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rechtsfahrgebot auf kraftstraßen/autobahnen innerorts

Themenstarteram 21. September 2004 um 7:20

Wer kennt in München den Mittleren Ring?

Vorne ist das blaue Schild für "Kraftstraße" dran (nicht Autobahn!) - die straße ist 2-3 Spurig, man darf 60 fahren, usw.

Eigentlich verläuft die Straße innerorts - gilt hier das Rechtsfahrgebot oder habe ich da freie Fahrstreifenwahl?

Innerorts normalerweise freie Fahrstreifenwahl aber auf ner Kraftstraße?

Wer weiß mehr?

Dieses Zeichen meine ich:

http://www.vkwodw.de/stvo/331.gif

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24 Antworten

Wo ist da das Schild, hab es noch nie gesehen (vielleicht bin ich nur blind :D). Theoretisch würde ich sagen, Rechtsfahrgebot, aber bei dem Verkehrsaufkommen ist das in der Praxis hinfällig finde ich.

Generell gilt:

§1 (2) StVO

Zitat:

Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Spezialfall

§7 (3) StVO

Zitat:

Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Da es sich um eine Kraftfahrstraße handelt, müsste dieser Paragraph zutreffen. Es existiert somit kein Rechtsfahrgebot.

Themenstarteram 21. September 2004 um 8:35

naja was heißt bei dem verkehrsaufgebot - wenn ich tacho 60 fahren überholt mich !JEDER! wenn ich tacho 70 fahren überholen immernoch die meißten...

die schilder stehen immer mal wieder rum - ich glaub kurz bevor man in den brudermühltunnel reinfährt stehen irgendwo welche und wenn man von der A995 auf den Ring fährt stehen welche da - hab schon oft welche gesehen weiß nur nich genau wo weil ich da so oft auch nicht durchfahre (ich tu mir das nicht an - zu viel verkehr - zu viel stress, zu oft wird geblitzt sagen freunde von mir...)

ich meine genau dieses zeichen: http://www.vkwodw.de/vk_zeichen/z_331.htm

Innerorts ist gilt (au'er auf Autobahnen) freie Fahrbahnwahl... (siehe oben)

Rechts darf schneller gefahren, aber nicht überholt werden.

Mehr Infos (bussgelder, etc.): http://www.rechts-fahr-gebot.de

Zum Rechtsfahrgebot/Überholen auf Autobahnen:

Ausserorts teuer, da es genau so geahndet wird, wie auf der Landstrasse.

aber innerorts?

Das Ding ist irgendwann in den letzten 5 jahren verschwunden... Da gab es Überholen auf der Autobahn als Extra-vergehen, wenn mich nicht alles täuscht.

Jetzt heisst es "Rechtsüberholen ausserhalb geschlossener Ortschaften", das war's...

Soll kein Freifahrschein sein, aber innerorts auch meist Schwachsinn, da ja doch Kolonne.

Kenne auch eigentlich fast keine Stadt mit Autobahn innerorts.

Berlin ja

München nein

Hamburg ? (kenne nicht alle Aus/Auffahrten)

Und: ohne Ordnungswidrigkeit/Bussgeldkatalog keine Strafe??? oder verhandelbar???

Themenstarteram 27. September 2004 um 14:52

innerorts gilt freie fahrstreifenwahl - ums rechts überholen kommt man manchmal gar nicht drum rum auch bei wenig verkehr

deshalb darf man das innerorts auch

Das schild steht für Kraftstraße, es zeichnet eine Straße aus, auf der nur motorisierte Fahrzeuge mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h fahren dürfen.

Hier die deutsche Paragraphen Erklärung:

Zitat:

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (aufgehoben)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,

 

2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,

 

3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger,

 

a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,

 

b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und

 

c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

 

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

 

2.der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlau

Zitat:

Original geschrieben von corni

innerorts gilt freie fahrstreifenwahl - ums rechts überholen kommt man manchmal gar nicht drum rum auch bei wenig verkehr

deshalb darf man das innerorts auch

Falsch... erstens gilt es auch innerorts nicht für jeden, zweitens gilt es nicht auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen.

Innerorts darf man auf Kraftfahrstrassen übrigends nur 50 fahren, wenn nicht anders beschildert.

Ihr in M habt keine Autobahn innerorts, an allen Autobahnauffahrten ist ein München-Ende Schild, soweit ich das bisher gehen habe...

am 1. Oktober 2004 um 20:22

Zitat:

Original geschrieben von Fubbel

............Kenne auch eigentlich fast keine Stadt mit Autobahn innerorts.

Berlin ja

München nein

Hamburg ? (kenne nicht alle Aus/Auffahrten)......

Die Autobahnen A 1, A 2, A 40, A 42, A 43, A 44. Alle innerhalb der Stadtgrenzen von Dortmund (also innererorts).

Und München hat nur Feldwege? Kann ich gar nicht glauben.

Gruß, Günther.

Themenstarteram 1. Oktober 2004 um 20:48

in münchen wird jede autobahn entweder zur normalen innerortsstraße mit 50km/h oder zur innerortsstraße mit 60km/h - oder zu kraftstraße oder zum mittlerem ring (<- ein ganz eigener straßentyp!)

IN münchen gibts tatsächlich keine autobahnen

du kannst wenn du auf der autobahn bleiben willst drum rum fahren - ost umfahrung nennt sich des dann und da stehst du min einmal im stau - ja nach tageszeit auch mehrmals weil da grad irgendwo u. a. des (scheiß) stadion gebaut wird usw.

und ne westumfahrung gibts noch net und ne südumfahrung nur teilweise...

Zitat:

Original geschrieben von güntherdortmund

Die Autobahnen A 1, A 2, A 40, A 42, A 43, A 44. Alle innerhalb der Stadtgrenzen von Dortmund (also innererorts).

Und München hat nur Feldwege? Kann ich gar nicht glauben.

Gruß, Günther.

Entscheidend ist nicht, ob die Autobahn innerhalb der Stadtgrenzen ist, sondern ob das Schild geschlossene Ortschaft irgendwo steht. Auf den genannten Autobahnen habe ich noch kein Ortsschild "Dortmund" gesehen. Also sind sie außerhalb.

hi,

ich wusste zwar, dass innerhalb geschlossener ortschaften der fahrstreifen frei gewählt werden darf. demnach nach kann man rechts auch schneller fahren als links. jetzt hat hier aber jemand behauptet, dass man in diesem fall rechts nicht überholen darf...irgendwie passt das doch nicht zusammen oder?

Wenn man rechts schneller fahren darf als links, dann wird es sich nicht vermeiden lassen, dass man rechts überholt. Also ist das erlaubt.

innerorts ist nicht gleich innerorts! Kommt drauf an, ob ein gelbes München-Ende oder München-Anfang Schild da is oder nicht... wenn Du auf die Kraftfahrstrae auffährst und Du passierst währenddessen oder davor ein Ortsschild (München-Ende) dann ist da AUF JEDEN FALL Rechtsfahrgebot! Weil in der Regel werden solche Transitstraßen nicht in die Gemarkung eingegliedert. (Is zumindest in Karlsruhe so)

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