Preis pro kilometer bei Neuwagen ???
Ich habe eine eklasse w212 nagelneu gekauft.
Jetzt wollen wir es zurück geben und ein neues holen.
Meine Frage ist was ich für die Kilometer zahlen muss die ich gefahren bin.
Hab 22000 runter.
28 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Montblanc78
Man kann nicht pauschal mit Prozenten rechnen (außer bei Leasing vielleicht), würde ja dann am Beispiel mit 60t€
bedeutet, dass der Wagen "nur" 5280,- Euro Wertverlust hätte.
Doch genauso wird gerechnet, und das hat nix mit Leasing zu tun.
Gruß
FilderSLK
Zitat:
Original geschrieben von FilderSLK
Doch genauso wird gerechnet, und das hat nix mit Leasing zu tun.Zitat:
Original geschrieben von Montblanc78
Man kann nicht pauschal mit Prozenten rechnen (außer bei Leasing vielleicht), würde ja dann am Beispiel mit 60t€
bedeutet, dass der Wagen "nur" 5280,- Euro Wertverlust hätte.Gruß
FilderSLK
Wow... Das wäre ja absolut traumhaft !!!
Ich möchte Dir ganz bestimmt nicht zu nahe treten oder Dich gar verbessern... ABER...
das würde ja heissen, ich kaufe heute eine Auto für 60.000,- Euro, fahre es ein Jahr lang,
habe rund 22.000km runter und würde noch 54.720,- Euro dafür bekommen ?!
Und wenn ich als "Barkäufer" vielleicht noch gute 8% erhalten habe, habe ich ja fast null Verlust.
Also die Rechnung verstehe ich leider nicht.
Da spielen doch noch ganz andere Faktoren mit ein.
In der Fragestellung ging es um "Rückgabe", also Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei spielt das Alter des Fahrzeuges keine Rolle, sondern die gefahrenen Kilometer, wofür der Verkäufer Nutzungsentschädigung nach beschriebenem Berechnungsschlüssel verlangt.
Es wird wohl niemand so verrückt sein, einen wenige Monate alten Neuwagen zu verkaufen, denn der Wertverlust beträgt da bereits um die 40% des Listenpreises. D.h. für ein 70.000 € Fahrzeug sind je nach Zustand bei Händlerankauf mal gerade noch 42 - 45.000 € zu erzielen.
Gruß, Norman
Hier lag ja ein Fehler vor, 3 mal nicht behoben worden. Das ist kein Rückkauf. Rückabwiklung, und dafür gibt es die gerichtlich bestätigten und oben beschriebenen Konditionen.
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Zitat:
Original geschrieben von norman44
In der Fragestellung ging es um "Rückgabe", also Rückabwicklung des Kaufvertrages.Ging es in der Fragestellung wirklich darum ?!
Fand die anfängliche Fragestellung leider sehr sehr dünn...
Keine Infos, Daten, Fakten... Warum? Wieso? Weshalb ?!
Mich würde ja echt mal der Fehler bei seinem 350CDI interessieren,
der selbst nach dem 3. Versuch nicht behoben werden konnte.
Zitat:
Original geschrieben von Montblanc78
Keine Infos, Daten, Fakten... Warum? Wieso? Weshalb ?
Die Frage wurde verstanden und zufriedenstellend beantwortet. Wenn der Verkäufer dem Kunden die Wandlung selbst anbietet, gibt's doch nichts mehr zu diskutieren. 😕
Gruß, Norman
Zitat:
Original geschrieben von Montblanc78
Zitat:
Ging es in der Fragestellung wirklich darum ?!
Ja, wie oft sollen wir das noch wiederholen? Vielleicht einfach noch mal alle Posts in Ruhe nachlesen...
Gruß
FilderSLK
Das kommunikationssystem ist drei mal einfach so ausgefallen und beim dritten mal konnten sie nicht in den Bordcomputer eindringen. Könnt ihr euch das vorstellen, Big Benz kommt bei meinem auto nicht klar. Sie haben mich tausend mal gefragt ob ich was gemacht habe am auto aber ich sagte nee natürlich nicht. Am Ende haben die das komplette Teil ausgebaut und ein neues eingebaut. Hat paar Tage gedauert aber Problem ist immernoch da.
Zweitens: LED tagfahrlichter 2 mal ausgefallen.
Drittens: aus der dacheinheit kam ununterbrochen ein geräuch.
Viertens: Fensterheber machen was sie wollen.
Fünftens: lenkgetriebe macht jetzt komische geräuche.
Aber sonst ein geiles auto
Warum wird hier immer wieder vom Rücktritt geschrieben? Ein Rücktritt hat den aufgezeigten Nachteil, dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, man also die genannten 0,4% pro angefangenen 1000km zu zahlen sind.
