Passat B7 4motion 170ps Variant als Zugwagen?
Hallo zusammen,
ich brauche mal etwas Hilfe. Wir (Familie mit zwei kleinen Kindern) haben uns jetzt endlich einen Zugwagen konfiguriert, der unbeladen (Geschirr, Bikes, Gepäck) noch etwa 130 kg zuladen könnte, damit das Eigenleergewicht meines Passat (1687kg) erreicht wäre.
Was ich nicht kapiere sind die Angaben unter F1 und F2. Da steht bspw. nichts von 12 % drin.
Heißt das dass, dass ich keine 12% fahren darf, kann? Für die 100km/h Zulassung muss ich ja nur aufs Anhängegewicht achten, richtig?
Letzte Frage: wer hat einen ähnlichen Zugwagen und könnte mir von seinen Erfahrungen berichten?
Unser Anwednungsfall sieht vor, dass wir mindestens 1x im Jahr nach Südtirol, also über Innsbruck / Brenner nach Meran fahren. Der hat aber laut Wiki 6%
Danke für eure Meinung.
VG
Beste Antwort im Thema
Für 100km/h Zulassung muss das offizielle im Fahrzeugschein eingetragene leergewicht des PKW größer sein als das maximal erlaubte gesamtgewicht des WoWa. Da gibt's nix dran zu drehen.
Die Gesetzgebung ist eindeutig. Und kein Hersteller/TÜV macht dir dein Gewicht des PKW auf den Schein höher. Die messen nach EU Richtlinie.
Natürlich kann es durch viel Sonderausstattung etwas mehr Gewicht werden als im Katalog angegeben.
65 Antworten
Zitat:
@Buddha2 schrieb am 23. Juli 2018 um 23:19:32 Uhr:
...
Angenommen der Wowa hat 2500kg reales und ausgenutztes Gesamtgewicht. Das Zugfahrzeug hat im Schein 2300kg und im COC die (weitaus realistischere) Angabe 2600kg Leergewicht stehen.
...
Wie kommst du zu der Annahme, dass das möglich sein soll 😕
Dem kann ich aus Erfahrung nicht ganz zustimmen. Bei meinem Skoda Roomster (kein Kauf über einen Importhändler) ist die Serienbereifung nicht im Fahrzeugschein eingetragen. Ist aber im CoC benannt. Bei einer Polizeikontrolle war das in Ordnung und wurde anerkannt. Beim TÜV sagte man mir das es vollkommen richtig ist das dieses Papier bei mir führe.
Gruß Volker
Zitat:
@navec schrieb am 24. Juli 2018 um 08:38:05 Uhr:
...
Der Kontrolleur hält sich diesbezüglich eisern an die Leergewichtsangabe im Fz-Schein und dort steht i.d.R. leider das geringere der beiden Leergewichtsangaben laut CoC drin, welches mit dem realen Leergewicht noch weniger zu tun hat, als die andere Leergewichtsangabe.
Unter welchen Ziffern sollen die unterschiedlichen Angaben stehen?
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 09:49:53 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 24. Juli 2018 um 08:38:05 Uhr:
...
Der Kontrolleur hält sich diesbezüglich eisern an die Leergewichtsangabe im Fz-Schein und dort steht i.d.R. leider das geringere der beiden Leergewichtsangaben laut CoC drin, welches mit dem realen Leergewicht noch weniger zu tun hat, als die andere Leergewichtsangabe.Unter welchen Ziffern sollen die unterschiedlichen Angaben stehen?
ist sicherlich unterschiedlich:
Bei meinem Golf 6 von 2010 steht die Leermasse unter Punkt 13 in der CoC. Einen zweiten Wert gab es bei dem Fz noch nicht.
Bei meinem Octavia von 2014 stand die Leermasse (Masse im fahrbereiten Zustand) ebenfalls unter Punkt 13 und die "tatsächliche Masse" unter Punkt 13.2 und genau so ist es auch bei meinem aktuellen Yeti von 2017.
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Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 09:45:03 Uhr:
Zitat:
@Buddha2 schrieb am 23. Juli 2018 um 23:19:32 Uhr:
...
Angenommen der Wowa hat 2500kg reales und ausgenutztes Gesamtgewicht. Das Zugfahrzeug hat im Schein 2300kg und im COC die (weitaus realistischere) Angabe 2600kg Leergewicht stehen.
...Wie kommst du zu der Annahme, dass das möglich sein soll 😕
prinzipiell ist das nicht nur möglich, sondern bei neueren Autos durchaus häufiger der Fall
Zitat:
@roomster5 schrieb am 24. Juli 2018 um 09:46:34 Uhr:
Dem kann ich aus Erfahrung nicht ganz zustimmen. Bei meinem Skoda Roomster (kein Kauf über einen Importhändler) ist die Serienbereifung nicht im Fahrzeugschein eingetragen. Ist aber im CoC benannt. Bei einer Polizeikontrolle war das in Ordnung und wurde anerkannt. Beim TÜV sagte man mir das es vollkommen richtig ist das dieses Papier bei mir führe.Gruß Volker
die zulässigen Reifengrößen kann die Polizei auch ohne dass du deine CoC dabei hast feststellen. Die meist einzige Reifengrößenangabe in der ZB1 aktueller Autos stimmt sehr häufig nicht mit der ausgelieferten Reifengröße überein. Bei meinen o.a. 3 Autos z.B. in keinem einzigen Fall.
