PKW Anhänger Hochlader 750kg mit Fahrgestellnummer aber ohne Brief
Hallo,
wie schon angemerkt habe ich privat einen PKW Anhänger Hochlader mit 750kg welcher bis vor knapp 10 Jahren noch privat genutzt wurde auf dem Hof , letzte offizielle Anmeldung im Straßenverkehr liegt mind. 20 Jahre zurück , hat also eine Fahrgestellnummer .
Und genau diesen Anhänger würde ich mir nun gerne wieder so zulassen , also mit TÜV und Nummernschild so das ich in normal verwenden kann . Wie gesagt es ist kein Traktor mehr vorhanden und somit als Zugfahrzeug ein PKW , deshalb der Aufwand .
Warum keine Papiere mehr , diese sind vermutlich durch Umzug und Abbruch des Gebäudes nicht mehr vorhanden und um eine EV bzgl. zum Vorbesitzer wird auch schwierig werden da letzte Zulassung mit US Kennzeichen vor gut 20-22 Jahren war und dann abgemeldet bzw. Kennzeicheneinzug stattfand (US-Militär) , war uns dann aber egal mit dem Brief da eh keine Zulassung erfolgte somit auch keine Umschreibung auf BRD . Okay eine deutsche Fahrgestellnummer hat er bzw. ist ein Anhänger vom Hersteller Humbaur .
Wie kann ich hier einen neuen Brief erwerben zu der evtl. hier vorliegenden Fahrgestellnummer und Typ-Plakette , also soweit auch alles legal jedoch vom ehemaligen Besitzer weiß ich nur noch die ca. Kaserne wo er gewesen ist mehr nicht .
Wer hat hier eine Idee oder weiß was man machen muss um hier das ganze Legal wieder in Verkehr zu bringen mit der vorhandenen Fahrgestellnummer . Vom Hersteller kam keine Hilfe und TÜV verwies zum Landratsamt , dort auch gewesen und ja ???? und ungläubiger Blick mehr nicht bzw. aktuell wie die Corona Lage eben ist . Super .
Für reichlich helfende Antworten würde ich mich freuen .
41 Antworten
Ein CoC-Papier kann das Fahrzeug nicht gehabt haben, weil es eine nationale ABE hat (eben die H384). Das entsprechende Papier in diesem Fall ist die Datenbestätigung.
Wenn du eine solche vom Hersteller hast (und die auch wirklich auf deine FIN bezogen ist), dann frag mal deinen TÜV-Prüfer was er die letzten 15 Jahre gemacht hat. So lange schon reicht nämlich bei abgemeldeten Fahrzeugen und vorliegender Datenbestätigung eine einfache HU für die Wiederzulassung aus. Auch wenn die Daten im ZFR schon gelöscht sind. Kostet nur rund 40 Euro (spart also 80-140€!), und bei der Zulassungsstelle kann es auch noch günstiger werden, wenn die Zulassungsbescheinigung aus einem KBA-Datensatz ausgefüllt werden kann.
Die Wartezeit für die Zulassung ist natürlich abenteuerlich. Da kann man das Fahrzeug ja fast besser in einem "schnelleren" Landkreis auf einen Strohmann anmelden und danach den Halterwechsel online vollziehen...
Moin Moin !
Zitat:
Das entsprechende Papier in diesem Fall ist die Datenbestätigung.
Wenn du eine solche vom Hersteller hast (und die auch wirklich auf deine FIN bezogen ist), dann frag mal deinen TÜV-Prüfer was er die letzten 15 Jahre gemacht hat. So lange schon reicht nämlich bei abgemeldeten Fahrzeugen und vorliegender Datenbestätigung eine einfache HU für die Wiederzulassung aus. Auch wenn die Daten im ZFR schon gelöscht sind.
Da beisst du bei hiesigen Zul.stellen auf Granit! Da wird , weil ja keine Zulassungsdaten vorliegen (und man keine glaubhaft machen kann), eine Abnahme nach §13 EG-FGV verlangt! Habe ich häufig bei Wohnwagen , die neu gekauft , aber nie zugelassen wurden.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 16. April 2022 um 09:31:54 Uhr:
! Habe ich häufig bei Wohnwagen , die neu gekauft , aber nie zugelassen wurden.MfG Volker
Ist auch vollkommen richtig so.
Wenn das Fahrzeug noch nie zugelassen war, ist es eine Neuzulassung (erstmaliges in Verkehr bringen eines Kfz).
Bei so einem popeligen Wohnwagen noch egal, bei einem 250t Euro Radlader, der nur in der Grube gelaufen ist und nach 10 Jahren auf die Straße soll,schon etwas schwieriger bei abgelaufener EMI Klasse.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug aber schon im Verkehr.
Natürlich könnte die Zulassungsstelle auch eine "Vollabnahme" fördern, wenn sie denn ernsthafte Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit hat (aber woher sollten die kommen?).
Dann wäre es aber immer noch eine Begutachtung nach §21, weil es EG ja nur für Neufahrzeuge gibt.
