Probleme nach WoMo Verkauf, gewerblich
Ich habe im Juni ein 2,5jahre altes WoMo, welches ich in der Vermietung hatte, als gewerblicher Verkäufer verkauft in Deutschland an einen anderen Käufer, auch gewerblich (wollte er so wegen der Steuer).
Im Kaufvertrag wird für Dichtheit und Karosserie auf die Garantie des Herstellers hingewiesen (7 Jahre Dichtheit, 5 Jahre Rost, 4 Jahre Garantieverlängerung auf Technik) und jegliche weitere Garantie UND Gewährleistung ausgeschlossen. Übergabe Mängelfrei gemäss Besichtigung und Werkstattprotokoll, sowie Dichtheitsprüfung einen Tag vor der Übergabe, sowie neuem TÜV.
Kaufpreis: 80.000EUR Netto.
Das WoMo war top in Schuss, Service immer durchgeführt, Dichtheitskontrolle auch, sogar eine extra nach dem Verkauf und vor der Übergabe. Zertifikat vorhanden.
Vor Weihnachten hat mich der Anwalt des Käufers kontaktiert und eine Rechnung über 25.000EUR mitgeschickt Zahlungsfrist 3 Tage, heute war bereits der Mahnbescheid in der Post.
Der Grund: Das Wohnmobil ist angeblich im hinteren Bereich über den Betten total faul gewesen. Die Ursache ist ein Wassereinbruch wegen der angeblich nicht fachgerecht montierten Kabeleinführung der Sat-Anlage.
Die Anlage war ab Werk verbaut, WoMo wurde im Werk abgeholt.
Der Besitzer hat die Reparatur bei einem ihm bekannten Betrieb bereits ausführen lassen, es gibt nur Bilder, kein Gutachten. Die Bilder erhalte ich vom Anwalt erst nach Begleichung der Rechnung.
Auf das Fahrzeug sind 7 Jahre Garantie gegen Undichtigkeit.
Ich habe eben mit dem Hersteller telefoniert. Dieser übernimmt überhaupt nichts und verweist auf die vom autorisierten Fachpartner durchgeführte Dichtheitskontrolle ohne Mängel. Zudem verweist er darauf dass die 7jährige Garantie nur für den Erstkäufer gilt (steht NICHT in der Garantiepolice). Dies sei per 01.2014 so geändert worden (Fahrzeug in 05.13 gekauft). Zudem sei die ausführende Werkstatt kein Partner-Betrieb und es gäbe kein Gutachten, da wird sowieso nichts bezahlt.
Der Schaden scheint massiv zu sein und ist wohl sicher nicht plötzlich entstanden.
Mein Anwalt ist natürlich immer noch in den Ferien, wie immer wenn man ihn braucht.
Meine Fragen:
-Ist diese nachträgliche Änderung der Garantie erlaubt? Schliesslich war das ein Grund das WoMo zu kaufen.
-Kann der Besitzer ohne Rückfrage einfach bei irgend einem Betrieb reparieren lassen? Es war keine autorisierte Partnerwerkstatt des Herstellers, zudem wurde KEIN Gutachten erstellt. (ich denke nein)
-Wer haftet hier? Wenn der Schaden wirklich so massiv war wurde doch sicher bei der Dichtheitskontrolle gepfuscht oder absichtlich verschwiegen? Wenn es wirklich ein Montagefehler des Herstellers war, müsste ja dieser haften?
Widerspruch gegen Mahnbescheid liegt hier bereits. Anzeige wegen Nötigung und Betruges werde ich wohl auch stellen.
Beste Antwort im Thema
Ist ja wieder mal ganz großes Kino!!!😁
52 Antworten
Kann, muss aber nicht und auf das "muss" bezog sich mein Hinweis.
Und nein, in Deutschland muss ein Kaufvertrag nicht zwingend schriftlich gemacht werden. Ausnahme sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bedürfen der notariellen Beurkundung.
Gleichwohl kann natürlich jeder Kaufvertrag auch schriftlich abgefasst werden - wie sollte ich auch sonst dessen Inhalt zweifelsfrei beweisen? Und dann können die Parteien auch die Schriftform für Ergänzungen zwingend vereinbaren, sogar, dass die Aufhebung der Schriftform ebenfalls der Schriftform bedarf.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 5. Januar 2016 um 19:22:27 Uhr:
Kann, muss aber nicht und auf das "muss" bezog sich mein Hinweis.
Ist zutreffend, aber dann ist ein Schreiben ohne jede Wirkung.
Durch das Schreiben soll der Schuldner in Verzug gesetzt werden, um Mahnkosten geltend machen zu können, und das erreicht man nur mit einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung des Schuldners bzw auf den eigenen Anspruch .
Die alleinige Aufforderung, zahle X €, versetzt den Aufgeforderten nicht in Verzug.
O.
Denk dir ein verzugsbegründendes Datum hinzu und schon passt es. Die Hausnummern braucht man nicht benennen. 😉
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 5. Januar 2016 um 18:36:08 Uhr:
Ich dachte bisher in Deutschland bräuchte kein Kaufvertrag zwingend die Schriftform.Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 4. Januar 2016 um 22:30:24 Uhr:
.......... war der schritliche Kaufvertrag eindeutig (......Nebenabreden mündlicher Art sind ungültig und bedürfen um Gültig zu sein eine Schriftform....) und ich hatte eine (1) glaubwürdige Zeugin.
