Plastikbox auf Fahrradträger montieren

Hallo zusammen!

Ich habe einen Fahrradträger für drei Fahrräder für die Anhängerkupplung.
Auf diesem Fahrradträger möchte ich mit Spanngurten eine große Plastikbox (mit Deckel) befestigen, wie es sie z.B. in Baumärkten gibt.

Dazu hätte ich folgende Fragen:
1) Ist das erlaubt?
2) Brauche ich dafür eine Genehmigung / Eintragung durch den TÜV?
3) Wie weit dürfte so eine Box nach hinten über den Rand des Fahrradträgers hinausstehen? Klar, das Kennzeichen muss erkennbar bleiben und ebenso die Lichter. Aber evtl. gibt es da noch anderes zu beachten.

Vielen Dank für jede Antwort im Voraus!

33 Antworten

Die dort erwähnte Betriebserlaubnis bezieht sich, wenn ich das richtig verstehe, in erster Linie auf die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen.

genau so ist es, auch im verlinkten Artikel von @ktown steht nichts anderes:

"Bei der Betriebserlaubnis und deren Auslegung kann man zu unterschiedlichen Ansichten kommen. Anhand der zweiten Seite des § 30 StVZO wäre demnach keine Erlaubnis für deinen Kupplungsträger erforderlich. Genauer definiert sind alle Träger erlaubt, die keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellen."

Demnach kann ich mir auch einen eigenen Träger zusammenschustern und notfalls nur zugelassene Beleuchtung dranpappen.

Das KBA führt eine rote und eine grüne Liste, hier erklärt: https://www.kba.de/.../pruefanforderungen_teile_abe_inhalt.html

Heckträger für AHK sind auf der roten Liste, d.h. es werden derzeit keine Typgenehmigungen dafür ausgestellt. Grund laut Liste ist das Fehlen von Prüfkriterien. Ob sich das mal ändert ist Zukunftsmusik und bis dahin sind AHK-Träger und alles was man da drauf befestigt schlicht Ladung.

Es gab ja schon diverse Threads hier in diesem Forum darüber.
Beispielhaft mal dieser.

Hier nochmals den Abschnitt: "Was darf ich mit meinem Fahrradträger transportieren?"

Meines Erachtens sind also Transportboxen die für den Fahrradträger zugelassen sind erlaubt. Eine eigene Konstruktion, um was es hier ja geht, kann zu Problemen führen.

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Da es schon keine Zulassung für einen AHK-Träger gibt, gibt es auch keine Zulassung für eine Box auf einem AHK-Träger. Die Fahrräder, die man darauf befestigen kann, haben auch keine Zulassung für den Träger, weil sie wie der Träger und die Box bloß Ladung sind. Für diese Dinge müssen schlicht nur die Regeln der Ladungssicherung eingehalten werden.

Zitat:

@mecco schrieb am 19. Juli 2024 um 08:15:10 Uhr:


Da es schon keine Zulassung für einen AHK-Träger gibt,

Definiere Zulassung? Ich denke, wir sprechen hier von zwei verschiedenen Dingen.

Du hast das Wort zuerst benutzt, was stellst Du Dir darunter vor?

tausende Wohnmobile fahren mit selbstgedengelten Aluboxen auf Anhängerkupplungen rum, die müssten dann alle bei einer Kontrolle oder bei der HU beanstandet werden.

Es gibt ja auch keine Prüfkriterien für Dachträger mit angeschraubter Dachbox, die Gefahr auf dem Dach ist ja nicht geringer als auf dem Haken.
Ist doch das Gleiche als wenn ich mir einen Kühlschrank aufs Dach schnalle, solange der ordentlich befestigt ist, ist doch alles kein Problem.

Zitat:

@mecco schrieb am 19. Juli 2024 um 09:02:29 Uhr:


Du hast das Wort zuerst benutzt, was stellst Du Dir darunter vor?

Ich meine keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung I und II. Jedoch müssen alle im Freihandelsbereich der EU in Verkehr gebrachten Produkte geprüft sein. Beispielhaft hat der Thule Epos die Zulassungsnummer

E4*26R04/00*0576*02

.

