PKW oder Wohnwagen ablasten wegen 15kg!?

VW

Hallo zusammen,

ich habe mich heute hier registriert weil ich gerne Hilfe bei dieser Entscheidung hätte :-)

Wir sind eine 4 Köpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder 2&5Jahre) und fahren einen VW Touran.
Wir haben und jetzt einen Fendt WoWa von 1988 gegönnt um die Welt zu erkunden.
Ich besitze lediglich den Führerschein der Klasse B.

Mein PKW hat ein Leergewicht (G) von 1654kg und eine zGg (F.1) von 2250kg, in der Zeile 22 im Fahrzeugschein steht noch zu F.1: +65kg, Also ein zGg von 2315kg

Unser WoWa hat ein Leergewicht von ca. 960kg (Laut Datenblatt) und ein zGg von 1200kg.
PKW Schwerer als WoWa ist schon mal gut.
Nur liege ich durch den Eintrag in 22 beim Gespann nun bei 3515kg zGg. (darf aber nur 3500kg wegen FS Klasse B)

Was ich bisher gelesen habe ist, dass ich mein zGg gut und gerne um 15kg ablasten kann.

Meine Frage: Was ist hier nun am sinnvollsten? WoWa um 15kg ablasten = 15kg weniger Zuladung?
Oder PKW um 15kg ablasten, dass ich in Zukunft eventuell auch andere Wohnwägen mit 1200kg zGg ziehen kann? Und wo muss ich dafür hin, wie mache ich das ganze?

Beste Antwort im Thema

Führerschein aufstocken auf Klasse B96 oder BE.

Alles andere wäre unsinn.

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Unglaublich was hier manchmal geschrieben wird! Wenn der Touran ein zul. GG von 2250kg hat und der Hänger zul. GG von 1200kg dann beträgt das GG des Zuges 3450 kg! Die Stützlast 65 kg müßt ihr vom GG des Touran abziehen nicht draufschlagen. Mannmannmann.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,

STVZO §37 Absatz 7

Zitat:

@sniper163 schrieb am 22. Januar 2019 um 21:43:25 Uhr:


Unglaublich was hier manchmal geschrieben wird! Wenn der Touran ein zul. GG von 2250kg hat und der Hänger zul. GG von 1200kg dann beträgt das GG des Zuges 3450 kg! Die Stützlast 65 kg müßt ihr vom GG des Touran abziehen nicht draufschlagen. Mannmannmann.

Unglaublich, was Du hier für einen gefährlichen Mist schreibst!

Die zulässigen Massen zur Bestimmung der Führerscheinklassen werden nicht nach § 37 Abs. 7 STVZO ermittelt, sondern lediglich durch Addition der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger. Wer dem folgt, was Du da schreibst, erfüllt ggf. einen Straftatbestand mit sehr weitreichenden Folgen.

Dass man in einem Forum unterschiedliche Meinungen austauscht gehört dazu, aber falsche Auskünfte zu klar geregelten rechtlichen Aspekten lasse ich nicht so stehen.

Auskünfte zu rechtlich relevanten Dingen sollten nur von Leuten gepostet werden, die auch Ahnung davon haben, sonst besser raushalten.

"Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten". (§ 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Außerdem: Auch in einem Forum macht der Ton die Musik.

Gruß Rainer

Wie oft wurde das Thema schon durchgekaut? Gefühlt sicher 100 x und jedes Mal gibt es wieder die unterschiedlichsten Meinungen dazu.

Dabei gibt es ja ein offizielles Regelwerk darüber, (STVO/STVZO) welches sich Jeder von offiziellen Behörden downloaden kann. Für Jeden der das nicht kann gibt es offizielle Stellen wie Zulassungsstellen, Fahrschulen, Polizei, KBA, usw...

Wieso also immer diese Streiterei und Rechthaberei, wer es genau wissen will kann und soll sich an eine einschlägige Behörde wenden, dann und nur dann ist es auch offiziell und eindeutig sicher.