.............
Seit wann ist das anders?
Normal reicht der "Handschlag überm Butterbrot".
Oder ist das bei schriftlichem Vertrag mit mündlichen "Nebenabreden" dann anders?
Ich glaub mein BGB von 92 muss ich mal ersetzen und durchblättern.😁
Moorteufelchen
Bedarf auch nicht der Schriftform... aber wenn man den Kaufvertrag z.B. aus Beweisgründen auf Papier niederschreibt, dann kann man neben all dem anderen Zeug auch reinschreiben, dass nur das gilt was in Papierform festgehalten ist und das ganze mündliche Geschwafel, das während der Verhaldlungen, etc. etc. getätigt wurde nichtig ist.
Es sei denn es war was dabei, das einer bzw. den Parteien so wichtig war, dass man das mit auf das Schriftstück draufgeschrieben hat... dann gilts wieder, weil wurde ja niedergeschrieben.
Hat der Verkaufer z.B. nur mündlich erwähnt, dass die Kiste unfallfrei ist, dann muß ich als Käufer darauf bestehen, dass das auch auf dem Papier, wo oben Kaufvertrag drauf steht niedergeschrieben wird... sonst gildets nicht, wenn Nebenabreden / mündliche Nebenabreden ausgeschlossen werden.
Ist auch ganz sinnvoll... dann kann im Streitfall keine Partei daherkommen, der andere hätte aber gesagt - mit dem Ausschluß von Nebenabreden hat man -wie ma in BY sagt- a gmahde Wiesn, was ned aufm Papierdl steht ist ned da und was drauf steht, nach dem kennma geh.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Januar 2016 um 19:36:24 Uhr:
Denk dir ein verzugsbegründendes Datum hinzu und schon passt es. Die Hausnummern braucht man nicht benennen. 😉
Das würde heissen einSchreiben Sie sind seit xx.yy.2015 bei mir mit 25.000€ in Verzug reicht?
Das glaub ich nicht. Hab ich anders gelernt.
Für einen Mahnbescheid muss man auch schon mehr auf den Tisch legen.
Aber ich bin belehrbar. Mach mal, ich bin etwas unerfahren in solchen Sachen aber sehr neugierig.
Moorteufelchen
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 5. Januar 2016 um 19:46:55 Uhr:
Das würde heissen einSchreiben Sie sind seit xx.yy.2015 bei mir mit 25.000€ in Verzug reicht?
Das glaub ich nicht. Hab ich anders gelernt.
Für einen Mahnbescheid muss man auch schon mehr auf den Tisch legen.
Aber ich bin belehrbar. Mach mal, ich bin etwas unerfahren in solchen Sachen aber sehr neugierig.
Moorteufelchen
Bei Beantragung eines Mahnbescheides reicht es aus, Bezug auf die nicht bezahlte Rechnung zu nehmen.
Beweisstücke schickt das Mahngericht zurück, da es nicht rechtlich, sondern nur formell den Mahnbescheid prüft.
Legt der Mahnempfänger Widerspruch ein, muss der Mahner klagen und das Eingeklagte begründen.
Wie schon gesagt, mit Übersendung der Rechnung muss, wenn sich aus der Rechnung die Zahlungspflicht nicht ergibt, dargelegt werden, warum der Rechnungsempfänger zahlungspflichtig ist.
Geschieht das nicht, ist die Rechnung zwar zulässig, aber unbegründet.
Rechnung kann auch an den Bundespräsidenten gesendet werden, ist auch zulässig, aber unbegründet.
O.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 5. Januar 2016 um 20:25:43 Uhr:
Bei Beantragung eines Mahnbescheides reicht es aus, Bezug auf die nicht bezahlte Rechnung zu nehmen.
Danke das wusste ich so nicht.
Dafür mal endlich hier im Thread ein Daumen🙂
Moorteufelchen
Im Schreiben ausführen, dass Zahlung bis ...Datum... begehrt wird und im Fall der Nichtzahlung bis zum ...Datum... Verzug eintritt. Den Lebenssachverhalt, auf dem die Zahlungspflicht beruht, muss man erst seit kurzem im (Anwalts)Inkasso angeben (in der Zahlungsaufforderung). Rechtliche Ausführungen sind nicht notwendig (verstanden werden sie eh meist nicht). MB-Anträge darf jeder stellen. Wird kein Widerspruch erhoben, ergeht ein VB und wenn auch dann nichts vom Schuldner unternommen wird, dann kann man 30 Jahre vollstrecken (etwas vereinfacht ausgedrückt).
Tja, die Berliner wissen, wie es geht - mit der kleinen Ergänzung, dass der VB (Vollstreckungsbescheid) auch nur auf Antrag ergeht. Natürlich nur, wenn kein Widerspruch eingegangen und die zwei-Wochen-Frist dazu abgelaufen ist.
