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Probleme mit Händler ! Lösungen oder Rücktritt von Vertrag ?

Themenstarteram 6. April 2009 um 20:38

Hi mir hat mein Händler heute mitgeteilt, dass sich die auslieferung im werk um 4 wochen (oder auch länger) verzögern wird.

Eine neue Auftragsbestätigung werde ich innerhalb der nächsten wochen erhalten. Muss ich die annehmen ?

 

Wenn ich den Golf zum Freundlichen liefern lasse wird der liefertermin evtl. noch eingehalten. Dafür soll ich dann 300€ zahlen.

Klar dass der Händler die 300€ noch mitnehmen will.

 

 

Zusätzlich hat er mich noch darüber informiert, dass er durch die verzögerte Auslieferung den Inzahlungnahme-Preis für meinen Gebrauchten (welcher im vertrag festgehalten wurde), nicht halten kann, da ich bis zur ausliegerung noch einige KM fahren werde. Darf er das ? Gibts da ne Rechtsgrundlage ?

 

 

Außerdem bin ich bis dahin über die 4 monate preisbindung hinaus, was evtl. zusätzliche kosten schafft.

Ist der Hersteller trotzdem an den Preis aus dem Vertrag gebunden ? Gilt dann die neue Auftragsbestätigung ? Ich kann doch nichts dafür, dass VW mit dem Bauen nicht nachkommt ! Als ich bestellt habe hieß es 8-10 Wochen lieferzeit.

 

 

So könnte es passieren, dass mein Golf durch die händlerauslieferung & Minderung des Ankaufpreises & Preissteigerung etwa 1000€ teurer wird. So macht Golf kaufen keinen Spaß mehr. Am liebsten würde ich vom vertrag zurücktreten. Wisst ihr ob das wegen der verzögerung der lieferzeit möglich ist ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Drloet

Die Minderung der Ankaufspreises ist verständlich, wird aber dadurch aufgehoben, dass Dein neuer Wagen in dieser Zeit noch keinen Wertverlust hat und keine km bekommt.

Bleibt sich doch letztendlich gleich.

 

Ist denn eine Preissteigerung geplant oder gab es schon eine???

Diese Rechtsauffasung ist sehr umstritten. Grund für Minderung des Ankaufspreises ist die Auffassung, dass ansonsten der Käufer im Vergleich zur vereinbarten  Vertrags-erfüllung besser gestellt sei (Nutzt sein Fahrzeug ohne Wertverlust). Außer acht bleibt, dass diese Mehrforderung für das Altfahrzeug erst entstanden ist, weil der Verkäufer nicht vereinbarungsgemäß liefert.

Dieser Minderung des Ankaufpreises ist daher der Schadenersatz für zu späte Lieferung gegenüberzustellen, was sich in erster Näherung ausgleicht.

 

Der vom Händler vorgesehenen Änderung des Liefertermines würde ich nicht zustimmen, da dies die eigene Rechtsposition schwächt (z. B. Kein Schadenersatz für zu späte Lieferung).

Wird nicht zugestimmt, kommt keine Vertragsänderung zustande und der alte Liefertermin bleibt. Versucht es der Händler trotzdem, der Änderung schriftlich widersprechen, da Schweigen als Zustimmung gewertet werden könnte.

Wenn Zustimmung zum neuen Liefertermin, dann nur unter Bedingungen wie: keine Herabsetzung des vereinbarten Ankaufpreises für das Altfahrzeug und/oder keine Preiserhöhung.

Anmerkung: Ist Händler mit Lieferung in Verzug (sechs Wochen nach dem vereinbarten unverbindlichen Liefertertermin), kann er keine Preiserhöhung weitergeben.

 

O.

 

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am 8. April 2009 um 15:06

Lange Wartezeiten sind im Moment ja leider hinzunehmen. Aber die minderung des bereits ausgemachten Ankaufspreises und eine Weiterreichung der Erhöhung seitens vw an den Kunden TROTZ vertraglicher Regelung ist schon dreist. Klar kann das im Kleingedruckten irgendwo stehn, dass der Händler das nach 6 Wochen machen kann. Die feine englische Art ist das trotzdem nicht. Du kannst ja, wenn das Auto da ist, sagen: "Nein, sechs Wochen nach Vertragsabschluss gilt bei Zahlung das allgemeine [Hier_deinen_Nachnamen_einsetzen]-Gesetz, welches besagt, ich muss noch noch 80% des vereinbarten Betrages zahlen, da sich innerfamiliäre Preisanpassungen ergeben haben."

Naja lange Rede garkein Sinn: Falls du mit erheblichen Mehrkosten als vereinbart konfrontiert wirst, würde ich mir meinen Anwalt nehmen und vom Vertrag zurücktreten. Schon alleine weil man sich nicht alles gefallen und verkaufen lassen muss. Viel Glück

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