Reihengaragenvorplatz, Dauerparkplatz?
Hallo,
es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz.
Jetzt nutzt nun der Mieter seinen Vorplatz als Dauerparkplatz, neben
meinen Vorplatz, für einen PKW.
Mit der Folge, dass ich nun mehrfach rangieren muss, um in meine
Garage einfahren zu können.
Ist das erlaubt ?
Gruss
summercap
138 Antworten
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. Mai 2022 um 11:49:25 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 20. Mai 2022 um 07:29:26 Uhr:
Hat das jemand behauptet? Man sollte auch nicht nach dem Wort Schranken aufhören zu lesen.😉Du brauchst gar keinen Zwinkerli setzen ... am besten gleich nochmal des TEs beschreibung lesen. Wir brauchen nicht über (Rück-)Stauräume nachdenken und überwiegend auch nicht über Rangier-/Passierprobleme.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. Mai 2022 um 11:49:25 Uhr:
Zitat:
Aber letztlich ist es alles immer eine Einzelfallbetrachtung. Sind hinter dem vor einer Garage parkenden Fahrzeug noch 25m Platz, dann ist es unerheblich ob da jemand parkt oder nicht.
Ungefähr sowas hat der TE skizziert.
Naja. Da lese ich was anderes.
Zitat:
@summercap schrieb am 18. Mai 2022 um 16:56:53 Uhr:
Ergänzent zum Sachverhalt meiner Frage:
Es handelt sich hier um sechs Reihengaragen, mit jeweils einem Vorplatz.
Die Garagen und die Vorplätze sind im Privatbesitz.
Eine Garagen- Vorplatz - Ordnung würde hier nicht anwendbar sein.
Die Zufahrt zu den Garagen ist 3,00 m breit, also ausreichend.
und wie wir jetzt schon wissen sind 3,00m nicht 5,50m oder wie in Bayern gefordert die 6,00m.
Ergo ziehe ich von den 5,00m des Platzes vor der Garage 2,50m ab um die gesetzlich notwendige Zufahrtsbreite zu haben. Dann bleiben mir wieviel vor der Garage zum Parken? Ja....schlappe 2,50m.
Da kannste dann dein Fahrzeug hochkant parken.
Auch wenn der TE meint, dass 3,00m ausreichend seien, so sieht der Gesetzgeber es anders.
und nochmals
genau das spiegelt der §2 M-GarV wieder.
In Bayern ist es übrigens konkret die GaStellV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGaV/true
Und irgendwie bist Du immer noch auf dem falschen Pferd. Es geht um Reihengaragen und nicht die Zufahrt zu Groß- und Mittelgaragen. Und wenn ich auf dem Vorplatz meiner eigenen Garage stehe behindere ich mich selbst, keinen anderen.
Dein Heigliebter §2 aus Bayern:
§ 2:Zu- und Abfahrten
(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenhalbmessern von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für Fußgänger besondere Fußwege vorhanden sind. 2Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen
... das ist einfach kein pauschales Verbot für das Parken auf seinem "eigenem" Garagenvorplatz. Verfasst. Der eigene Garagenvorplatz ist zu gleich *meine* Zufahrtgasse. Beim Garagennachbarn ist es das selbe ... ausnhame wäre kein reihiger Bau sondern Kreis- oder Winkelanordnung.
Gibs doch einfach auf. Es ist in diesem Thread seit vielen Seiten längst geklärt, was der TE wissen wollte.
- JA, man darf auf dem Vorplatz seiner Garage beliebig parken
- NEIN, mit den Bau(!)-Vorschrifen aus einer Garagenverordnung hat das ganze nichts zu tun
- Wenn es dem TE nun etwas schwerer fällt, in seine Garage zu kommen (als vorher, mit illegalem Überfahren fremder Grundstücke), dann hat er einfach Pech gehabt. Gerichte halten es für jederzeit zumutbar, ein paarmal zu rangieren.