Meinungen helfen nirgends, kein Polizist, oder Kontrolleur wird sich darauf einlassen wenn ich sage, „das habe ich aus einem Forum erfahren” das interessiert die nicht.

Letztlich zählt einzig und allein das was in den Paragraphen steht und sonst gar nichts, schon gar nicht individuelle Interpretationen.

... ach ja, Eines zumindest scheint mir persönlich logisch.
Wenn es um das zulässige Gesamtgewicht eines Zuges geht, spielt es überhaupt keine Rolle ob die Deichsellast nun dem Zugfahrzeug, oder dem Hänger zugeordnet wird, sie spielt überhaupt keine Rolle, denn Gesamtgewicht ist und bleibt Gesamtgewicht, egal wohin die Deichsellast verschoben wird, sie verschwindet nicht, löst sich nicht in Luft auf, wenn ein Zug insgesamt 4 to wiegen darf, darf er 4 to wiegen und nicht mehr.

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Zitat:

@sniper163 schrieb am 22. Januar 2019 um 21:43:25 Uhr:


Unglaublich was hier manchmal geschrieben wird! Wenn der Touran ein zul. GG von 2250kg hat und der Hänger zul. GG von 1200kg dann beträgt das GG des Zuges 3450 kg! Die Stützlast 65 kg müßt ihr vom GG des Touran abziehen nicht draufschlagen. Mannmannmann.

Du hast dir die bisherigen Beiträge anscheinend ja sehr aufmerksam durch gelesen......diese dann aber offensichtlich nicht so ganz verstanden.....oder bist du der Fachmann vom TÜV-Süd, der dem TE den tollen Tipp gegeben hatte?

Wie sieht dann die Rechnung aus bei zulässiger Achslast vorne 1.600, hinten 1.700 z.Gg. 3.100 und Stützlast "-" (zu 13)?? Bei O1 steht hier 1.800kg gebremst. Dann wäre ja das Gespann 4,9t schwer. Dann hätte ich nocht 200kg Zuladung in der Zugmaschiene was ich bei vollem Wassertank schnell beinand habe. Dann dürfte ich nur mehr 1 Paar Socken, eine Unterhose mitnehmen und müßte auf der Wiese grasen.😰

Moin Moin !

Zitat:

... ach ja, Eines zumindest scheint mir persönlich logisch.

Wenn es um das zulässige Gesamtgewicht eines Zuges geht, spielt es überhaupt keine Rolle ob die Deichsellast nun dem Zugfahrzeug, oder dem Hänger zugeordnet wird, sie spielt überhaupt keine Rolle, denn Gesamtgewicht ist und bleibt Gesamtgewicht, egal wohin die Deichsellast verschoben wird, sie verschwindet nicht, löst sich nicht in Luft auf, wenn ein Zug insgesamt 4 to wiegen darf, darf er 4 to wiegen und nicht mehr

Deine persönliche Logik ist aber nicht die reale , die bestimmt der Gesetzgeber.

Und danach gibt es nun einmal 2 verschiedene zGG , einmal die nach FS-Recht und einmal die nach Zulassungsrecht.

Zitat:

insgesamt 4 to wiegen darf, darf er 4 to wiegen und nicht mehr

Und diese Meinung von dir bestimmt die dritte variante , die aber in Wirklichkeit gar keine ist , somndern auf einem Missverständnis der (hier schwierigen) deutschen Sprache beruht.

Das "zulässige Gesamtgewicht " ist eine definierte Grösse , dummerweise 2 mal definiert , wie oben geschrieben.

wieviel etwas wiegen darf , bzw. wieviel Gewicht zulässig ist , ist etwas völlig anderes und nicht definiert.

Im Sprachgebrauch wird das jedoch gerne missachtet :

z.B. eine Brücke ist ausgeschildert mit 4 t. Dann ist es zulässig , die Brücke mit 4 t (tatsächlichem !! ) Gewicht zu befahren. dabei könnte das zulässige Gesamtgewicht (zGG) genau dieses Zuges 6 t betragen (nach StVZO) oder 7t (nach FS-Recht). Es ist aber völlig falsch , zu sagen , dass zul.Ges.gew.des Zuges betrüge 4 t.

