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Probleme mit Händler ! Lösungen oder Rücktritt von Vertrag ?

Themenstarteram 6. April 2009 um 20:38

Hi mir hat mein Händler heute mitgeteilt, dass sich die auslieferung im werk um 4 wochen (oder auch länger) verzögern wird.

Eine neue Auftragsbestätigung werde ich innerhalb der nächsten wochen erhalten. Muss ich die annehmen ?

 

Wenn ich den Golf zum Freundlichen liefern lasse wird der liefertermin evtl. noch eingehalten. Dafür soll ich dann 300€ zahlen.

Klar dass der Händler die 300€ noch mitnehmen will.

 

 

Zusätzlich hat er mich noch darüber informiert, dass er durch die verzögerte Auslieferung den Inzahlungnahme-Preis für meinen Gebrauchten (welcher im vertrag festgehalten wurde), nicht halten kann, da ich bis zur ausliegerung noch einige KM fahren werde. Darf er das ? Gibts da ne Rechtsgrundlage ?

 

 

Außerdem bin ich bis dahin über die 4 monate preisbindung hinaus, was evtl. zusätzliche kosten schafft.

Ist der Hersteller trotzdem an den Preis aus dem Vertrag gebunden ? Gilt dann die neue Auftragsbestätigung ? Ich kann doch nichts dafür, dass VW mit dem Bauen nicht nachkommt ! Als ich bestellt habe hieß es 8-10 Wochen lieferzeit.

 

 

So könnte es passieren, dass mein Golf durch die händlerauslieferung & Minderung des Ankaufpreises & Preissteigerung etwa 1000€ teurer wird. So macht Golf kaufen keinen Spaß mehr. Am liebsten würde ich vom vertrag zurücktreten. Wisst ihr ob das wegen der verzögerung der lieferzeit möglich ist ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Drloet

Die Minderung der Ankaufspreises ist verständlich, wird aber dadurch aufgehoben, dass Dein neuer Wagen in dieser Zeit noch keinen Wertverlust hat und keine km bekommt.

Bleibt sich doch letztendlich gleich.

 

Ist denn eine Preissteigerung geplant oder gab es schon eine???

Diese Rechtsauffasung ist sehr umstritten. Grund für Minderung des Ankaufspreises ist die Auffassung, dass ansonsten der Käufer im Vergleich zur vereinbarten  Vertrags-erfüllung besser gestellt sei (Nutzt sein Fahrzeug ohne Wertverlust). Außer acht bleibt, dass diese Mehrforderung für das Altfahrzeug erst entstanden ist, weil der Verkäufer nicht vereinbarungsgemäß liefert.

Dieser Minderung des Ankaufpreises ist daher der Schadenersatz für zu späte Lieferung gegenüberzustellen, was sich in erster Näherung ausgleicht.

 

Der vom Händler vorgesehenen Änderung des Liefertermines würde ich nicht zustimmen, da dies die eigene Rechtsposition schwächt (z. B. Kein Schadenersatz für zu späte Lieferung).

Wird nicht zugestimmt, kommt keine Vertragsänderung zustande und der alte Liefertermin bleibt. Versucht es der Händler trotzdem, der Änderung schriftlich widersprechen, da Schweigen als Zustimmung gewertet werden könnte.

Wenn Zustimmung zum neuen Liefertermin, dann nur unter Bedingungen wie: keine Herabsetzung des vereinbarten Ankaufpreises für das Altfahrzeug und/oder keine Preiserhöhung.

Anmerkung: Ist Händler mit Lieferung in Verzug (sechs Wochen nach dem vereinbarten unverbindlichen Liefertertermin), kann er keine Preiserhöhung weitergeben.

 

O.

 

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15 Antworten
am 6. April 2009 um 20:51

Schau mal in deinen Vertrag. Steht da "Verbindlicher Liefertermin" oder "Unverbindlicher Liefertermin"?

Gruß

Frank

Themenstarteram 6. April 2009 um 20:55

unverbindlich :(

Die Minderung der Ankaufspreises ist verständlich, wird aber dadurch aufgehoben, dass Dein neuer Wagen in dieser Zeit noch keinen Wertverlust hat und keine km bekommt.

Bleibt sich doch letztendlich gleich.

Ist denn eine Preissteigerung geplant oder gab es schon eine???

Klingt ja übel: da kann der Händler die Lieferzeit nicht einhalten - allein schon ärgerlich für den Kunden - und brummt dir dafür auch noch Mehrkosten auf statt da zumindest irgendwie kulant zu sein. Der Kunden wird in die Pflicht genommen für etwas, was der Händler zu verantworten hat. Seltsamen Gepflogenheiten im Autogeschäft …

Rechtlich kann ich dir leider nicht weiterhelfen, würde mir das aber nicht gefallen lassen …

Niko

Zitat:

Original geschrieben von Drloet

Die Minderung der Ankaufspreises ist verständlich, wird aber dadurch aufgehoben, dass Dein neuer Wagen in dieser Zeit noch keinen Wertverlust hat und keine km bekommt.

