Rechtsberatung für fiktive Schadensabwicklung

Opel Vectra C

Hallo Leute, vielleicht könnt ihr mir helfen.

Wie einige wissen, hatte ich vor 3 Monaten einen Verkehrsunfall.
Mir ist jemand beim Ausparken durch vertauschen der Gänge Rückwärts in die Front gefahren.

Nun habe ich fiktiv Abrechnen lassen und das Fahrzeug bereits Reparieren lassen.

Nun will/muss ich das Fahrzeug verkaufen, jedoch heißt es ja, man muss das Fahrzeug bei fiktiver Abrechnung mind. 6Monate halten. Wie sieht es aus, gilt das nur wenn keine Reparatur stattgefunden hat? Oder auch wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß Repariert wurde?

Ich hoffe mir kann jemand helfen, und seine Aussagen am besten auf irgendwelche Verweise im Internet stützen.

Denn ich habe immer nur im Internet gefunden: "Bei fiktiver Abrechnung muss das Fahrzeug 6Monate behalten werden, ansonsten bekommt man die Differenz aus Wiederbeschaffungswert - Restwert". Diese Werte werden jedoch nicht vom Gutachter sondern von der Versicherung wilkürlich gewählt.

Also, wie sieht es nun mit meinem Fall aus, in dem das Geld aus der fiktiven Abrechnung in die Reparatur geflossen ist?

Ich könnte auch meinen Anwalt fragen, jedoch hat der jetzt/morgen geschlossen. Daher setzte ich nun einmal auf euch das ihr mir ggf weiterhelfen könnt.

Gruß Benny

16 Antworten

Habe sowas noch nie gehört.Ausserdem der Schaden ist doch für die Versicherung gegessen, die haben bezahlt, der Schaden sollte abgehackt sein zumindest glaub ich das.Wenn du das Auto verkaufen willst ist das doch deine Sache.Ich würde einfach mal bei der Versicherung anrufen und fragen wie das ist?

Mfg
-Trigger-

Hi,

1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.

2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert - Restwert).

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Ich dachte jedoch, das eine Unterscheidung gemacht werden muss ob das Fahrzeug repariert wurde oder nicht repariert verkauft wird.

Ich hoffe jemand weiß da mehr, der ein oder andere hier arbeitet ja bei den Versicherungen.

Ansonsten werde ich am Donnerstag meinen Anwalt kontaktieren oder mal mit meinem Gutachter sprechen wie das aussieht. Der Gutachter rennt seinem Geld ja auch noch hinterher 🙁

Gruß Benny

Hallo,

es ist bei fiktiver Abrechnung egal, ob das Fahrzeug repariert oder unrepariert weiterverkauft wird. Die Rechtsprechung setzt diese Grenze von 6 Monaten nur, damit der Geschädigte wirtschaftlich per saldo durch den Unfall nicht noch profitiert. Ob das Geld bei fiktiver Abrechnung in eine (billigere) Reparatur fliesst ist egal. Guckst du auch hier.

Gruss

edit

Hi Benny,

beim ADAC kannst du als Mitglied eine Beratung von einem "Fachanwalt" kostenlos bekommen.

Grundsätzlich gibt es hier viele Informationen im Internet, jedoch solltest du dich evtl. mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen.

Gruß
Björn

Danke für diesen Text,
da geht es leider recht deutlich hervor.

Wie sieht es denn aber nun mit der Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert aus?

Denn der Gutachter hat ja einen Wiederbeschaffungswert festgelegt, da er das Fahrzeug gesehen hat. Gilt dann dieser oder kann die Versicherung den Wiederbeschaffungswert wirklich selbst bestimmen?

Und wie ist es mit dem Restwert? Wird dieser auch durch den Gutachter bestimmt? Oder durch die DAT Schwacke, oder wie macht die Versicherung das? Denn irgendwelche Grundlagen muss es ja geben.

Denn wenn ich Wiederbeschaffungswert - DAT Schwacke mir anschaue, dann sind es sogar mehr als der begutachtete Schaden.

Kann ich mir auch von der Versicherung ein Angebot machen lassen was die mir als Wiederbeschaffungswert und als Restwert vorschlagen? Und mir dann überlegen ob ich das Fahrzeug noch 3Monate behalte oder einwillige? Oder muss ich das vorher angeben?

@Vectra C Caravan LPG:
Leider ist das in Verbindung setzen nicht so einfach.
Denn zum einen ist die gegnerische Versicherung die gleiche wie meine und zum anderen musste ich ja leider einen größeren Betrag einklagen, da die Versicherung diesen nicht übernehmen will, obwohl dieser durch ein Gutachten ermittelt wurde und zum anderen auch mit Rechnungen belegt werden kann.

Zumal die Versicherung beim neuen Auto mehr Versicherungsbeitrag kassieren würde als bei meinem jetzigen^^

Aber ich glaube ich gehe Donnerstag nochmal zu meinem RA, da ich nicht beim ADAC bin und spreche das mit ihm mal durch. Evtl. kann man sich mit der Versicherung ja irgendwie einigen.

Gruß Benny

Wiederbeschaffungs- und Restwert kann die Versicherung natürlich nicht willkürlich festlegen; sie hat vielmehr die Werte so anzusetzen wie sie eben sind, d.h. wie der Markt sie sieht. Im Streitfall entscheidet das ein Gericht unter Zuhilfenahme eines Gerichtsgutachters. Alle anderen Angaben sind letztlich unverbindlich. Man einigt sich eben entweder aussergerichtlich über die Summen oder nicht.

