PKW oder Wohnwagen ablasten wegen 15kg!?
Hallo zusammen,
ich habe mich heute hier registriert weil ich gerne Hilfe bei dieser Entscheidung hätte :-)
Wir sind eine 4 Köpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder 2&5Jahre) und fahren einen VW Touran.
Wir haben und jetzt einen Fendt WoWa von 1988 gegönnt um die Welt zu erkunden.
Ich besitze lediglich den Führerschein der Klasse B.
Mein PKW hat ein Leergewicht (G) von 1654kg und eine zGg (F.1) von 2250kg, in der Zeile 22 im Fahrzeugschein steht noch zu F.1: +65kg, Also ein zGg von 2315kg
Unser WoWa hat ein Leergewicht von ca. 960kg (Laut Datenblatt) und ein zGg von 1200kg.
PKW Schwerer als WoWa ist schon mal gut.
Nur liege ich durch den Eintrag in 22 beim Gespann nun bei 3515kg zGg. (darf aber nur 3500kg wegen FS Klasse B)
Was ich bisher gelesen habe ist, dass ich mein zGg gut und gerne um 15kg ablasten kann.
Meine Frage: Was ist hier nun am sinnvollsten? WoWa um 15kg ablasten = 15kg weniger Zuladung?
Oder PKW um 15kg ablasten, dass ich in Zukunft eventuell auch andere Wohnwägen mit 1200kg zGg ziehen kann? Und wo muss ich dafür hin, wie mache ich das ganze?
Beste Antwort im Thema
Führerschein aufstocken auf Klasse B96 oder BE.
Alles andere wäre unsinn.
67 Antworten
Führerschein aufstocken auf Klasse B96 oder BE.
Alles andere wäre unsinn.
Mach nicht 15 sondern 16kg, für die Option auch andere Anhänger mit dem PKW zum TüV mit denen Sprechen, Bescheinigung ausstellen lassen und dann zur Zulassung eintragen lassen und gut is
Danke für die Tipps aber meine Sorgen haben sich eben in Luft aufgelöst.
Musste noch einmal zum TÜV Süd wegen einer Zweitschrift der HU und habe direkt noch mal nach meinem Führerschein Anliegen Gefragt und das mit dem ablasten angesprochen.
Nach einer 10-minütigen "Lehrstunde" wurde mir dann klar und verständlich gemacht, dass Lediglich das, was unter F.1 steht maßgebend ist und was unter Punkt 22 steht in diesem Fall außer Acht gelassen werden kann.
Rechtlich liege ich somit bei 3450kg zGg bei meinem Gespann und kann beruhigt in den Urlaub fahren (wenn der Schnee denn mal weg ist ^^)
PKW ablasten ist ein Riesenaufwand. Du brauchst ne Bescheinigung des PKW Herstellers das es geht, VW zb. nimmt da 100 Euro für, dann gehts zum TÜV und danach brauchst du ne neue Plakette mit den neuen Daten die die alte ersetzt. Der Aufwand lohnt nur, wenn du einen US-PickUp oder Klein-LKW auf 3500kg ablasten willst.
Da kann man besser gleich B96 oder BE machen.
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Also ich würde auch lieber den Führerschein aufstocken als technische, oder bürokratische Änderungen an einem Fahrzeug vorzunehmen. Mit einem aufgestockten Führerschein bist du immer auf der sicheren Seite, egal was später vielleicht noch folgt.
Zitat:
in der Zeile 22 im Fahrzeugschein steht noch zu F.1: +65kg
Irgendjemand meinte hier neulich in einem ähnlichen Thema, dass man diesen Passus streichen lassen könnte. Der Versuch wär es mir wert. 30 € für den TÜV oder Dekra und 15 € bei der Zulassungsstelle, wenn es so funktioniert.
Zitat:
@Aimyst schrieb am 14. Januar 2019 um 13:01:17 Uhr:
Danke für die Tipps aber meine Sorgen haben sich eben in Luft aufgelöst.Musste noch einmal zum TÜV Süd wegen einer Zweitschrift der HU und habe direkt noch mal nach meinem Führerschein Anliegen Gefragt und das mit dem ablasten angesprochen.
Nach einer 10-minütigen "Lehrstunde" wurde mir dann klar und verständlich gemacht, dass Lediglich das, was unter F.1 steht maßgebend ist und was unter Punkt 22 steht in diesem Fall außer Acht gelassen werden kann.
Rechtlich liege ich somit bei 3450kg zGg bei meinem Gespann und kann beruhigt in den Urlaub fahren (wenn der Schnee denn mal weg ist ^^)
Hast Du darüber etwas schriftliches bekommen? Der TÜV ist nur irgendein Sachverständiger der seine Meinung äußert und nicht die zuständige Behörde.
Ich bekam seinerzeit von der Führerscheinstelle und der zuständigen Abteilung bei der Bezirksregierung die Auskunft, dass der Eintrag unter Punkt 22 sehr wohl maßgeblich ist, da dieser rechtlich einen geänderten Wert für F.1 darstellt.
Wegen der rechtlichen Konsequenzen wäre es mir zu windig, mich auf die mündliche Aussage des TÜV zu verlassen.
Gruß Rainer
Mach den BE! Da bist du auf der sicheren Seite.