Bleibt sich doch letztendlich gleich.

 

Ist denn eine Preissteigerung geplant oder gab es schon eine???

Diese Rechtsauffasung ist sehr umstritten. Grund für Minderung des Ankaufspreises ist die Auffassung, dass ansonsten der Käufer im Vergleich zur vereinbarten  Vertrags-erfüllung besser gestellt sei (Nutzt sein Fahrzeug ohne Wertverlust). Außer acht bleibt, dass diese Mehrforderung für das Altfahrzeug erst entstanden ist, weil der Verkäufer nicht vereinbarungsgemäß liefert.

Dieser Minderung des Ankaufpreises ist daher der Schadenersatz für zu späte Lieferung gegenüberzustellen, was sich in erster Näherung ausgleicht.

 

Der vom Händler vorgesehenen Änderung des Liefertermines würde ich nicht zustimmen, da dies die eigene Rechtsposition schwächt (z. B. Kein Schadenersatz für zu späte Lieferung).

Wird nicht zugestimmt, kommt keine Vertragsänderung zustande und der alte Liefertermin bleibt. Versucht es der Händler trotzdem, der Änderung schriftlich widersprechen, da Schweigen als Zustimmung gewertet werden könnte.

Wenn Zustimmung zum neuen Liefertermin, dann nur unter Bedingungen wie: keine Herabsetzung des vereinbarten Ankaufpreises für das Altfahrzeug und/oder keine Preiserhöhung.

Anmerkung: Ist Händler mit Lieferung in Verzug (sechs Wochen nach dem vereinbarten unverbindlichen Liefertertermin), kann er keine Preiserhöhung weitergeben.

 

O.

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

...der Schadenersatz für zu späte Lieferung gegenüberzustellen, was sich in erster Näherung ausgleicht.

Der vom Händler vorgesehenen Änderung des Liefertermines würde ich nicht zustimmen, da dies die eigene Rechtsposition schwächt (z. B. Kein Schadenersatz für zu späte Lieferung)....Wenn Zustimmung zum neuen Liefertermin, dann nur unter Bedingungen wie: keine Herabsetzung des vereinbarten Ankaufpreises für das Altfahrzeug und/oder keine Preiserhöhung.

Anmerkung: Ist Händler mit Lieferung in Verzug (sechs Wochen nach dem vereinbarten unverbindlichen Liefertertermin), kann er keine Preiserhöhung weitergeben.

Äh - gab es denn überhaupt schon einen Liefertermin der nicht eingehalten wurde oder eingehalten werden kann oder hat der Händler nur einen unverbindlichen Termin aus der voraussichtlichen Bauzeit abgeschätzt?

Von "Schadenersatz für zu späte Lieferung" zu sprechen, wenn es nur einen vorläufigen unverbindlichen Liefertermin gibt halte ich für etwas gewagt.

Die Überschrift finde ich zwar sehr reißerisch aber wenig passend, da ich kein Problem mit dem Händler sehe

Zitat:

Original geschrieben von Drloet

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

...der Schadenersatz für zu späte Lieferung gegenüberzustellen, was sich in erster Näherung ausgleicht.

 

Der vom Händler vorgesehenen Änderung des Liefertermines würde ich nicht zustimmen, da dies die eigene Rechtsposition schwächt (z. B. Kein Schadenersatz für zu späte Lieferung)....Wenn Zustimmung zum neuen Liefertermin, dann nur unter Bedingungen wie: keine Herabsetzung des vereinbarten Ankaufpreises für das Altfahrzeug und/oder keine Preiserhöhung.

Anmerkung: Ist Händler mit Lieferung in Verzug (sechs Wochen nach dem vereinbarten unverbindlichen Liefertertermin), kann er keine Preiserhöhung weitergeben.

Äh - gab es denn überhaupt schon einen Liefertermin der nicht eingehalten wurde oder eingehalten werden kann oder hat der Händler nur einen unverbindlichen Termin aus der voraussichtlichen Bauzeit abgeschätzt?

 

Von "Schadenersatz für zu späte Lieferung" zu sprechen, wenn es nur einen vorläufigen unverbindlichen Liefertermin gibt halte ich für etwas gewagt.

 

Die Überschrift finde ich zwar sehr reißerisch aber wenig passend, da ich kein Problem mit dem Händler sehe

Angaben zu den Lieferterminen hat der TE leider nicht gemacht.

Wenn der Verkäufer den Liefertermin im Vertrag abändern will, wird er seinen Grund dafür haben.  Läge der neue Termin im Zeitrahmen des ursprünglichen Termines, würde er diesen nicht ändern.

Einziger für mich nachvollziehbarer Grund für die Änderung ist die Tatsache, dass er damit einen Lieferverzug vermeiden will.

 

Solange der ursprüngliche Liefertermin eingehalten wird, kann der Händler den Ankaufpreis für das Altfahrzeug nicht herabsetzen, da er ja selbst diese Bedingungen gesetzt hatte und es an ihm liegt, fristgerecht zu liefern. (Ausnahme: Im Vertrag ist eine individuelle Vereinbarung über die Nutzung des Altfahrzeuges wie z.B. maximale Kilometerlaistung getroffen). Ebenso kann der Käufer auch keinen Schadenersatz fordern.

