Rechtsfrage Gebrauchtwagenkauf
hallo,
folgender sachverhalt:
astra j von privat gekauft. bei der probefahrt zusammen mit verkäufer geräusch beim anlassen bemerkt. verkäufer meinte das kommt manchmal, er weiss nicht genau warum, tippt auf anlasser oder auspuffblech.
jetzt in der werkstatt gewesen und es deutet vieles auf ein defektes massenschwungrad hin.
habe ich rechtlich irgendwelche chancen den verkäufer haftbar zu machen? er wusste ja das da was ist, aber halt nicht genau was (nach meiner einschätzung ist das wirklich so, hat einen sehr serösen eindruck gemacht).
mfg
Beste Antwort im Thema
Ehrliche Meinung?😕
Du hast ein Auto gekauft, wo dir bereits ein Fehler bekannt war.
Der Verkäufer, ein Privater, stimmte sogar zu und äußerte seine Vermutungen.
Und was möchtest du jetzt genau im Nachhinein erreichen?😕
Lass es reparieren und gut ist es. Das ist einzig und allein dein Ding.😉
Und dem Verkäufer jetzt noch mit "rechtlichen" Dingen auf den Sack zu gehen, halte ich persönlich für asozial.
22 Antworten
ich kann bei aller liebe eure ansicht nicht teilen, bin vermutlich der einzige.
ihr setzt in der logik des rechts viel zu spät an. ihr redet die ganze zeit von einem mangel. wie ein mangel definiert nach unserem rechtssystem definiert wird, spielt für euch augenscheinlich keine rolle, wird vermutlich auch undiskutiert belieben.
fakt ist beide hatten von dem Geräusch (defektt?) Kenntnis. Ein "Mangel" bzw. Beschaffenheit von dem beide vor Kauf Kenntnis ist im kaufrechtlichen sinne (siehe 434 BGB) eben ken Mangel, sondern eben die vereinbarte Beschaffenheit.
Auch die These mit der arglistigen Täusch halt ich für unhaltbar! Wie soll ich über etwas täuschen was bekannt ist!
auf grund der beweislage kommen wir aber eh auf dasselbe ergebnis.
bin trotzde mal gespannt ob mir jemand unter nennung von rechtsnormen logisch durchdekliniert aufzeigen kann, dass es doch eine andere als die von mir aufgezeigte rechtsfolge geben kann.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. Juli 2015 um 18:12:54 Uhr:
Auch die These mit der arglistigen Täusch halt ich für unhaltbar! Wie soll ich über etwas täuschen was bekannt ist!
Das ist einfach, es wäre von der Theorie her arglistige Täuschung wenn, der Verkäufer weiß das es z.B die ZKD ist die defekt ist, aber sagt das das schon seit einiger Zeit so ist, weil er nur Kurzstrecke fährt. Somit würde ein wenig Schlamm im Deckel logisch klingen und der Käufer denkt sich ok. Aber er wurde absichtlich und vorsätzlich vom Verkäufer belogen und somit arglistig getäuscht.
Es reicht halt nicht, dass beide ein Geräusch vernehmen und der Verkäufer dann - wider besseres Wissen - den Schaden "kleinredet". Mir hatte mal so ein intelligenter Verkäufer ein Golf Cabrio verkauft und einen Unfallschaden "schön geredet". War teuer für ihn. Der Richter beim Landgericht musste ihn erst aufklären.
Nur dem Verkäufer dieses bessere Wissen nachzuweisen? Hatte ich oben schon geschrieben.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. Juli 2015 um 18:12:54 Uhr:
Auch die These mit der arglistigen Täusch halt ich für unhaltbar!
Neidet dir ja auch keiner, mach das ruhig.
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Arglistige Täuschung (aus Palandt, BGB, § 123): Eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eiens Irrtums. Bereicherungsabsicht des Täuschenden oder Schädigung des Vermögens des Getäuschten nicht erforderlich. Kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden. Muss rechtswidrig sein (ergibt sich im Regelfall schon aus der Täuschung), erfordert Vorsatz, dh der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Bedingter Vorsatz genügt, er ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Der Handelnde muss wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, dh, dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Auch hier genügt bedingter Vorsatz, dh die Vorstellung, die unrichtigte Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein.
Gruß
Peter
und der maßgebliche tatbestand - der irrtum - ist welcher ?
bleibt doch erstmal ganz vorne - nicht immer gleich gedanklich durchmarscheieren und alles grundlegende als selbstverständlich erfüllt ansehen. klar und logisch durchdeklinieren!
also konkret welchen Irrtum hat der Verkäufer womit versucht zu erregen oder aufrechtzuerhalten
Das Geräusch als "vom Anlasser" oder "vom Auspuffblech" bezeichnet. Der Käufer hat ihm das geglaubt. Ist es jetzt tatsächlich das Massenschwungrad (also irgend etwas sehr teures) und
der Verkäufer wusste das
aber auch nur dann, dann hat er einen Irrtum erregt.
Hatte ich das nicht ziemlich verständlich ganz oben schon so erklärt????
Ich behaupte doch nicht, dass hier eine arglistige Täuschung vorliegt, sondern versuche verständlich zu erklären, unter welchen Voraussetzungen eine arglistige Täuschung vorliegen k ö n n t e.
Gruß
Peter
oh ok danke!
Ich kann Deinem Gedankengang nun doch folgen, auch wenn ich diesen persönlich ziemlich befremdlich finde. Syntaxmäßig ist aber aus meiner Sicht korrekt.
Die Beweislast jedoch ist - wie Du selbst einräumst - erdrückend und macht diesen so ziemlch wertlos.
Zudem sollte man sich darüber klar werden, dass die arglistige Täuschung - entgegen dem Sachmangels - "lediglich" ein Anfrechtungsgrund wäre und somit "nur" die Rückabwicklung des Vertrages wohl möglich wäre. Der TE jedoch hatte eine Nachbesserung (Haftbarhaltung) im Auge!
gruß