rechtsabbiegen vorfahrtsfrage
Folgende Kreuzung mit dem unterschied, dass
- es inzwischen ein Fußweg mit dem Zusatzzeichen "radfahrer frei" ist (also kein Rad und Fußweg nebeneinander)
- eine weiße geriffelte Linie unmittelbar bevor die Straße beginnt
(google link ist ein paar Tage daher der Unterschied)
https://goo.gl/maps/HSBMbEWhrDA1CpyH7
->Ein Radfahrer fährt auf dem Fußweg, fährt in die Kreuzung ein, um nach rechts abzubiegen, um auf der Straße weiterzufahren
->Ein Fahrzeug fährt parallel zum Radfahrer und biegt ebenfalls rechts ab
Wer darf zuerst fahren? Wer ist wartepflichtig?
Kreuzung selbst ist rechts vor links.
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nach meinem Verständnis:
- hat der Autofahrer zu warten. Der Radfahrer darf in die Kreuzung einfahren und sich überlegen ob er geradeausfährt, rechtsabbiegt, oder links abbiegt
- der Autofahrer hat zu warten, beim Abbiegen besondere Vorsicht walten zu lassen, den Schulterblick zu machen usw
- ob der Fußweg (oder Radweg) auf der anderen Seite der Kreuzig weitergeht oder nicht hat keine Relevanz für die Vorfahrt
Natürlich sollte auch der Radfahrer vorsichtig sein - er verläßt ja quasi den (für ihn zulässigen) Fußweg und bewegt sich in oder über eine Kreuzung. Dies wäre aber bei einem Radweg nicht anders - egal ob er dort endet oder geradeaus weitergeht.
Welche Relevanz hat die weiße Linie am Ende (weiße geriffelte GewegFliesen) des Fußwegs? Für den Autofahrer garkeine oder? Welche hat sie für den Radfahrer oder Fußgänger?
mal aus Autofahrersicht:
- die weiße Linie am Ende des Fußwegs geht mich nichts an. ich habe auf meine Straße und den Umliegenden Verkehr (incl dem Radfahrer neben mir) zu achten aber nicht anhand der Linie zu "hoffen", dass ein Radfahrer dort absteigt, wartet, sein Fahrrad über die Kreuzung schiebt oder wie auch immer
- ob sich dort ein Fußgänger oder Radfahrer bewegt spielt keine Rolle. Ich biege ab und habe zu warten DENN ich kann nicht wissen wo der Radfahrer oder Fußgänger der neben mir läuft oder fährt hin möchte
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@400.000km schrieb am 20. Oktober 2019 um 10:31:45 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 20. Oktober 2019 um 10:26:18 Uhr:
Vorfahrt hätte der Radler auch, wenn er dort auf der Stelle Kreise fährt .... und er fädelt immer noch nicht von einem anderen Straßenteil ein.Nein, Vorfahrt hat er nur, wenn er parallel weiterfährt.
Nochmal: Der Fahrradfahrer kann rechts abbiegen, ohne auch nur in die Nähe des Autos zu kommen. Nämlich indem er auf dem Fahrradweg/freigegebenen Gehweg bleibt. Er entscheidet sich aber den Fahrweg zu wechseln und wechselt in den Fahrweg des Autos.
...
Der Radler benutzt beim Einfahren in die Kreuzung die Trasse des Fuß- und Radwegs. Der Abbieger kreuzt diese Trasse. Deshalb hat er die Vorfahrt zu gewähren. Wohin der Radler dann fährt, das ist egal. Und damit ist auch alles von Relevanz gesagt.
70 Antworten
Zitat:
@400.000km schrieb am 20. Oktober 2019 um 15:02:59 Uhr:
Im §9 steht ja auch nicht, dass beim Abbiegen der Fußgänger Vorrang hat, sondern nur "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten." Das gilt natürlich auch bei abknickender Vorfahrt, aber eigentlich gilt das ja immer.
Aber Absatz 3 Satz 1 erklärt den Fall für „Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge“, so dass man folgern darf, dass dies hier relevant wäre.
Im Falle des TE ist im Foto aber zusätzlich das Schild "Radweg Ende". Das wird ein Richter klären müssen, wie er es sieht. Ich bin ja auch nicht der einzige hier, der den Radfahrer für wartepflichtig hält.
Ein Urteil dazu oder eine eindeutige Rechtslage gibt es nicht. Hier steht der §9 dem §10 gegenüber. Einige meinen, es gäbe für die Überquerung eine Trasse. Für mich ist am Schild der Radweg zu Ende und deshalb findet dort ein Einfädeln mit Wartepflicht statt. Wenn wir zwei Verkehrsrichter befragen, gibts wahrscheinlich auch zwei Meinungen.
