf Kosten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern.

Trotzdem kommen immer Einige um die Ecke mit der Empfehlung, Anwalt brauchst Du nicht, die Versicherung macht schon Alles richtig. Gleichzeitig kommt dann mehrfach der Ratschlag, doch lieber in der Werkstatt nach Gutachten reparieren zu lassen, obwohl die TE deutlich geschrieben hat, fiktiv abrechnen zu wollen, genau so, wie es das Gesetz eindeutig aussagt.

Geht's eigentlich noch? Was soll das?

Offensichtlich halten Einige das unsägliche Gebaren mancher Versicherung nicht nur für normal, sondern auch für legitim...:mad:

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Ja, komisch. Versteht halt nicht jeder....

Zitat:

@lemonshark schrieb am 10. Januar 2018 um 22:23:24 Uhr:

Ja, komisch. Versteht halt nicht jeder....

Ich leider auch nicht.

Hallo erstmal. Bin nicht neu hier sondern seit langem interessierter Leser. Habe jetzt allerdings auch mal einen Account ;-)

Kann mir jemand mal erklären was es mit den Restwertbörsen auf sich hat? Es wird also scheinbar nichts angeboten? Und es gibt auch keine verbindliche Kaufangebote? Was denn nu?

Grüße SGTUSV

Die Angebote sind als verbindlich abzugeben. Sonst wäre das ja völlig sinnfrei. Als Geschädigter sollte man den mitgeteilten Höchstbieter allerdings auch mal anrufen und fragen, ob er zu dem Angebot überhaupt steht. Es kommt dann vor, dass man vom Gebot nichts weiß oder aber generell die konkrete Marke nicht handelt. Dann war es ein Fake und den sollte man dokumentieren und dann das eigene Gutachtenergebnis gerichtlich durchsetzen.

Danke für die Antwort berlin-paul.

So ein Fake kam schon vor? Was hat der Bieter davon ein Fakeangebot abzugeben? Ich habe bislang etwa 1000 Fahrzeuge und auch Teile in die Börse gestellt. Davon wurden ca. 1/3 tatsächlich an den höchst bietenden verkauft. Bislang ohne Probleme.. Von daher ist mir nicht ganz klar, warum jemand schreibt, man würde die Restwertbörse nicht verstehen.

Ja, sowas kommt ab und an mal vor (dass es auffliegt). Die Bieter wurden in den mir bekannten Fällen als Höchstbieter im "Gegengutachten" der HP genannt. Auf telefonische Rücksprache hin kam dann die Auskunft, dass man am Fahrzeug nicht interssiert ist, weil man diese Marke nicht handelt. Zum Hintergrund kann ich nur vermuten, dass es sich entweder um Gefälligkeitsgebote oder versehentlich abgegebene Gebote gehandelt hat. Die Restwertbörse ist als überregionaler Sondermarkt für die rechtlichen Fragen der Regulierung nicht so sehr maßgeblich. Dass es den Versicherungen im Kern um eine Reduzierung der Aufwendungen im Bereich der fiktiven Abrechnungen gehen muss, ist allerdings eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. ;)

Bei einer konkreten Verkaufsabsicht ist der überregionale Markt leider schon relevant insofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt des überregionalen Angebots nicht schon verkauft wurde. Das kann dem Anspruchsteller aber vollkommen egal sein. Im Falle der fiktiven Abrechnung muss er sich nicht auf das überregionale Angebot verweisen lassen. Wie die gegnerische Versicherung ohne Verstoß gegen das Urheberrecht (meine Bilder im GA) ein weiteres Gebot über die Restwertbörse einholen kann ist mir allerdings ein Rätsel.

Ich weiß. Ist trotzdem immer wieder ein "Thema". Da werden die "Streichertruppen" irgendwie dahinter stecken. Hat sich aber noch niemand die Arbeit gemacht, das anzuzeigen oder wadenbeissig nachzuhaken.

