Reihengaragenvorplatz, Dauerparkplatz?
Hallo,
es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz.
Jetzt nutzt nun der Mieter seinen Vorplatz als Dauerparkplatz, neben
meinen Vorplatz, für einen PKW.
Mit der Folge, dass ich nun mehrfach rangieren muss, um in meine
Garage einfahren zu können.
Ist das erlaubt ?
Gruss
summercap
138 Antworten
Zitat:
@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 19:51:05 Uhr:
Eigentlich ist die M-GarVO hier eindeutig. §2 Abs. 2 sagt
Zitat:
@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 19:51:05 Uhr:
Ein parkendes Fahrzeug ist kein wartendes Fahrzeug.Zitat:
Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
... und Einzelreihengaragen haben i.d.R. keinen eigenen Schlagbaum.
So ist es.
Auch schreibt der TE, dass die Fahrgasse nur 3 m breit ist. Um aber in einen mind. 2,5 m breiten Parkplatz im 90 ° Winkel einparken zu können, muss die Fahrgasse mind. 6,00 m breit sein. Mit 3 m geht das also nicht und der Bereich vor den Garagentoren ist also zum Rangieren nötig und kann daher nicht zum Parken genutzt werden.
Man könnte sich jetzt sowas ähnliches vorstellen:
https://www.fertiggaragen-sehn.de/.../garagentyp_reihe1-1024x565.jpg
oder wie im Anhang wo von der grundstücksgrenze bis zum Garagentor >8m bei leichtem Gefälle sind.
Zitat:
@Harig58 schrieb am 19. Mai 2022 um 16:39:27 Uhr:
Ergo darf ich bei genügend breiter Fahrgasse auch vor meiner eigenen Garage stehen, so wie ich schon anfangs schrieb. Dann haben wir´s ja.
Hast Du gegenüber noch eine weitere Garage?
Eine mindestens 6 Meter breite Fahrgasse wegen des Rangierens? Ich dachte, wir sprechen über eine Pkw-Garage und nicht über einen Lkw-Betriebshof.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 19. Mai 2022 um 17:12:31 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 19:51:05 Uhr:
Eigentlich ist die M-GarVO hier eindeutig. §2 Abs. 2 sagtZitat:
Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
... und Einzelreihengaragen haben i.d.R. keinen eigenen Schlagbaum.
Hat das jemand behauptet? Man sollte auch nicht nach dem Wort Schranken aufhören zu lesen.😉 Aber letztlich ist es alles immer eine Einzelfallbetrachtung. Sind hinter dem vor einer Garage parkenden Fahrzeug noch 25m Platz, dann ist es unerheblich ob da jemand parkt oder nicht. Der §2 der M-GarV resultiert gerade aus der Behinderungsproblematik.
Zitat:
@Goify schrieb am 19. Mai 2022 um 17:18:14 Uhr:
So ist es.Auch schreibt der TE, dass die Fahrgasse nur 3 m breit ist. Um aber in einen mind. 2,5 m breiten Parkplatz im 90 ° Winkel einparken zu können, muss die Fahrgasse mind. 6,00 m breit sein. Mit 3 m geht das also nicht und der Bereich vor den Garagentoren ist also zum Rangieren nötig und kann daher nicht zum Parken genutzt werden.
Also 3m sind sicherlich zu wenig. Aber die M-GarV schreibt bei 2,50m Breite und 90° Aufstellung nur 5,50m vor.😉
Zitat:
@Goify schrieb am 20. Mai 2022 um 08:08:59 Uhr:
In Bayern fahren die Leute offensichtlich größere Autos als in Gesamtdeutschland. 😁
oder.....ne ich sag es lieber nicht😁
Zitat:
@ktown schrieb am 20. Mai 2022 um 07:32:02 Uhr:
Zitat:
@Goify schrieb am 19. Mai 2022 um 17:18:14 Uhr:
So ist es.Auch schreibt der TE, dass die Fahrgasse nur 3 m breit ist. Um aber in einen mind. 2,5 m breiten Parkplatz im 90 ° Winkel einparken zu können, muss die Fahrgasse mind. 6,00 m breit sein. Mit 3 m geht das also nicht und der Bereich vor den Garagentoren ist also zum Rangieren nötig und kann daher nicht zum Parken genutzt werden.
Also 3m sind sicherlich zu wenig. Aber die M-GarV schreibt bei 2,50m Breite und 90° Aufstellung nur 5,50m vor.😉
Zwischenfrage: #WAS heißt M-GarV?
Münchner Garagen-Verordnung?
Muster-Garagenverordnung M-GarVO
Diese bildet die Grundlage für die Ausfertigungen der Länder. Da bisher keiner weiß, wo sich die Garagen befinden ist das zitieren der einzelnen Landesverordnungen eher nicht zielführend da diese, zwar vielfach nur marginal, aber trotzdem voneinander abweichen können.
Zitat:
@ktown schrieb am 20. Mai 2022 um 07:29:26 Uhr:
Hat das jemand behauptet? Man sollte auch nicht nach dem Wort Schranken aufhören zu lesen.😉Zitat:
@Astradruide schrieb am 19. Mai 2022 um 17:12:31 Uhr:
... und Einzelreihengaragen haben i.d.R. keinen eigenen Schlagbaum.
Du brauchst gar keinen Zwinkerli setzen ... am besten gleich nochmal des TEs beschreibung lesen. Wir brauchen nicht über (Rück-)Stauräume nachdenken und überwiegend auch nicht über Rangier-/Passierprobleme.
Zitat:
Aber letztlich ist es alles immer eine Einzelfallbetrachtung. Sind hinter dem vor einer Garage parkenden Fahrzeug noch 25m Platz, dann ist es unerheblich ob da jemand parkt oder nicht.
Ungefähr sowas hat der TE skizziert. Die Frage war ob es in eienr so unerheblichen Situation ein pauschales, staatl. Parkverbot für den Garagenmieter/besitzer gibt. Ich sage nein, weiß aber das der Vermieter das natürlich verhängen kann. Weshalb dann bei typischen Parkproblemen auf dem grundstück auch nicht Polizei und Ordnungsamt eingreifen sondern der Ver-/mieter auf eigenem Risikio tätig werden muss.