Der TE hatte ja die Situation, dass er gefahren ist und den Autofahrer angemeckert hat. Das finde ich in der Situation nicht angebracht.
Hallo!
Ich schließe mich der Meinung meines Vorposters an. Wohl wissend, dass ich mich damit gegen die Meinung der ansonsten von mir hoch geschätzten Rechtsexperten hier stelle. Vorausgesetzt, die aktuelle Verkehrsführung entspricht immer noch der bei Streetview dargestellten, endet sowohl für geradeaus wollende Fußgänger als auch Radfahrer deren Weg an der Kreuzung.
Auf der gegenüber liegenden Seite der Kreuzung gibt es hinter dem Ortseingangsschild weder einen Fuß- noch einen Radweg. Lediglich auf der Seite des Ortsausgangs existiert ein Fußweg, d. h. ein Fußgänger, welcher geradeaus möchte, müsste von Rechts wegen zum diagonal gegenüber liegenden Teil der Kreuzung. Die Überquerung der Querstraße an der Stelle des Endes des kombinierten Rad-/Fußweges wäre meines Erachtens mangels Fußweg auf der anderen Seite unzulässig.
Ebenso wie ein Radfahrer dort keine Vorfahrt haben kann, weil sein Teil des Weges dort endet und er für eine Fortsetzung seiner Fahrt - egal in welche Richtung - auf einen anderen Teil der Straße einfahren muss. Für mich kommt dieses Ende des Weges somit einer Ausfahrt gleich. Und dementsprechend würde ich mich als Radfahrer auch verhalten.
Gruß
.SD
Zitat:
@400.000km schrieb am 20. Okt. 2019 um 10:31:45 Uhr:
Wenn Du mit mit dem Auto zweispurig rechts abbiegt hat der Autofahrer rechts neben Dir doch auch keine Vorfahrt.
Doch.
Es sei denn, es wurden Richtungspfeile nach rechts auf beiden Spuren aufgemalt.
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um das Thema nochmal klarzustellen, entgegen der veralteten Streetview Darstellung
- handelt es sich um einen Fußweg (mit Radfahrer frei Kennzeichen)
- ein Fußweg Ende Schild ist NICHT vorhanden (ein Radweg Ende natürlich genausowenig)
- es befindet sich eine Reihe weiße Querfliesen unmittelbar vor der Straße
Man kann als Fußgänger durchaus ein Ziel auf der gegenüberliegenden Seite der Straße haben. Nämlich den dort Quer verlaufenden Fußweg.
Verhaltensweisen für den Radfahrer sind folgende möglich:
a) ich biege rechts auf dem Fußweg ab. denn auch dieser Fußweg läßt das Radfahren zu
b) ich fahre in die Kreuzung ein und biege rechts ab um auf der Straße weiterzufahren (mein verhalten)
c) ich fahre in die Kreuzung ein, wechsle in den fließenden Verkehr um geradeaus auf der Straße weiterzufahren
d) ich fahre in die Kreuzung ein, wechsle in den fließenden Verkehr um auf der Straße links abzubiegen
->a) ist nicht relevat für den abbiegenden Autofahrer. Er darf vom Radfahrer nicht erwarten, dass dieser weiterhin auf dem Fußweg radelt.
c->)Radfahrer fädelt sich - unter Beachtung des fließenden Verkehrs - auf die Straße ein. Auch hier wird es schon spannend mit dem rechtsabbiegenden Autofahrer. Angenommen der Radfahrer überquert die erste Querfahrbahn und wechselt ab dort in den längsverkehr. Dann hat das abbiegende Auto doch mit dem abbiegen zu warten? Oder ist die Variante des einfädelns AUF der Kreuzung nicht zulässig, so dass der Radfahrer sich bereits vor der Kreuzung in den einfädeln muß?
d)->genau wie c
b)->der von mir beschriebene Fall des Rechtsabbiegens. Autofahrer wartepflichtig, weil Rechtsabbieger. Radfahrer fährt in die Kreuzung ein und biegt ab.