Der TÜV Rheinland hat diesen Träger also für die von Thule beantragte Nutzungsart geprüft. Da gehört vorrangig mal ein Fahrrad dazu und vermutlich die von Thule angebotenen Zubehörteile. Was sicherlich nicht zum Prüfungsumfang dazu gehört sind Boxen die mit Spanngurt befestigt werden sollen.

Die E-Prüfnummer ist in Deutschland für AHK-Träger optional. Vielleicht gibt es andere Länder, in denen man sie braucht, weiß ich nicht. Dient möglicherweise auch der Absicherung des Herstellers gegen Haftungsansprüche.

Zitat:

@ktown schrieb am 19. Juli 2024 um 10:21:26 Uhr:


Jedoch müssen alle im Freihandelsbereich der EU in Verkehr gebrachten Produkte geprüft sein.

Ja, gemäß dem Produktsicherheitsgesetz. Das ist jedoch nicht auf den KFZ Bereich beschränkt und hat mit Zulassung für ein bestimmtes Fahrzeug u. ä. nun rein gar nichts zu tun.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 19. Juli 2024 um 10:54:23 Uhr:


Ja, gemäß dem Produktsicherheitsgesetz. Das ist jedoch nicht auf den KFZ Bereich beschränkt und hat mit Zulassung für ein bestimmtes Fahrzeug u. ä. nun rein gar nichts zu tun.

Hat das jemand behauptet? Also ich habe nie gesagt, dass das was der TE vor hat an

seinem

Fahrzeug nicht zulässig ist. Ich habe auch nie gesagt, dass der Fahrradträger irgendwo eingetragen werden muss.

Zitat:

@ktown schrieb am 18. Juli 2024 um 15:59:27 Uhr:


Ein Fahrradträger hat eine Bauart bedingte Zulassung. Da eine Box kein Fahrrad ist, ist doch wohl alles klar.

bei diesem Statement könnte man das aber durchaus anders auffassen ...

Zitat:

@moto-tubby schrieb am 19. Juli 2024 um 11:17:06 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 18. Juli 2024 um 15:59:27 Uhr:


Ein Fahrradträger hat eine Bauart bedingte Zulassung. Da eine Box kein Fahrrad ist, ist doch wohl alles klar.

bei diesem Statement könnte man das aber durchaus anders auffassen ...

Sorry, mein Fehler. Mein Satz muss ich korrigieren.

Also ich habe nie gesagt, dass der Fahrradträger des TE an seinem Fahrzeug nicht zulässig ist.

Zitat:

@ktown schrieb am 19. Juli 2024 um 10:21:26 Uhr:



Zitat:

@mecco schrieb am 19. Juli 2024 um 09:02:29 Uhr:


Du hast das Wort zuerst benutzt, was stellst Du Dir darunter vor?

Ich meine keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung I und II. Jedoch müssen alle im Freihandelsbereich der EU in Verkehr gebrachten Produkte geprüft sein. Beispielhaft hat der Thule Epos die Zulassungsnummer E4*26R04/00*0576*02.
Der TÜV Rheinland hat diesen Träger also für die von Thule beantragte Nutzungsart geprüft. Da gehört vorrangig mal ein Fahrrad dazu und vermutlich die von Thule angebotenen Zubehörteile. Was sicherlich nicht zum Prüfungsumfang dazu gehört sind Boxen die mit Spanngurt befestigt werden sollen.

Es gibt im Kfz-Bereich einige Teile, bei denen keine E oder ECE gefordert sind, aber die Hersteller freiwillig das Geld dafür investieren, weil es natürlich werbewirksam und verkaufsfördernd gegenüber den Mitbewerbern ist. Und es scheint ja eine Norm für die Vergabe der jeweiligen E zu existieren.
Andererseits zählt Ladung ja nur als solche, wenn sie sich mit wenigen Handgriffen entfernen lässt. Da denke ich an meine Hecktrittbretter, die es nur ohne ECE gibt und lt. TÜV und Dekra völlig korrekt sind. Da müssen 6 Schrauben mit 2 passenden Schlüsseln entfernt werden und anschließend mit Drehmoment wieder festgezogen werden. Schnell ist eine solche Montage und Demontage sicher nicht.

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