Rechtsberatung für fiktive Schadensabwicklung
Hallo Leute, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Wie einige wissen, hatte ich vor 3 Monaten einen Verkehrsunfall.
Mir ist jemand beim Ausparken durch vertauschen der Gänge Rückwärts in die Front gefahren.
Nun habe ich fiktiv Abrechnen lassen und das Fahrzeug bereits Reparieren lassen.
Nun will/muss ich das Fahrzeug verkaufen, jedoch heißt es ja, man muss das Fahrzeug bei fiktiver Abrechnung mind. 6Monate halten. Wie sieht es aus, gilt das nur wenn keine Reparatur stattgefunden hat? Oder auch wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß Repariert wurde?
Ich hoffe mir kann jemand helfen, und seine Aussagen am besten auf irgendwelche Verweise im Internet stützen.
Denn ich habe immer nur im Internet gefunden: "Bei fiktiver Abrechnung muss das Fahrzeug 6Monate behalten werden, ansonsten bekommt man die Differenz aus Wiederbeschaffungswert - Restwert". Diese Werte werden jedoch nicht vom Gutachter sondern von der Versicherung wilkürlich gewählt.
Also, wie sieht es nun mit meinem Fall aus, in dem das Geld aus der fiktiven Abrechnung in die Reparatur geflossen ist?
Ich könnte auch meinen Anwalt fragen, jedoch hat der jetzt/morgen geschlossen. Daher setzte ich nun einmal auf euch das ihr mir ggf weiterhelfen könnt.
Gruß Benny
16 Antworten
Deine Info ist nicht richtig. Geh mal zum Kollegen😉, der wird dir das gleiche sagen. Haltefrist 6 Monate nur bei 130%-Fälle. Liegen die Rep-kosten niedriger als der WBW kannst du fiktiv abrechnen und mit dem Geld machen, was du willst.
Oder anders ausgedrückt (Zitat www.verkehrsanwaelte.de):
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von »fiktiver Schadensberechnung«. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Tipp: Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.
Viele Grüße
rostanstrich
Hi,
danke für deine Antwort.
Auch meine Anwältin sagte mir gerade, das sich dies auf die 130% Klausel bezieht.
Denn wenn ich einen Totalschaden habe, der Wiederbeschaffungswert bei 10000€ liegt, ich von der Versicherung 12.000€ kassiere zum Reparieren und ich das Fahrzeug nicht repariert für 2000€ Verkaufe, ich mich am schaden bereichere, da ich dann 4000€ mehr hätte als das Auto mal wert war.
Da ich aber keinen Totalschaden habe, gibt es in meinem Gutachten auch keinen Restwert.
Sie will es sich aber nochmals genau durchlesen in einem anderen Gesetzbuch um auf Nummer sicher zu gehen, da es im November 2008 noch eine Änderung gegeben haben soll und meldet sich dann bei mir.
Ich bin aber guter Dinge 🙂
Gruß und Danke, Benny
P.S.1.: Sag doch das du Anwalt bist 😁
P.S.2.: Sag das nicht dem b-senf das man sich immer an einen Anwalt wenden sollte zwecks Kontakt zur Versicherung 😁