Falls b so stimmt ergeben sich natürlich weitere Fragen:
->die Kreuzung ist rechts vor links. Auf einem Straßenbegleitendem "Radweg" hätte der Radfahrer also Vorfahrt vor den von links kommenden Autos? Auf dem hier vorliegendem Fußwegweg mit "Radfahrer frei" hat das der Radfahrer nicht oder? Von rechts kommende Autos hat der Radfahrer so oder so zu beachten (dort kann ja jmd überholen)
->darf der Radfahrer in die Kreuzung "einfahren" oder hat er zu schieben (sprich Verhalten wie ein Fußgänger)? Das Ende des für ihn zulässigen Fußwegs weges wird wie gesagt per Schild nicht angezeigt! Er könnte, e) als Radfahrer ja auch die Kreuzung überqueren, dabei absteigen und auf dem gegenüber querenden Fußweg weiterlaufen. Auch hier hat das abbiegende Auto zu warten
Selbstverständlich gibt es viele Möglichkeiten in eine Kreuzung einzubiegen. Mal hat der Radfahrer Vorfahrt mal nicht. Wenn es aber so ist, dass rechts neben einer Spur eines Kraftfahrzeuges ein Fahrradweg ist oder eine Berechtigung auf den Fußweg zu fahren ist, dann muss das Kraftfahrzeug, wenn es rechts in einen Straße einbiegen will, und rechts neben ihm auf dem Fahrradweg ein Radfahrer kommt, warten.
vermutlich ist es sogar unerheblich OB der radfahrer dort fahren darf oder nicht. sprich selbst, wenn es nur ein fußweg (ohne erlaubnis für radfahrer) wäre und dort ein radfahrer fährt (warum auch immer) hat das abbiegende auto zu warten, so jedenfalls meine annahme (ergibt sich ja alles aus stvo 9-3. da ist schlicht von "fahrräder ...neben...der fahrbahn" die rede. wird wird also nicht auf "radweg", "fußweg", fußweg mit zusatzzeichen bezug genommen, sondern schlicht auf den verkehrteilnehmer/das fahrzeug)
iist radfahren auf dem fußweg erlaubt spricht man gerne mal von schrittgeschwindigkeit (ob das irgendwo direkt festgeschrieben ist keine ahnung). dennoch hat der autofahrer beim abbiegen auch zu warten, wenn der radfahrer schneller ist. er hat sich schlichtweg zu vergewissern, dass frei ist (egal ob da jemand joggt, läuft, springt, rollt, radelt)
...oder man interpretiert es als Wechsel vom Fußweg auf die Strasse, dann hat der Autofahrer Vorrang, weil der der Radfahrer ja nur Vorrang hat, wenn er parallel fährt. BEim Wechsel vom Fussweg auf die Strasse ist grundsätzlich der Fahrradfahrer wartepflichtig.
Die andere Interpretation war, dass das Einfahren in die Straße ist auch zumindest die ersten cm parallel ist und deswegen das Auto warten muss.
Ich denke die Situation ist auch vorher wie beschrieben verstanden worden und es gibt unterschiedliche Meinungen. Ich denke die Rechtslage ist nicht ausreichend sicher, um den Autofahrer anzuschimpfen. Das war doch die Eingangsfrage.
Also muss das ganze mit gegenseitiger Rücksicht gelöst werden.
Menno ... beim Abbiegen in eine andere Straße hat man als Kfz-Führer dort kreuzenden Fußgängern und Radfahrern Vorrang zu gewähren!!! Nur weil das ausgesprochen viele VT aus - nennen wir es - Unkenntnis nicht machen, ändert das nichts an § 9 Abs. 3 StVO. Lesen, verstehen und dann umsetzen sollte doch zu bewerkstelligen sein. 🙄
Zitat:
@hjluecke schrieb am 29. Oktober 2019 um 16:39:11 Uhr:
dann muss das Kraftfahrzeug, wenn es rechts in einen Straße einbiegen will, und rechts neben ihm auf dem Fahrradweg ein Radfahrer kommt, warten.
Sofern der Radfahrer geradeaus überqueren möchte. Wechselt er, der Radler, vom Fußweg auf die Fahrbahn muss er gegebenfalls warten.
Zitat:
@manvo schrieb am 20. Oktober 2019 um 09:24:49 Uhr:
Die Radfahrer müssten gezwungen werden der Kurve zu folgen um dann erst die Strasse, dann wartepflichtig, zu überqueren.
Ist bei uns im Ort so, aber das wird von den meisten Radfahrern ignoriert; besser ist es a la Kreisverkehr oder via Ampelkreuzung, wo die Schaltphasen so eingestellt sind, daß sich biegende Autofahrer mit geradeaus weiterfahrenden Radfahrern nicht ins Gehege kommen, weil immer nur einer von beiden fahren darf.
Bei Betrachtung beidseitiger Radwege dürfen also die linksabiegenden wie die rechtsabbiegenden motorisierten Fahrzeugführer in ihre Richtung nur dann abbiegen, wenn die jeweiligen rechtsabbiegenden oder linksabbiegenden Fahrradfahrer ebenfalls fahren dürfen; der obligatorische Schulterblick empfiehlt sich aber trotzdem.