Rechts übeholen (außerorts)

Hi...

Die Fahrschule ist nun schon ein paar Jährchen her und ich bin mir ein wenig unschlüssig bei folgender Situation:

Auf einer Landstraße (keine Geschwindigkeitsbegrenzung) kommt von rechts eine Auffahrt dazu. Der "Beschleunigungsstreifen" ist etwa 1km lang. Also quasi eine zweite Spur, allerdings durch einen breiten, unterbrochenen Strich (wie in Auf-/Abfahrten) abgetrennt. Darf ich diesen Streifen zum Rechts-Überholen nutzen, z.B. um an einem LKW oder Trecker vorbeizukommen? (Zum Gegenverkehr ist eine durchgezogene Linie und damit Überholverbot)

Hier mal das Beispiel, wo ich mir die Frage regelmäßig stelle (und mich dann und wann über einen extra langsamen Trecker ärgere):
Google Maps

Viele Grüße aus Hamburg
milliway42

Beste Antwort im Thema

Ach Zille... "Werd Wach"
Diese Paragraphen-Reiter ist mir echt zu blöd,kein Polizist hält Dich für kurzzeitiges "Vorbeitreiben" an, die kümmern sich um "Richtige Vergehen"! Wenn die Polizei sich darum auch noch kümmern müßte, dann haben wir leider 2Millionen Beamte und 1Millionen Dienstwagen zu wenig.
Es geht hier um eine durch den Verkehr geschaffen "Kurzzeitige" Situation und nicht um "Vorsatz".
Und für diese Situation bemühte der Beamte den ich gefragt, keine Paragraphen sondern seine
Entscheidungsfreiheit die Situation selbst zu beurteilen und da dadurch keine Gefahrensituation entsteht gibt es auch keinen Grund einzugreifen. 🙂

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Zitat:

Original geschrieben von speedy187


Wenn ich das richtig verstanden habe ist ein kurzzeitiges vorbeifahren mit relativ geringer Geschwindigkeit nicht unbedingt ein Problem, kann aber zu einem werden, wenn es durch ein plötzliches Ausweichen der linken Spur zu einem Unfall kommt.
NEIN

Vorbeifahren kannst du nur an stehenden Hindernissen, alles was

verkehrsbedingt

steht oder langsamer fährt kannst du nur

ÜBERHOLEN

, das magst du aus welchen Gründen auch immer anders sehen, die Gerichte halten sich zumindest daran.

Und rechts Überholen ist nun mal verboten, bis auf die hier nun schon zig mal geposteten Ausnahmen.

Zitat:

Original geschrieben von speedy187


Und ein rechts Überholen wäre es, wenn ich mit Vorsatz von links nach recht wechsle um ein oder mehrere Wagen überhole und dann wieder einschäre, um mir einen Vorteil zu verschaffen.

Auch

NEIN

Ein Wechsel des Fahrstreifens ist nicht ausschlaggebend zum Überholen, wurde doch nun schon hier geklärt und geschrieben.

Wenn es natürlich nicht verstanden werden will oder kann, und dies scheint bei einigen der Fall zu sein, da kann man in einem solchen Fall dann nix machen 😛

...ich geb's zumindest auf hier zu diesem Thread noch etwas zu schreiben, es wird ja eh von einigen tapfer ignoriert.
Macht was ihr wollt und fahrt von mir aus an langsameren Fahrzeugen vorbei ohne diese zu Überholen 😁

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Was ist "rechts überholen" und was ist "rechts schneller fahren als links", bzw. wo sind die Unterschieden zwischen beiden Varianten?

Manchmal frag ich mich, was ihr in der Fahrschule gelernt habt. 🙄

Also gut:

Zitat:

Original aus Straßenverkehrsrecht, Hentschel, quasi die Bibel der Juristiker, zu § 5 StVO:


Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, in der Regel in Fahrstellung, wartet, oder soeben anfährt, oder anhalten will, aber noch deutlich fährt.

Zitat:

Original aus Straßenverkehrsrecht, Hentschel, VwV zu § 5 und § 6 StVO:


An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt.

Zitat:

§ 5 Abs. 1 StVO, Überholen
Es ist links zu überholen.

Ausnahme:

Zitat:

§ 7 Abs. 3 StVO, Benutzung von Fahrstreifen durch Kfz
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Abgrenzung dazu:

Zitat:

§ 6 StVO, Vorbeifahren
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.

Wo außerdem noch rechts schneller gefahren werden darf regelt ebenfalls der bereits zitierte § 7 StVO:

Zitat:

§ 7 Abs. 2 und 3 StVO
(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Fazit:

Wie ihr seht ist das Vorbeifahren an einem Verkehrsteilnehmer, der die selbe Straße in die gleiche Richtung fährt, wartet, anhalten will/muss oder anfährt, egal ob rechts oder links, immer ein

Überholen

.