Gruss

Alles klaro.
Dankeschön schonmal.

Den Rest werde ich dann einmal mit meinem Anwalt durchsprechen und schauen wie wir uns mit der Versicherung einigen können.

Ansonsten wird der Wagen halt abgemeldet und steht noch 3 Monate in der Garage, es geht ja ums verkaufen und nicht ums abmelden 😉

Gruß Benny

Hallo Ihr

Also das mit der Abrechnung ist so eine Sache.
Zunächst sollte im Hutachten Wiederbeschaffungswert, Restwert und Repkosten mit und ohne MWST stehen.

Nun zur Abrechnung am Beispiel von Zahlen.

Wiederbeschaffungswert 10500 Euro

Restwert 6000

Rep. ohne MWST. 5000
Die Rep wäre also teurer als eine Wiederbeschaffung. Rechnest Du nach Gutachten ab, solltest Du nur die Differens zwischen Restwert und Wiederbeschaffungs bekommen. Hier 4500€
Wenn Du jetzt das Auto Reparierst und nen halbes Jahr fährst, bekommste die Restlichen 500€ erstattet.
Der Nachweiß über die Rep. kann durch einen Gutachter erfolgen, oder durch ein Foto was Du der Versicherung schickst. Auf dem Foto muss dann allerdings eine Zeite zu sehen sein, auf der man ein Datum erkennen kann. (Hier eignet sich ne Bildzeitung, weil die nen Recht Großes Datum hat und überall in Deutschland erhältlich ist.)

Wiederbeschaffungswert 10500€

Restwert 6000€

Rep. Kosten ohne MWST 2000 €.
Hier ist die Rep. Günstiger als im obrigen Beispiel. Du bekommst also die 2000€ Euro und die Nummer ist durch.

Es kann aber auch sein, das die Versicherung am Rechenbeispiel von Punkt 1 die Rep. Kosten erstattet. Dann brauchst Du auch keinen weiteren Nachweiß über die Rep erbringen, denn Du hast ja Dein Geld bekommen.

Wenn Du noch fragen hast, melde Dich einfach. Gern auch PN. Wie die meisten wissen habe ich schon 23 Unfälle gehabt und habe schon viel erlebt.😁😁😁

Hi,
in meinem Gutachten steht nur:

Gesamtinstandsetzungskosten

Wiederbeschaffungswert

Reparaturdauer

Nutzungsausfallentschädigung

Also kein Restwert.
Wie wird nun der Restwert bestimmt, da das Fahrzeug ja bereits repariert ist? Kann ich mir da was von dem Gutachter nochmals erstellen lassen, da dieser Posten im Gutachten fehlt? Oder muss ich da bei der Versicherung anfragen was die als Restwert bestimmen?

Für mich war der Restwert eigentlich immer der Wiederbeschaffungswert-Schadenshöhe, aber da habe ich wohl falsch gedacht.

Gruß Benny

Ja, melde Dich beim Gutachter, und lass Dir diese Position ergänzen.
Ich frage mich nur, warum das fehlt. Sowas gehört in jedes Gutachten rein.

So,
dann nochmal ein kleines Beispiel.

Wenn mein Wiederbeschaffungswert nun bei 15000€ liegen würde, der Schaden auf 4000€ Geschätz wurde und der Restwert nach Gutachter wenn er den Nachträgt sich auf 10000€ beläuft.

Dann könnte ich den Wagen trotz fiktiver Abrechnung schon jetzt verkaufen, da Wiederbeschaffungswert - Restwert einen Betrag von 5000€ ergeben würde, ich jedoch nur 4000€ bekommen habe?

Gruß Benny

Ja, kannst du.

Gruss

Ja, du kannst verkaufen.

Die Haltedauer von 6 Monaten betrifft nur die Fälle, in denen die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also ein Totalschaden vorliegt.

Die Rechtsprechung lässt eine Reparatur dennoch bis zu der sog. 130%-Grenze zu. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten also 30% über dem Wiederbeschaffungswert, dann kann repariet werden. Allerdings kannst du dann nicht mehr fiktiv abrechnen, sondern musst fachgerecht reparieren. Und du musst nachweisen, dass du das reparierte Fahrzeug nach der Reparatur noch eine Zeit lang nutzt. Die Rechtsprechung spricht von einem Zeitrahmen von 6 Monaten.

Das ist aber nicht dein Fall.

Im Übrigen: Nach einem Verkehrsunfall sofort zum Anwalt! (www.verkehrsrecht.de) Die Erfahrung zeigt doch, dass die Versicherer durch ihr Schadenmanagement versuchen, die Versicheungsleistungen klein zu halten. Und wenn die Dame der Schadenhotline noch so nett ist: Das ist die Gegenseite, die nur das zahlt, was man fordert.

Viele Grüsse

rostanstrich

Hi,
danke für die Antworten.

@rostanstrich:
Kann man das was du sagst bezüglich dem Verkaufen irgendwo nachlesen? Also das es nur dann gilt wenn der Schaden über dem Wiederbeschaffungswert liegt? Weil das habe ich noch nicht gelesen.

Einen Anwalt habe ich, der hatte jedoch gestern zu, daher der Thread.
Werde da aber wohl gleich einmal hinfahren.

Ich kenne nämlich nur die folgende Info:

1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto),  wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.

Das bedeutet ja eigentlich, das beide Gründe gegeben sein müssen! Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen UND Fahrzeug 6Monate behalten. 

Gruß Benny

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