Zitat:
@nogel schrieb am 20. Mai 2022 um 17:06:59 Uhr:
Gibs doch einfach auf. Es ist in diesem Thread seit vielen Seiten längst geklärt, was der TE wissen wollte.- JA, man darf auf dem Vorplatz seiner Garage beliebig parken
- NEIN, mit den Bau(!)-Vorschrifen aus einer Garagenverordnung hat das ganze nichts zu tun
- Wenn es dem TE nun etwas schwerer fällt, in seine Garage zu kommen (als vorher, mit illegalem Überfahren fremder Grundstücke), dann hat er einfach Pech gehabt. Gerichte halten es für jederzeit zumutbar, ein paarmal zu rangieren.
Nur stimmt deine Aussage halt nicht, das wurde auf den vielen Seiten eigentlich auch schon geklärt.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. Mai 2022 um 16:13:29 Uhr:
In Bayern ist es übrigens konkret die GaStellV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGaV/trueUnd irgendwie bist Du immer noch auf dem falschen Pferd. Es geht um Reihengaragen und nicht die Zufahrt zu Groß- und Mittelgaragen.
Wo findest du in der GaStellV aus Bayern, dass diese nur für Mittel und Großgaragen gilt?
Zitat:
@nogel schrieb am 20. Mai 2022 um 17:06:59 Uhr:
- NEIN, mit den Bau(!)-Vorschrifen aus einer Garagenverordnung hat das ganze nichts zu tun
Wieso? Gelten die nur allen anderen?
Wie kann man nur so vernebelt sein?
Die Bayer. Garagen- un Stellplatzverordnung kann man doch nachlesen.
Da gibts den "Teil (II) BAU-Vorschriften" aus dem hier ständig irgendwas Wirres zitiert wird. Z.B. daß es vor Schranken/Toren eine Aufstellfläche für Fzge. geben soll, damit die nicht im fließenden Verkehr rumstehen, wenn einer sein Parkticket rausläßt/sein privates Garagentor öffnet.
Hat aber NICHTS damit zu tun, ob jemand vor seiner Garage auch dauerhaft parken darf, denn da kann ja kein weiteres Auto kommen, das in dieselbe Garage will und nun im fließenden Verkehr steht.
Und im Teil (III), der auch den Namen BETRIEBS-Vorschriften trägt, ist auch nichts geregelt, was gegen das Parken auf dem eigenen Vorplatz spricht.
Zitat:
@ktown schrieb am 20. Mai 2022 um 18:17:35 Uhr:
Wieso? Gelten die nur allen anderen?Zitat:
@nogel schrieb am 20. Mai 2022 um 17:06:59 Uhr:
- NEIN, mit den Bau(!)-Vorschrifen aus einer Garagenverordnung hat das ganze nichts zu tun
Nein, die gilt sicher für jedermann, regelt aber leider nicht den angefragten Sachverhalt.
Es gibt bestimmt auch eine Vorschrift über die Bauweise von Schwimmbädern, welche Rutschfestigkeit die Kacheln haben müssen etc. Sie gilt für alle zu bauenden/im Betrieb befindlichen Schwimmbäder.
Aber die regelt halt nicht, ob ich auch ohne Badehose eine Arschbombe vom Sprungturm machen darf.
Nochmal für dich zum Mitmeiseln:
Zitat §4 Abs (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten [...]
Wenn man also rechtwinklig in die Garage fahren muss und der lichte Abstand zwischen Garagentor und der gegenüberliegenden Wand nur 8 m beträgt, kann man nicht davor parken, da dann die Fahrgasse auf 3 m verringert wird und somit unzulässig schmal wird.
Nur mal so zum Darübernachdenken: Stelle dir vor, da parkt nun wirklich links und rechts von dir ein Auto vor der Garage und du willst aus deiner Garage in die Fahrgasse einbiegen. Wie willst du das selbst mit einem Polo schaffen? Sogar mit Rangieren ist das rein geometrisch völlig unmöglich. Und genau daher ist es auch verboten, eine Fahrgasse, die zum Einparken dient, so weit zu reduzieren.
Und glaube mir, ich habe schon einige Parkhäuser, Parkplätze und Garagen in meinem Leben geplant.
Jetzt hast du dich aber völlig vergaloppiert.