Ein

Vorbeifahren

ist es nur, wenn es sich bei dem, an dem man vorbeiführt, um ein haltendes/stehendes Fahrzeug, eine Absperrung oder ein sonstiges Hindernis handelt (siehe § 6 StVO).

Ist jetzt alles klar?

Zitat:

Original geschrieben von teddy3


Ich gebe jedoch zu bedenken, dass derjenige dann plötzlich bemerken könnte, dass er ja doch ein Gaspedal hat und auf ebensolches drückt und beschleunigt.

In der Regel haben diese Fahrer Fzge, bei denen ein Durchtreten des Gaspedals meist kein "Unfallpotential" darstellt. 😁

Ansonsten bleib ich bei meiner Fahrweise und warte auf die Knöllchen.

@Kai: Du magst ja im Juristendeutsch recht haben, aber wenn ich rechts auf der AB an anderen vorbei fahre, dann ist das faktisch für mich und die meisten hier kein überholvorgang. Es mag natürlich sein, dass Gerichte sich auf die Definition "überholen" einen runter..., äh, ich meinte, dass Gerichte einen runtermachen mit der Def. dessen, was sie unter überholen verstehen. So. Tztztz...

Zitat:

Original geschrieben von teddy3


Ist jetzt alles klar?

Wetten das dem immer noch nicht so ist 😁

*Nachtrag*
20 sec. zu spät, Wette hätte ich gewonnen 🙄

Zitat:

Original geschrieben von 3dition


@Kai: Du magst ja im Juristendeutsch recht haben, aber wenn ich rechts auf der AB an anderen vorbei fahre, dann ist das faktisch für mich und die meisten hier kein überholvorgang.

Spielt doch keine Rolle was dies für dich und andere hier persönlich bedeutet, ausschlaggebend ist die StVO, und danach ist das Überholen.

Deine Prüfungsfahrt wäre mit einer solchen Aktion auf der Stelle beendet.

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Zitat:

Original geschrieben von Kai70



Zitat:

Original geschrieben von teddy3


Ist jetzt alles klar?
Wetten das dem immer noch nicht so ist 😁

*Nachtrag*
20 sec. zu spät, Wette hätte ich gewonnen 🙄

Leider ja🙄

Wie ich schon weiter vorne geschrieben hat, hat hier so ziemlich jeder seine eigene Ansicht vom Recht. Hauptsache es nützt mir und ich muss nicht zugeben was falsch gemacht zu haben.

Dadurch haben wir hier schon ein paar Mitschreiber verloren, die ebenfalls vom Fach sind. Schade sowas...!

Zitat:

Deine Prüfungsfahrt wäre mit einer solchen Aktion auf der Stelle beendet.

Das mag absolut stimmen. Bin dennoch froh, dass ich und nahezu alle anderen nicht mehr so fahren, wie in ihrer Prüfungsfahrt. 😁

Wobei hier des Rätsels Lösung liegt: Wenn alle wieder so wie damals fahren würden, gäb es auch keinen Grund rechts vorbeizuüberholen.

Zitat:

Original geschrieben von teddy3



Zitat:

Original geschrieben von teddy3



Zitat:

§ 7 Abs. 2 und 3 StVO
(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

Fazit:
Wie ihr seht ist das Vorbeifahren an einem Verkehrsteilnehmer, der die selbe Straße in die gleiche Richtung fährt, wartet, anhalten will/muss oder anfährt, egal ob rechts oder links, immer ein Überholen.
Ein Vorbeifahren ist es nur, wenn es sich bei dem, an dem man vorbeiführt, um ein haltendes/stehendes Fahrzeug, eine Absperrung oder ein sonstiges Hindernis handelt (siehe § 6 StVO).

Ist jetzt alles klar?

Nein, ganz und gar nicht. Um "Vorbeifahren" ging es noch nie und geht es auch nicht.

Es geht schlicht um den Vergleich zwischen Abs. 2 und 2a bzw. um den Unterschied zwischen "rechts überholen" und "rechts schneller fahren als links". Fahrzeugschlangen parken nicht einfach links, sie fahren ja wohl. Sonst würde es ja auch nicht heißen "schneller als links". Viel geschrieben und immer noch nicht ein Wort zu der Frage gesagt. 🙄

Also zum 10. mal die Frage: Wo ist der Unterschied?

Nein, es geht weder um Vorbeifahren, noch um parkenden Autos, und die § kann ich selber lesen und hab sie auch schon zitiert gehabt. Es geht hier einzig und allein um die begriffliche Unterscheidung. Und rechts schneller fahren als links kann nicht generell Überholen sein, sonst würde in der StVO nicht so deutlich zwischen beiden Vorgängen unterschieden.