 

In meiner Stellungnahme bin ich davon ausgegangen, dass sich abzeichnet, dass der Verkäufer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt. Läuft alles reibungslos, ist der Thread überflüssig.

 

O.

Themenstarteram 7. April 2009 um 15:05

Vielen dank erst mal für eure Antworten.

 

Zunächst mal zu Überschrift: Kein Problem mit dem Händler hätte ich, wenn er den Ankaufpreis beibehält und wenn er nicht wegen gründen die er nicht nennen will den liefertermin nach hinten verschiebt.

 

Bestellt wurde der Golf am 24.02.2009 mit unverbindlichen Liefertermin für Anfang Juni.

Die Auftragsbestätigung wurde am 13.03.2009 ausgestellt. Angegebener Liefertermin (unverbindlich) war genau 4 Monate später: 13.07.2009.

Nach dem telefonat gestern kam heute die neue Auftragsbestätigung mit unverbindlichem liefertermin am 17.08.2009

Das sind dann schon unverbindlich 2,5 Monate später als bei der Bestellung.

 

4 Monate nach abgabe der Auftragsbestätigung ist der Händler nicht mehr an den Preis gebunden. VW wird im Sommer die Preise um 1,5% erhöhen. Der Händler könnte diese erhöhung also weitergeben.

 

Es gibt wohl nur eine möglichkeit die sache abschließend zu klären. Ich werde mir morgen vom Händler unterzeichnen lassen, dass der Ankaufpreis fix ist und dass er die Preise nicht erhöhen wird.

 

Grüße

 

 

am 7. April 2009 um 15:10

Na der Händler macht das raffiniert.

Du kannst wie gesagt ab 4-6 Wochen nachdem die UNVERBINDLICHE Frist verstrichen ist, den Verkäufer in Verzug setzen.

Durch die neue Auftragsbestätigung versucht er dem schon vorzubeugen...

Also ich würde aufjedenfall der neuen Auftragsbestätigung widersprechen...

Das Problem fängt ja im Grunde genommen schon an dem Zeitpunkt an, an dem der Kunde den unverbindlichen Liefertermin akzeptiert und nicht auf der Zusage eines verbindlichen Liefertermins besteht. Über den Preis wird zwar oftmals hart verhandelt, beim Thema Liefertermin dafür meistens zu viele Zugeständnisse an den Händler und den Hersteller gemacht.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Das Problem fängt ja im Grunde genommen schon an dem Zeitpunkt an, an dem der Kunde den unverbindlichen Liefertermin akzeptiert und nicht auf der Zusage eines verbindlichen Liefertermins besteht. Über den Preis wird zwar oftmals hart verhandelt, beim Thema Liefertermin dafür meistens zu viele Zugeständnisse an den Händler und den Hersteller gemacht.

Du Träumer!

Nenne mir einen Händler, der sich -insbesondere jetzt- darauf einlässt, einen verbindlichen Liefertermin zu nennen. Ein verbindlicher Liefertermin wird in der Regel nur bei vorrätigen Fahrzeugen vereinbart.

Wenn Du darauf bestehst, kannst Du Dir eine Neubestellung abschminken.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Wenn Du darauf bestehst, kannst Du Dir eine Neubestellung abschminken.

Das beruht auf Gegenseitigkeit.

Entweder der Händler akzeptiert meine Bedingungen oder der Deal kommt nicht zustande. Es hat sich bisher immer ein Händler gefunden, der das von mir gesuchte Fahrzeug vorrätig hatte.

Ich würde mir das nicht gefallen lassen und mich beim Anwalt über den Rücktritt informieren. Wahrscheinlich musst am geplanten unverbindlichen Termin anmahnen, meine 2 oder 4 Wochen Frist mal gelesen zu haben, aber das weiß ein Anwalt.

Was für ein Golf wird das? War dein Traumgolf nicht irgendwo vorrätig???

BEN

Zitat:

Original geschrieben von benprettig

Ich würde mir das nicht gefallen lassen und mich beim Anwalt über den Rücktritt informieren. Wahrscheinlich musst am geplanten unverbindlichen Termin anmahnen, meine 2 oder 4 Wochen Frist mal gelesen zu haben, aber das weiß ein Anwalt.

 

Was für ein Golf wird das? War dein Traumgolf nicht irgendwo vorrätig???

 

BEN

Vereinbarter Liefertermin ist der in de AB genannte: 13.Juli.

Liefert Händler bis sechs Wochen nach dem Termin, also bis Ende August, hat er vertragsgemäß geliefert, da es ein unverbindlicher Liefertermin war. Ende August muss Käufer Lieferung anmahnen und Frist für Lieferung setzen (2 Wochen) und Rücktritt vom Kaufvertag androhen und/oder Schadenersatz fordern.

Also bis Ende August heißt es warten und sehen, was passiert.

 

O.

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