Reihengaragenvorplatz, Dauerparkplatz?

Hallo,
es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz.
Jetzt nutzt nun der Mieter seinen Vorplatz als Dauerparkplatz, neben
meinen Vorplatz, für einen PKW.
Mit der Folge, dass ich nun mehrfach rangieren muss, um in meine
Garage einfahren zu können.
Ist das erlaubt ?
Gruss
summercap

138 Antworten

So wie ich Florian48 verstanden habe, soll das Parken vor der eigenen Garage nicht erlaubt sein, auch wenn Platz genug ist. Darauf hatten auch meine Fragen abgezielt, denn verstehen kann ich das nicht und konnte es auch so nicht aus der Garagenordnung entnehmen. Weiterhin wüsste ich auch nicht, für wen ich die Zufahrt von meinem Stellplatz vor der Garage in dieselbige freihalten soll- außer für mich selbst.

... unser Vermieter duldet das schon aus rein Optischen Gründen nicht und ist eh verpflichtet für jede Partei einen regulären Platz anzubieten. Das zweitauto/Moped hat dann einen der knappen öffentlichen zu nehmen.

So ganz nebenbei will der Vermieter natürlich auch noch die Schrauberclientel fernhalten bzw. nicht heranzüchten.

Aus Vermietersicht ist das zu verstehen. Aber wie sieht es bei Eigentum aus, wenn sich die Gemeinschaft einig ist?

Wenn sich die Eigentümergemeinschaft einig ist wird ja schonmal keiner bei der zufahrt der Garage behindert. Wenn dann noch andere Sicherheitsaspekte erfüllt sind tippe ich auf "erlaubt".

So hatte ich auch getippt, musste mich allerdings belehren lassen. Aber so ist das halt in Deutschland: Sinnig oder unsinnig, Hauptsache eine Vorschrift.

Von wem "belehren lassen" und mit welcher Begründung?

Zitat:

@Harig58 schrieb am 18. Mai 2022 um 18:38:55 Uhr:


So wie ich Florian48 verstanden habe, soll das Parken vor der eigenen Garage nicht erlaubt sein, auch wenn Platz genug ist …

… und wenn das die Garagenverordnung so vorschreibt. Nicht alle Bundesländer haben identische Reglungen, darüber hinaus gibt es auch noch gemeindlich oder städtische Garagenverordnungen. Ist doch jetzt wirklich oft genug geschrieben worden.

Zitat:

@Harig58 schrieb am 18. Mai 2022 um 18:54:55 Uhr:


Aus Vermietersicht ist das zu verstehen. Aber wie sieht es bei Eigentum aus, wenn sich die Gemeinschaft einig ist?

Auch hier sind zuerst Gesetze und Verordnungen zu befolgen, dann innergemeinschaftliche Regelungen.
Beispielsweise könnte eine WEG beschließen, dass jeder in der Tiefgarage 1000 Liter Benzin lagern darf. Trotz Beschluss darf es trotzdem keiner, weil es gegen allerlei Gesetze und Verordnungen verstößt.

Man muss in dem Einzelfall schauen, wie die Lage ist, alles andere ist Kaffeesatzleserei.

Eigentlich ist die M-GarVO hier eindeutig. §2 Abs. 2 sagt

Zitat:

Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Ein parkendes Fahrzeug ist kein wartendes Fahrzeug.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 18. Mai 2022 um 19:49:44 Uhr:



Auch hier sind zuerst Gesetze und Verordnungen zu befolgen, dann innergemeinschaftliche Regelungen.
Beispielsweise könnte eine WEG beschließen, dass jeder in der Tiefgarage 1000 Liter Benzin lagern darf. Trotz Beschluss darf es trotzdem keiner,

Gilt das auch für Diesel?

Zitat:

@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 19:51:05 Uhr:


Eigentlich ist die M-GarVO hier eindeutig. §2 Abs. 2 sagt

Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Ein parkendes Fahrzeug ist kein wartendes Fahrzeug

Da geht's doch um was ganz anderes. Das ist eine Bauvorschrift (steht auch unter der Überschrift "Bauvorschrifften"😉 Es soll vor der Garage eine Auffahrt gebaut werden, damit man nicht das Auto im fließenden Verkehr stehen läßt und aussteigt, um das Garagentor zu öffnen.

Hat nichts damit zu tun, ob man auf dieser Auffahrt/Vorplatz nicht auch dauerhaft stehen darf.

Zitat:

@nogel schrieb am 18. Mai 2022 um 20:58:12 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 19:51:05 Uhr:


Eigentlich ist die M-GarVO hier eindeutig. §2 Abs. 2 sagt

Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

Ein parkendes Fahrzeug ist kein wartendes Fahrzeug

Da geht's doch um was ganz anderes. Das ist eine Bauvorschrift (steht auch unter der Überschrift "Bauvorschrifften"😉 Es soll vor der Garage eine Auffahrt gebaut werden, damit man nicht das Auto im fließenden Verkehr stehen läßt und aussteigt, um das Garagentor zu öffnen.

Hat nichts damit zu tun, ob man auf dieser Auffahrt/Vorplatz nicht auch dauerhaft stehen darf.

Doch.

Wie schon zitiert beschreibt gerade das der §2

Die Verwaltung hat jedoch keine Befugniss hier tätig zu werden. Jedoch haben die Eigentümer der Nachbargaragen zivilrechtliche Ansprüche die aus der GarV resultieren.

Und es geht auch nicht um Tiefgaragen und Einlagern von Treibstoff...

Ich glaube ein Bild wäre hilfreich

Zitat:

@ktown schrieb am 18. Mai 2022 um 21:8:49 Uhr:


Doch.
Wie schon zitiert beschreibt gerade das der §2

Nein, du hast leider einen völlig unzutreffenden Paragraphen aus den BAU - Vorschriften rausgesucht. Was er regelt, habe ich bereits erläutert.

Der hier angefragte Fall müsste in den BETRIEBS - Vorschriften geregelt werden. Wird er aber nicht.

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