Bei der Leermasse ist das m.E. nicht der Fall und den Unterschied zwischen den beiden möglichen Angaben können Polizisten vor Ort nicht ausmachen.
Da die Leermasse des Autos aber immer in der ZB1 steht und du die ZB1 immer dabei haben musst, ist das normal auch keine Schwierigkeit.
Ob sich die Polizei mit dem zweiten Eintrag aus deiner vorgezeigten CoC zufrieden gibt, kann man nicht ausschließen. Drauf verlassen würde ich mich nicht.
Andererseits ist in der 9.AusnahmeVO m.E. nur ganz allgemein von "Leermasse" die Rede. Genauere Hinweise gibt es dazu nicht.
Was sich aber erst einmal bei den Prüforganisationen und der Polizei "eingebürgert" hat, lässt sich nur schwer revidieren...
Zitat:
@navec schrieb am 24. Juli 2018 um 10:00:21 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 09:49:53 Uhr:
Unter welchen Ziffern sollen die unterschiedlichen Angaben stehen?
ist sicherlich unterschiedlich:
Bei meinem Golf 6 von 2010 steht die Leermasse unter Punkt 13 in der CoC. Einen zweiten Wert gab es bei dem Fz noch nicht.
Bei meinem Octavia von 2014 stand die Leermasse (Masse im fahrbereiten Zustand) ebenfalls unter Punkt 13 und die "tatsächliche Masse" unter Punkt 13.2 und genau so ist es auch bei meinem aktuellen Yeti von 2017.
Im COC meines BMW 325xi von 2001 stehen auch zwei Angaben:
Ziffer 12.1 - Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau = 1680 kg
Ziffer 12.2 - Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) = 1524 kg
Die Angabe unter 12.2 ist für die hier Angestellten Betrachtungen uninteressant.
Die Angabe unter 12.1 deckt sich mit der Zulassunsgbescheinigung und ist maßgebend.
Was hat sich nun geändert?
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass 99,9% aller Fahrer keine COC mit führen egal was da drinsteht. Es nimmt ja auch normal niemand einen Fahrzeugbrief mit, außer er will sein Fahrzeug verkaufen und an dem hängt angeklammert meistens auch die COC.
Doch egal ob dabei, oder nicht dabei die Polizei wird sich ausschließlich am KFZ Schein orientieren, was da drin steht gilt sowohl für die Polizei als auch für den Fahrer.
Da hilft alle Theoretisieren nicht, die Praxis ist so
So isses, trotzdem ist es nicht uninteressant zu wissen, was im COC steht und was es bedeutet.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 12:26:18 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 24. Juli 2018 um 10:00:21 Uhr:
ist sicherlich unterschiedlich:
Bei meinem Golf 6 von 2010 steht die Leermasse unter Punkt 13 in der CoC. Einen zweiten Wert gab es bei dem Fz noch nicht.
Bei meinem Octavia von 2014 stand die Leermasse (Masse im fahrbereiten Zustand) ebenfalls unter Punkt 13 und die "tatsächliche Masse" unter Punkt 13.2 und genau so ist es auch bei meinem aktuellen Yeti von 2017.Im COC meines BMW 325xi von 2001 stehen auch zwei Angaben:
Ziffer 12.1 - Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau = 1680 kg
Ziffer 12.2 - Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) = 1524 kgDie Angabe unter 12.2 ist für die hier Angestellten Betrachtungen uninteressant.
Die Angabe unter 12.1 deckt sich mit der Zulassunsgbescheinigung und ist maßgebend.Was hat sich nun geändert?
Was soll sich geändert haben?
Geändert hat sich zumindest, dass auch du jetzt weißt, dass und wo zwei unterschiedliche Angaben zu deinem Fz in der CoC stehen....
Für dich ändert sich tatsächlich selbst dann nichts, wenn du zum TÜV gehst, weil du ein recht altes Auto hast, wo der zweite Wert, der nicht in der ZB1 steht, aufgrund der fehlenden Berücksichtigung von Fahrer und Flüssigkeiten, keine positive Veränderung bringen kann.
Bei aktuellen Autos gibt es offenbar keine amtliche Angabe der Leermasse ohne Fahrer und Flüssigkeiten und den zweiten Wert, so wie er bei aktuelleren Autos in der CoC auftaucht "tatsächliche Masse des Fahrzeugs" hast du bei deinem Altwagen gar nicht.