Scheint eine rechtliche Grauzone zu sein. Zumindest konnten unsere Haus - und Hof - RA's dazu noch keine konkreten Aussagen tätigen. Ich stelle einer Versicherung mein Gutachten als Regulierungsgrundlage zur Verfügung. Einer Weiterverwendung meiner Bilder stimme ich dadurch (zumindest nach meinem Rechtsverständnis) nicht zu.

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 11. Februar 2018 um 15:10:12 Uhr:

Scheint eine rechtliche Grauzone zu sein. Zumindest konnten unsere Haus - und Hof - RA's dazu noch keine konkreten Aussagen tätigen. Ich stelle einer Versicherung mein Gutachten als Regulierungsgrundlage zur Verfügung. Einer Weiterverwendung meiner Bilder stimme ich dadurch (zumindest nach meinem Rechtsverständnis) nicht zu.

Dann dürfte bei dem Rechtsverständnis, das Gutachten auch keiner externen Prüfungsorganisation vorgelegt werden.

Ein Gutachten zur Prüfung "vorlegen" ist das gleiche wie das Einstellen meiner Bilder in die Restwertbörse ohne mein Einverständnis? Hmm..

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 11. Februar 2018 um 15:10:12 Uhr:

Scheint eine rechtliche Grauzone zu sein.

Nein, ist es nicht. Das Einstellen von Bildern eines Gutachtens in eine Restwertbörse ohne Genehmigung des Gutachters ist eine strafbewehrte Urheberrechtsverletzung. Der GA kann Strafantrag stellen und kostenpflichtig abmahnen lassen.

Die Streicherkolonnen brauchen keine Bilder. Die kürzen einfach nur die ordentlich ermittelten Reparaturkosten auf kleinere Werte.

Ein noch größeres Problem ist, dass durch die Gebote aus den Restwertbörsen den Versicherungen alle Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind, Geschädigten und den eigenen Kunden Teile des Schadensersatzes oder der vertraglichen Leistung vorzuenthalten.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 11. Februar 2018 um 18:28:35 Uhr:

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 11. Februar 2018 um 15:10:12 Uhr:

Scheint eine rechtliche Grauzone zu sein.

Ein noch größeres Problem ist, dass durch die Gebote aus den Restwertbörsen den Versicherungen alle Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind, Geschädigten und den eigenen Kunden Teile des Schadensersatzes oder der vertraglichen Leistung vorzuenthalten.

Ich unterstelle jetzt erstmal, dass die Versicherungen keine eigenen "Restwertaufkäufer" unterhalten. Wie kann dann eine Manipulation stattfinden? Hast du dafür ein Beispiel?

Als Manipulation könnten man es z.b bezeichnen wenn der überregionale statt der regionale Markt hinzugezogen wird.

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 11. Februar 2018 um 19:01:09 Uhr:

Hast du dafür ein Beispiel?

Es könnten z. B. Absprachen mit Restwertkäufern getroffen werden.

Haftpflichtfall, wirtschaftlicher Totalschaden. Fahrzeug soll behalten und weitergefahren werden.

WBW - 3.000,- RW - 300,- Repko. - 3.200,-

Zahlung: 2.700,-

RW aus Börse - 1.000,-

Zahlung 2.000,-

Verkauft der Geschädigte, bekommt der Börsenkäufer, der normal auch nur 300,- geboten hätte, von der VS 700,- : Nullsummenspiel

Behält er sein Fahrzeug, gibt's für das Phantasiegebot 100,- Prämie.

Ersparnis für die Versicherung: 600,-

In der Kasko reduziert ein hohes Börsengebot bei jeder fiktiven Abrechnung die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung erheblich.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 11. Februar 2018 um 20:10:05 Uhr:

Als Manipulation könnten man es z.b bezeichnen wenn der überregionale statt der regionale Markt hinzugezogen wird.

Glaube nicht, dass er das mit Manipulation gemeint hat. Insofern eine Verkaufabsicht besteht sehe ich darin auch keine Manipulation.

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