Und wenn man dann den Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, nicht Dr. oder Prof.) hat, muss man nur noch regelmäßig bei den Insolvenzbekanntmachungen nachsehen. Manchmal vergehen die 30 Jahre deshalb wie im Flug.
Hat den jemand schon mal eine Rechnung aus einem Kaufvertrag gesehen, wo der Lieferung seine Forderung mit § 433 BGB ff. begründet? Ich noch nicht. Dafür aber oft der Hinweis, dass automatischer Verzug eintritt, wenn.......
richtig 😉
In dem schriftlichen Vertrag stand geschrieben, das mündliche Nebenabreden ungültig sind.
Es gilt nur der schriftliche Vertrag.
Und diesen Vertrag haben beide Parteien unterschrieben. Daher gilt dieser Vertrag.
Das betrügerische Autohaus hat mit Lügen behauptet, das es nach der Unterschrift des Kaufvertrages noch andere mündliche Vereinbarungen gab.
Die Betrüger haben dies versucht, mit 3 Zeugenaussagen (alle 3 haben gelogen) zu beweisen.
Ich hatte eine Zeugin die aussagte das es keine mündlichen nebenabreden nach der Unterschrift gab.
Das Gericht hat gegen die Lügner geurteilt.
Grüße rzz
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 5. Januar 2016 um 18:36:08 Uhr:
Ich dachte bisher in Deutschland bräuchte kein Kaufvertrag zwingend die Schriftform.Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 4. Januar 2016 um 22:30:24 Uhr:
.......... war der schritliche Kaufvertrag eindeutig (......Nebenabreden mündlicher Art sind ungültig und bedürfen um Gültig zu sein eine Schriftform....) und ich hatte eine (1) glaubwürdige Zeugin.
.............
Seit wann ist das anders?
Normal reicht der "Handschlag überm Butterbrot".
Oder ist das bei schriftlichem Vertrag mit mündlichen "Nebenabreden" dann anders?
Ich glaub mein BGB von 92 muss ich mal ersetzen und durchblättern.😁
Moorteufelchen
An Gast 356:
Genau so ist es, wenn es anders wäre wäre ja keine Rechtssicherheit gegeben.
Dann kann jeder Betrüger nach Unterschrift was anderes behaupten und würde Recht bekommen??
rzz
Zitat:
@PeterBH schrieb am 6. Januar 2016 um 13:47:40 Uhr:
Hat den jemand schon mal eine Rechnung aus einem Kaufvertrag gesehen, wo der Lieferung seine Forderung mit § 433 BGB ff. begründet? Ich noch nicht. Dafür aber oft der Hinweis, dass automatischer Verzug eintritt, wenn.......
Hier geht es nicht um die Bezahlung der Kaufrechnung, sondern vermutlich um Sachmangel. Dieser wird mit § 434 BGB begründet und daarus ergeben sich Schadenersatzforderungen( § 280)
O.
Ergänzung:
Hinweis auf Verzug hier auch nicht notwendig, da Rechnung unter Händlern. Verzug tritt automatisch ein, wenn nicht innerhalb Frist bezahlt wird.
Hinweis auf Verzug nur bei Verbrauchern notwendig
wie gesagt so lange das ding nicht geklärt ist würd ich im internet überhaupt nichts schreiben.
im ungünstigsten falle lieferst du nämlich der gegenseite futter:
->wenn ich es richtig verstehe ist hast du die herstellergarantie im kaufvertrag erwähnt - wissentlich dass dieser hersteller nicht mehr existent ist? spricht glaub erstmal nichts dagegen. aber könnte ein stein in der gegnerische argumentationskette (argliste verschwiegene mängel) sein
->auch schreibst du hier was von einem 'montagsauto'. sicher dass du den käufer nicht übers ohr hauen wolltest?
->auch irgendwelche formulierungen dass sie dich nicht weiter belästigen sollen sind evtl unklug. wie gesagt bei der summe die hier im raum steht nur mit anwalt.
Den Hersteller gibt es immer noch, es wurden nur im Nachhinein die Garantiebedingungen, ohne Mitteilung und meiner Meinung nach unrechtmässig, angepasst. Ich habe ja die Police wo alles drin steht.
Der Käufer hat ALLE Rechnungen bzw. Nachweise bekommen, auch für den Garantienachweis und für den Fall eines Versicherungsschadens weil ja z.b. grössere (und massiv teurere) Dachluke drin ist und ein fast neuer AT-Motor mit voller Garantie.
Ich hab dem Käufer gesagt dass ich ein bischen Ärger hatte mit dem Vermiet-WoMo aber das ja alles mit Garantie usw. gemacht wurde und bei DER Vorgeschichte mit so vielen Rechnungen müsste er ja völlig verblödet sein das nicht zu merken.
Zudem hat sich das ja auch im Preis nieder geschlagen der für die geringe Laufleistung recht günstig war, die beiden anderen sind mit teils doppelt so vielen KM deutlich teurer weg gegangen.
Naja, für mich steht keine Summe im Raum, 5 Klicks beim UK Companies House und die LTD ist Geschichte 🙂 Dann können die GBP 5 durch 2 geteilt werden, Minus Kosten 🙂