MfG Volker

Da verwechselst du wahrscheinlich zul.ges. Gew und tatsächliches Gewicht das ist in der Tat ein Unterschied.

Nur völlig wurscht wie auch immer zuverlässige Auskunft bekommt man eben nur von den zuständigen Stellen das ist so und das war immer so. Alles Andere ist Forumsgewäsch mit 30 verschiedenen Interpretationen von denen am Ende Keiner mehr weiß was jetzt richtig, oder falsch ist.

Wer es wirklich wissen will soll sich an die Stellen wenden die es wirklich wissen müssen/(sollten) und sich selbst dann etwas schriftlich geben lassen. 😉

Zitat:

@Oldredneck schrieb am 23. Januar 2019 um 12:40:34 Uhr:


Wie sieht dann die Rechnung aus bei zulässiger Achslast vorne 1.600, hinten 1.700 z.Gg. 3.100 und Stützlast "-" (zu 13)?? Bei O1 steht hier 1.800kg gebremst. Dann wäre ja das Gespann 4,9t schwer. Dann hätte ich nocht 200kg Zuladung in der Zugmaschiene was ich bei vollem Wassertank schnell beinand habe. Dann dürfte ich nur mehr 1 Paar Socken, eine Unterhose mitnehmen und müßte auf der Wiese grasen.😰

verstehe ich nicht so ganz:
zul GG des ZugFz 3100kg ohne Zuschlag

Anhängelast:1800kg

Wären zusammen 4900kg zul GespannGG, wenn dieses nicht besonders begrenzt ist.

davon schreibst du aber nichts. Von Leergewicht steht dort auch nichts.

Woher hast du daher die nur 200kg Zuladung und was sollen die max. zul. Achslasten bei dieser Betrachtung?

Ich hab überlegt eine AHK anzubauen aber mit diesen Auslegungen komm ich auch nicht weiter. Mit dem Schein schon zweimal nicht. Hat da jemand eine Idee dazu?

1.8 t anh ängelast....bis 10% Steigung 2t.... die stützlast bezieht sich nur auf deinen fahradträger

Meine Fahrräder haben eh nur 1,6t 😎Was hätte dann eine AHK? 75kg Stützlast?? Mein WW hätte 1.400kg.

Ich habe unseren Gemeinschaftsanhänger Koch von 1,2t auf 1000kg ablasten lassen. Bei der DEKRA vorgesprochen, der hat ein Schreiben fertiggemacht, beim Ummelden Schreiben vorgelegt und somit alle neuen Werte in die Fahrzeugpapiere übernommen. Technische Änderungen mussten keine vorgenommen werden, lediglich das Typenschild müsste ich überarbeiten oder ersetzen, damit das neue Gewicht draufsteht. Kostete bei der dekra ca 45€ und beim StVA keinen Aufpreis.
Wir haben den Anhänger abgelastet, damit auch der Schwager mit seinem schwereren Alhambra mit Klasse B den Hänger ziehen darf, ohne in der Gesamtmasse über 3,5t zu kommen.
Das Ablasten lässt sich auch jederzeit zurückändern, da die technischen Eigenschaften ja sowieso für 1,2t (bei diesem Koch eigentlich sogar 1,3t) ausgelegt sind.

Warum muss man sich eigentlich immer einmischen, wenn man es nicht 100prozentig weiß. Nur so entstehen solche Unstimmigkeiten.
Das macht hier langsam keinen Spass mehr. Ich jedenfalls glaube hier gar nichts mehr. Dieses ewige gefährliche Halbwissen nützt keinem.

Zitat:

@teddy1x schrieb am 29. September 2019 um 01:05:50 Uhr:


Warum muss man sich eigentlich immer einmischen, wenn man es nicht 100prozentig weiß. Nur so entstehen solche Unstimmigkeiten.
Das macht hier langsam keinen Spass mehr. Ich jedenfalls glaube hier gar nichts mehr. Dieses ewige gefährliche Halbwissen nützt keinem.

um was genau geht es dir?

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