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Zitat:
@hk_do schrieb am 16. April 2022 um 16:11:05 Uhr:
wenn sie denn ernsthafte Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit hat (aber woher sollten die kommen?).
.stimmt, sitzen ja nur dumme Brote da und saufen Kaffee. Hab ich nicht bedacht bei meinem Post. Sorry
Wie du so einen Vorwurf auf meinem Posting herausliest ist mir schleierhaft.
Mir ging es um Folgendes:
Es handelt sich hier (mutmaßlich) um ein 18 Jahre altes typgenehmigtes Fahrzeug, für das eine Datenbestätigung des ABE-Inhabers vorliegt. Natürlich kann in diesen 18 Jahren mit dem Fahrzeug viel passieren. Alterung, Verschließ, Beschädigung und auch die eine oder andere Veränderung, deren Vorschriftsmäßigkeit man gerne geprüft hätte (hier z.B. ganz banal: neue Kupplung, neue Reifen usw.). Aber das ist ja nun nicht anders als bei Fahrzeugen, die über die ganzen 18 Jahre angemeldet waren. Das zu prüfen ist Inhalt der HU, die ja in jedem Fall zu fordern ist.
Was sollten also da noch für Zweifel bestehen, die mit einem Gutachten nach §21 ausgeräumt werden müssten?
Moin Moin !
Zitat:
Was sollten also da noch für Zweifel bestehen, die mit einem Gutachten nach §21 ausgeräumt werden müssten?
Ganz einfach : Es liegen keine Halterdaten vor bzw. der Nachweis , dass der Anhänger schon einmal zugelassen war. (Das scheint ja auch bei dem Anhänger hier der Fall zu sein) . Damit handelt es sich quasi um ein "Haldenfzg" , und dieses kann nur mit einer Abnahme nach §13 EG-FGV und nicht nach §21 StVZO zugelassen werden.
Eine Abnahme nach §29 wird hier nur akzeptiert , wenn der Anhänger eine EG-Typgen. besitzt . Habe ich auch gelegentlich , mitunter stehen Anhänger auch mal etwas länger als 2 / 3 Jahre.
mfG Volker
Ich bin insofern bei dir, dass das Fahrzeug mit der ABE nicht mehr erstzulassungsfähig ist. Dafür braucht es ein Gutachten nach Artikel 44 oder 45, §21 ist nicht anwendbar. (das wäre für mich dann wirtschaftlich nicht mehr interessant...)
Allerdings war das fragliche Fahrzeug ja bereits im Verkehr, es handelt sich also nicht um ein Haldenfahrzeug sondern eher um einen Scheunenfund. Siehe dazu auch die Nummern 2 bis 5 zu §72 im Kirschbaum.
Zitat:
@hk_do schrieb am 19. April 2022 um 11:58:35 Uhr:
Ich bin insofern bei dir, dass das Fahrzeug mit der ABE nicht mehr erstzulassungsfähig ist. Dafür braucht es ein Gutachten nach Artikel 44 oder 45, §21 ist nicht anwendbar. (das wäre für mich dann wirtschaftlich nicht mehr interessant...)Allerdings war das fragliche Fahrzeug ja bereits im Verkehr, es handelt sich also nicht um ein Haldenfahrzeug sondern eher um einen Scheunenfund. Siehe dazu auch die Nummern 2 bis 5 zu §72 im Kirschbaum.
Das ist das Schlagwort, ivm einem ordentlichen Eigentumsnachweis gibt's auch keine Schwierigkeiten bei Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne Eintrag im ZFzR.
Ob die ZUB die Datenbestätigung iVm einer frischen HU oder lieber ein 21er zur Wiederinbetriebnahme haben möchte, vorher Telefonisch abfragen.
Moin Moin !
Zitat:
Allerdings war das fragliche Fahrzeug ja bereits im Verkehr, es handelt sich also nicht um ein Haldenfahrzeug sondern eher um einen Scheunenfund
Im Verkehr ja , aber wohl niemals zugelassen. Das ist natürlich eine Sache , wie man bei der Zul.stelle auftritt. Hier hat der TE ja gute Karten, weil eben nichts mehr vorhanden ist.
Bei den mir öfter vorgekommenen Fällen sind die Besitzer fröhlich mit den Blankobriefen zur Zul.stelle marschiert........
Auch viele Firmen und die Flughafengesellschaft Langenhagen sowie die med. Hochschule Hannover haben nach schmerzliche Verlusten seit einigen Jahren eingeführt, sämtliche Maschinen und Fzge , die normalerweise nur auf dem eigenen Gelände ohne Zulassung betrieben werden, gleich nach Kauf eine Tageszulassung zu verpassen.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 22. April 2022 um 09:17:24 Uhr:
Moin MoinBei den mir öfter vorgekommenen Fällen sind die Besitzer fröhlich mit den Blankobriefen zur Zul.stelle marschiert........
Dann hat die Zulassungsstelle aber völlig korrekt gehandelt.. wenn sie die Neuzulassung verweigert hat.