Der Vorplatz einer Garage und die Fahrgasse sind doch zweierlei Dinge. Der Vorplatz zählt nicht mit zur Fahrgasse, wenn jeder vor seiner Garage steht, bleibt die Fahrgasse unangetastet und behält ihre 6 m Breite.
Und wenn die "Fläche" vor den Garagen eine Fahrgasse darstellen soll, dann hat gar niemand "seinen" Vorplatz.
Der erste Satz dieses 7-seitigen Threads lautete aber
Zitat:
@summercap schrieb am 17. Mai 2022 um 11:59:25 Uhr:
Hallo,
es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz.summercap
Und später ergänzt er noch:
Zitat:
@summercap schrieb am 18. Mai 2022 um 16:56:53 Uhr:
Ergänzent zum Sachverhalt meiner Frage:
Es handelt sich hier um sechs Reihengaragen, mit jeweils einem Vorplatz.
Die Garagen und die Vorplätze sind im Privatbesitz.
Nirgends steht, daß die Vorplätze gleichzeitig Fahrgasse wären. Nirgends.
Zitat:
@summercap schrieb am 18. Mai 2022 um 16:56:53 Uhr:
Ein Hallo an ALLE !ERST mal ein dickes DANKESCHÖN für Euere rege Teilnahme !
Ich habe nicht erwartet, dass das Thema so viele Reaktionen bzw. Antworten auslöst,
die sehr informativ für mich sind.Ergänzent zum Sachverhalt meiner Frage:
Es handelt sich hier um sechs Reihengaragen, mit jeweils einem Vorplatz.
Die Garagen und die Vorplätze sind im Privatbesitz.
Eine Garagen- Vorplatz - Ordnung würde hier nicht anwendbar sein.
Die Zufahrt zu den Garagen ist 3,00 m breit, also ausreichend.
Wenn nun mein Vorplatz und links von mir zwei weitere Vorplätze belegt würden,
hätte der neben mir Parkende das Problem, dass er kaum wegfahren
könnte, denn vor seinem Garagenvorplatz steht quer, nach dem 3,00 m breiten
Zufahrts-Weg, ebenfals eine Garagenreihe längs.
Zu einer diesbezüglchen Blockade möchte ich nicht beitragen !Aus Eueren vielen, dankenswerten Antworten ziehe ich das Resümee:
Ich mache nichts bzw. kann nichts machen und rangiere fleißig weiter vor/zurück in meine Garage.Grüsse an ALLE
summercap
So sieht es aus.
Schmale Zufahrten bewältigt man im allgemeinen besser Rückwarts mit weniger Rangieraufwand. Also rückwärts einparken und dann vorwärts wieder weg.
Einfach mal ausprobieren, in Summe geht es schneller und einfacher.
Irgendwie kann Ich es mir nicht vorstellen wie das da vor Ort ausschaut... Reihengaragen, Vorplatz und Zufahrt !
Gibts da ein Foto, oder eine Skizze von der Location, damit Ich mir das besser vorstellen kann.
Bild 1
Vorplatz bei Einfamilienhäusern, wie in §2 vorgeschrieben, Sinn wie oben mehrfach erläutert: das Auto soll "weg" von der Straße, während man das Tor öffnet (übrigens in bestimmten Situationen, z.b. bei starker Hanglage, ist eine Ausnahme genehmigungsfähig, dann aber mit Funkfernbedienung)
Bild 2
Garagenanlage mit Vorplätzen, für Wohnblocks oder für Reihenhauszeilen
Wieder hat jede Garage ihren eigenen Vorplatz, der auch im Eigentum des jeweilgen Wohnungs-/EFH-Besitzers ist
Selbstverständlich darf in beiden o.g. Fällen der Vorplatz zum dauerhaften Parken genutzt werden. Daß ein Nachbar zum Einfahren ggf. rangieren muß, ist grundsätzlich zumutbar.
Bild 3 und 4
Garagenanlagen mit Fahrgasse. Durch die Fahrgasse ist ebenso gewährleistet, daß das Auto "weg" von der Straße ist.
Aber selbstverständlich darf hier niemand vor seiner Garage dauerhaft parken. Es gibt hier gar keine Vorplätze.