Viel schärfer ist das Schwert der Nachlieferung. Hier bekommt man einen identisch ausgestatteten Neuwagen OHNE auch nur einen Cent zu zahlen! Dank der Entscheidung des BGH (nach Vorlage beim EUGH, das sogenannte Quelle-Urteil), ist dies endlich so. Das Recht Nachlieferung zu fordern besteht zudem weitaus früher als das Rücktrittsrecht!
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Warum wird hier immer wieder vom Rücktritt geschrieben? Ein Rücktritt hat den aufgezeigten Nachteil, dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, man also die genannten 0,4% pro angefangenen 1000km zu zahlen sind.Viel schärfer ist das Schwert der Nachlieferung. Hier bekommt man einen identisch ausgestatteten Neuwagen OHNE auch nur einen Cent zu zahlen! Dank der Entscheidung des BGH (nach Vorlage beim EUGH, das sogenannte Quelle-Urteil), ist dies endlich so. Das Recht Nachlieferung zu fordern besteht zudem weitaus früher als das Rücktrittsrecht!
Wenn man aber auf ein zuverlässiges Fahrzeug angewiesen ist, stellt Nachlierferung nicht zwingend die günstigste Option dar, da mit einer mehrmonatigen Auslieferungszeit gerechnet werden muss. Wer es sich nicht leisten kann, bis zur Nacherfüllung durch Nachlieferung ständig mit dem KfZ in der Werstatt zu stehen, für den wird Nachlieferung kaum in Betracht kommen.
Bliebe zu dem Wandlungs-Thema noch nachzutragen, dass seitens der Händler/Hersteller gerne die ges. festgeschriebene Verzinsung des Kaufpreises "vergessen" wird.
Der Nutzungsentschädigung sind danach Zinsen in Höhe von 4% p.a. für Privatkunden bzw. 5% p.a. für Geschäftskunden gegenzurechnen. Die Zinsen sind taggenau von Zahlung der Rechnung bis Rückerstattung des Kaufpreises zu berechnen. Bei dem 60.000 € Beispiel wären das für einen Privatkunden nach fünf Monaten immerhin 1.000 €.
Gruß, Norman
Zitat:
Original geschrieben von norman44
Bliebe zu dem Wandlungs-Thema noch nachzutragen, dass seitens der Händler/Hersteller gerne die ges. festgeschriebene Verzinsung des Kaufpreises "vergessen" wird.Der Nutzungsentschädigung sind danach Zinsen in Höhe von 4% p.a. für Privatkunden bzw. 5% p.a. für Geschäftskunden gegenzurechnen. Die Zinsen sind taggenau von Zahlung der Rechnung bis Rückerstattung des Kaufpreises zu berechnen. Bei dem 60.000 € Beispiel wären das für einen Privatkunden nach fünf Monaten immerhin 1.000 €.
Gruß, Norman
Nope. Das war einmal. Seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gibt es keine der alten Fassung des § 347 S. 3 BGB entsprechende Verzinsungsvorschrift mehr. Man muss nach neuem Recht konkret nachweisen, dass der Verkäufer aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat oder entgegen den Regeln der Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl im dies möglich gewesen wäre.
Bei den heutigen Habenzinsen springt da nicht mehr viel raus. Es sei denn, man kann beweisen, dass der Verkäufer den Betrag zur Schuldtilgung verwendet und damit Schuldzinsen erspart hat. Dann dürfte der Zinssatz etwas interessanter sein. 😁
Zitat:
Original geschrieben von BeÄmWe
Nope. Das war einmal. Seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gibt es keine der alten Fassung des § 347 S. 3 BGB entsprechende Verzinsungsvorschrift mehr.
Fakt ist, dass 2007 und 2009 in zwei mir bekannten Fällen der Wandlung die genannten Zinsforderungen akzeptiert wurden. Mit welcher Begründung die von den Juristen im Einzelnen durchgesetzt wurden, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bin kein Jurist.
Gruß, Norman
NS.:
Hab gerade mal nachgesehen. Drei Urteile in denen 4 bzw. 5% Zinsen p.a. zugestanden wurden, stammen aus dem Jahre 2006. Die angeführte Schuldrechtsreform aus 2002 scheint in diesen Fällen demnach keine entscheidende Rolle gespielt zu haben. Bei einer Rechtsberatung in diesem Jahr, wurde ich von Fachjuristen des ADAC ebenfalls auf diesen Zinsanspruch aufmerksam gemacht. Betroffenen ist also in jedem Fall zu empfehlen, diese Forderung zu stellen.
Gruß, Norman