Aber anscheinend habt ihr genauso wenig in der Fahrschule gelernt wie ich, den Unterschied kann wohl keiner erklären 😛

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Nein, es geht weder um Vorbeifahren, noch um parkenden Autos, und die § kann ich selber lesen und hab sie auch schon zitiert gehabt. Es geht hier einzig und allein um die begriffliche Unterscheidung. Und rechts schneller fahren als links kann nicht generell Überholen sein
Ist es ja auch kein Überholen damit gemeint, sobald du rechts überholst greift doch Absatz 2a
, sonst würde in der StVO nicht so deutlich zwischen beiden Vorgängen unterschieden.

Du darfst rechts schneller fahren als links beinhhaltet nicht die Erlaubnis rechts zu Überholen dafür gibt es Absatz 2a, Absatz 2 bedeutet lediglich:

Es besteht keine Einordnunspflicht für den Linksfahrer auf den rechten Fahrstreifen.

§7 Absatz 2 sagt nur dies aus und hat nichts mit einer Erlaubnis des Rechtsüberholens zu tun.

Absatz 2 ist nur für den relevant welcher sich auf den linken Fahrstreifen befindet und damit rechnen muss, dass rechts Fahrzeuge überholen können, und keine Einordnungspflicht auf den rechten Fahrstreifen in dieser Situation besteht.

Sobald du (auf dem rechten Fahrstreifen) ein Fahrzeug welches sich auf dem von dir linken Fahrstreifen passierst, überholst du es selbtverständlich und es greift dann §7 Absatz 2a.

Aber dazu habe ich doch auch schon auf Seite 3 die glaube 7 Antwort auf deine Frage geantwortet.

Mal eben runter von der Bahn: Wenn jemand links blinkt weil er links abbiegen will:

- fahr ich dann rechts an dem vorbei oder überhole ich dann rechts?

Jetzt ihr wieder! 😁

*Chips hol*

Zitat:

Original geschrieben von 3dition


Mal eben runter von der Bahn: Wenn jemand links blinkt weil er links abbiegen will:

- fahr ich dann rechts an dem vorbei oder überhole ich dann rechts?

Die Antwort findest du hier auf Seite 4 in den beiden ersten Antworten.

Lesen und verstehen können ist natürlich Voraussetzung 😁

Mist. Stimmt. Hast mich erwischt. Demnächst lese ich wieder vorher genau...

Zitat:

Original geschrieben von 3dition


Demnächst lese ich wieder vorher genau...

Empfehlenswert ja, ob's aber hilft ? 😛

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Nein, ganz und gar nicht. Um "Vorbeifahren" ging es noch nie und geht es auch nicht.
Gruß Meik

Tja Meik, dann lass Dir gesagt sein: wer nicht will der hat schon.

Anhand meiner Ausführungen ist klar, was Überholen und was Vorbeifahren ist. Und die Frage des TE bezog sich auf diese eine Situation und da ist es ein erlaubtes "rechts schneller als links" Fahren. Wenn also dort auf der linken Spur jemand fährt und ich fahre an dem rechts vorbei, ist das kein Vorbeifahren im Sinne des § 6 StVO, also bleibt nur das erlaubte rechts überholen.

Auch wenn es der Gesetzgeber nicht explizit so genannt hat ist es faktisch nichts anderes.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Also zum 10. mal die Frage: Wo ist der Unterschied?

Wenn Du etwas daran nicht verstanden hast, dann formuliere eine präzise Frage, statt meine gesamten Ausführungen in Frage zu stellen. Die sind Fakt, was weniger an mir als an der Rechtslage liegt.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Du darfst rechts schneller fahren als links beinhhaltet nicht die Erlaubnis rechts zu Überholen dafür gibt es Absatz 2a, Absatz 2 bedeutet lediglich:...

Das stimmt so nicht. Erstens aus rein logischen Gründen und zweitens aus rechtlichen.

1. Logisch
Wenn links jemand mit 50 fährt und rechts jemand mit 100, dann fährt rechts der schneller als links. Nach Deiner Meinung würde es bedeuten, dass der rechte sofort den Anker schmeißen muss, wenn er die Höhe des Linksfahrers erreicht hätte. Somit wäre die Erlaubnis, rechts schneller als links fahren zu dürfen ad absurdum geführt. Macht also keinen Sinn.

2. Rechtlich
Höchstrichterlich durch den BGH entschieden: Rechts überholt werden = rechts schneller fahren als links. Und das ist laut Gesetz in vier Fällen erlaubt, von denen ich weiter oben drei bereits genannt habe.

Als Ergänzung zu meinen Ausführungen empfehle ich zur Veranschaulichung den Artikel auf Fahrtipps.de. Hier wird auch der Fall des TE aufgeführt.

Zitat:

Original geschrieben von teddy3


Als Ergänzung zu meinen Ausführungen empfehle ich zur Veranschaulichung den Artikel auf Fahrtipps.de. Hier wird auch der Fall des TE aufgeführt.

diese seite habe ich bereits mehrfach (auch zu meinen ausführungen) gepostet......allerdings ohne großen erfolg bei der rechts-schneller-als-links-ist-IMMER-erlaubt-fraktion...... ^^ 😛

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