Sonst geht die Diskussion bei einem Fahrzeugwechsel oder WoWa Wechsel (1988 ist jetzt nicht Grad der jüngste) wieder los.
Hab ich vor ein paar Jahren auch gemacht und bin heilfroh darüber. Aber rechne ca. 6 Monate Wartezeit bei der Fahrschule ein.
Zitat:
Hast Du darüber etwas schriftliches bekommen? Der TÜV ist nur irgendein Sachverständiger der seine Meinung äußert und nicht die zuständige Behörde.
Ich bekam seinerzeit von der Führerscheinstelle und der zuständigen Abteilung bei der Bezirksregierung die Auskunft, dass der Eintrag unter Punkt 22 sehr wohl maßgeblich ist, da dieser rechtlich einen geänderten Wert für F.1 darstellt.
Wegen der rechtlichen Konsequenzen wäre es mir zu windig, mich auf die mündliche Aussage des TÜV zu verlassen.
Gruß Rainer
So sieht es aus. Der Zusatz in Zeile 22 ist rechtlich bindend und die Konsequenz wäre, fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist eine Straftat...
Ich würde den Wohnwagen ablasten lassen, dass ist schnell und unkomplziert möglich. Zugfahrzeuge ablasten ist mitlerweile sehr kompliziert, wegen der damit verbundenen Abgaseinstufung. Die hängt mir am Zulässigen Gesamtgewicht, da ist nicht so einfach dran zu drehen und ohne Herstellerfreigabe geht da eigentlich nichts mehr.
ich schließe mich diesbezüglich an:
dass die 65kg Zuschlag auf das zul GG des ZugFz bei Anhängerbetrieb nicht dazu führen, dass das zul GG bei Anhängerbetrieb höher wird, glaub ich nicht, auch wenn das irgendein TÜV-Onkel gesagt hat.
(nach eigener Erfahrung erzählen teilweise auch Mitarbeiter von Prüforganisationen viel, wenn der Tag lang ist...)
Das wäre ja ein Widerspruch in sich und die Verkehrskontrolle wird ja nicht von dem TÜV-Onkel durchgeführt.
Frag doch mal nach, ob er dir diese Auskunft auch schriftlich gibt, damit du die zur Sicherheit, falls mal ein Kontrolleur anderer Meinung ist, immer mitführen kannst.
ich würde den BE machen oder (deutlich kostengünstiger), den WoWa ablasten lassen. 15 oder 16kg weniger WoWa-Zuladung spielen in der Realität kaum eine Rolle.
Wenn man den Passus vollständig streicht, hätte man effektiv 65kg weniger Zuladung im Auto, sofern die reale Stützlast mindestens 65kg beträgt.
Vielleicht könnte man ja erreichen, dass dieser Passus auf 49kg geändert wird. Ob die meist "wagemutigen" Mitarbeiter der Prüforganisation das machen, glaube ich aber eher nicht. (so etwas haben wir ja noch nie gemacht....)
Die Eintragungen des Autos wird m.E. nicht so leicht geändert, wie die Eintragungen eines schnöden Anhängers, wo man in keinem Fall mit irgendwelchen Abgasvorschriften in Konflikt geraten kann.
Ich denke, das ganze müßte doch einfacher zu erklären sein ...
Zul Ges Gew KFZ plus Zul Ges Gew des (abgehängten) Anhängers, fertig !
Die Deichsellast gehört in die 1200 Kg des Anhängers.
Durch die Deichsellast darf nur nicht das Zul Ges Gew des Zugfahrzeugs,
oder dessen zul Hinterachslast überschritten werden.
Beim Wiegen des kompletten Gespanns sind 3,5 t die Grenze,
wenn der angehängte Anhänger separat gewogen wird,
darf die Achslast nur 1200 Kg - 65 Kg (Deichsellast) betragen.
Zitat:
Ich denke, das ganze müßte doch einfacher zu erklären sein ...
Ist es auch.
Zul Ges Gew KFZ plus Zul Ges Gew des (abgehängten) Anhängers, fertig !
Zitat:
Und zul Ges Gew KFZ ist nach Ziffer 22 mit Anhänger eben über 3,5 Tonnen, ergo, nix mit B Führerschein fahren dürfen und fertig.
Mal Hand aufs Herz. Wer von Euch weiss denn ganz genau, mit welchem Gewicht er am Haken ganz genau unterwegs ist ?????
300 kg Zuladung bei einer 4köpfigen Familie und vielleicht noch Fahrräder mit an Bord, da sind doch 300 kg Zuladung nichts. Da brauch ich mich auch nicht um 15 kg zu unterhalten.
Wenn die Cops das Gespann auf die Waage stellen, dann wird das tatsächliche Gewicht genommen und nicht das was in den Papieren steht....
Ich würde mir auf jeden Fall den BE gönnen, da hat man später, wenn mal doch was neues kommt nicht diese Bedenken wegen des Gewichts.
Was kostet so ein B96 oder BE eigentlich und wo ist der Unterschied zwischen beiden ???
Grüße zoekie
Im Führerscheinrecht geht es aber nicht um das tatsächliche Gewicht, sondern um das jeweils eingetragene in den Papieren. Und im hiesigen Fall liegen 15 kg zwischen legal und illegal.