Dieser Wert ist zumindest dort, wo es ihn bei meinen beiden letzten Autos bereits gibt, in der Regel deutlich höher, als der Wert " Masse im fahrbereiten Zustand" und deswegen kann/könnte sich bei allen aktuelleren Autos eventuell etwas zum Positiven ändern.
Es ist immerhin bereits ein amtlicher Wert und kein TÜV-Prüfer müsste wirklich große Angst haben, sich zu weit aus dem Fenster zu lehnen bzw. sich zu sehr an zu strengen, wenn er den unter Punkt G in die ZB1 einträgt bzw. die Eintragung veranlasst.
Da unter Punkt G aber eindeutig:
"Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)"
steht , und diese Angabe daher recht eindeutig auf den ähnlich lautenden Wert in der CoC hindeutet, vermute ich, dass es trotzdem kaum dazu kommen wird.
In der AusnahmeVO steht diesbezüglich nur der Begriff "Leermasse" und die Leermasse entspricht anscheinend ganz offiziell der "Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs" und eben (leider) nicht der "tatsächlichen Masse des Fahrzeugs", obwohl diese am ehesten der tatsächlichen Leermasse des Fz entsprechen dürfte, was vermutlich, wenn auch nur unter vorgehaltener Hand, jeder TÜV-Prüfer zugeben müsste.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 12:26:18 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 24. Juli 2018 um 10:00:21 Uhr:
ist sicherlich unterschiedlich:
Bei meinem Golf 6 von 2010 steht die Leermasse unter Punkt 13 in der CoC. Einen zweiten Wert gab es bei dem Fz noch nicht.
Bei meinem Octavia von 2014 stand die Leermasse (Masse im fahrbereiten Zustand) ebenfalls unter Punkt 13 und die "tatsächliche Masse" unter Punkt 13.2 und genau so ist es auch bei meinem aktuellen Yeti von 2017.Im COC meines BMW 325xi von 2001 stehen auch zwei Angaben:
Ziffer 12.1 - Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau = 1680 kg
Ziffer 12.2 - Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) = 1524 kgDie Angabe unter 12.2 ist für die hier Angestellten Betrachtungen uninteressant.
Die Angabe unter 12.1 deckt sich mit der Zulassunsgbescheinigung und ist maßgebend.Was hat sich nun geändert?
Ich finde, Ihr habt das gut erarbeitet...seht Ihr, was ich meine?🙂
Meiner Meinung nach ist eben nicht die "Masse in fahrbereitem Zustand" die realistischere Angabe, da diese nur das Gewicht der Basisversion des Fahrzeugmodells bescheinigt. Die tatsächliche Masse des Fahrzeuges hingegen berücksichtigt auch die komplette Sonderausstattung des Fahrzeuges (Extras etc.).
Bei meiner V-Klasse z. B. ist die Masse in fahrbereitem Zustand 2210kg, also "komplett nacktes Modell", und die tatsächliche 2650kg. Mein WoWa mit 100er-Zulassung hat ein zGG von 2500kg.
Hier würde mich eben die Rechtslage interessieren bzw. wage ich es einfach mal, mich soweit aus dem Fenster zu lehnen und zu behaupten, dass mit den verwendeten Formulierungen des Gesetzestextes ein Einspruch unter Vorlage des COC-Papiers vor Gericht sehr erfolgsversprechend wäre.
Ein Zugfahrzeug ohne Fahrer und Flüssigkeiten ist kaum fahrfähig, daher ist dieser Wert eher uninteressant.
Mich würden die genauen Ziffern und Bezeichnungen samt Gewichtsangaben zur Leermasse im COC und der Zulassungsbescheinigung aktueller Fahrzeuge interessieren, analog zu meiner Auflistung, vielleicht verstehe ich dann, wo es Unklarheiten bei einer Kontrolle geben könnte.
Es gibt keine Unklarheiten, im Fall einer Kontrolle interessiert ausschließlich der KFZ-Schein da stehen alle zulässigen Gewichte drin. Ob Jemand vor Gericht durchkommt wenn er die COC vorlegt wage ich zu bezweifeln.
Es ist auch vorgeschrieben dass der KFZ-Schein mitzuführen ist, von Brief, oder COC steht nichts in irgendwelchen Vorschriften, also gehen die Polizisten usw schlicht von dem aus was im KFZ-Schein steht.
Vielleicht hat es ja schon Einer versucht vor Gericht mit was Anderem durchzukommen, mir ist kein Fall bekannt und ich selbst werde es nicht darauf anlegen.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 17:13:43 Uhr:
Ein Zugfahrzeug ohne Fahrer und Flüssigkeiten ist kaum fahrfähig, daher ist dieser Wert eher uninteressant.
der Wert, der von @Buddha2 zuletzt genannt wurde, war die "tatsächliche Masse des Fahrzeugs" und diese beträgt bei ihm 2650kg und eben nicht die "Masse des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand" (bei ihm 2210kg), wie sie bei ihm auch im Fz-Schein (ZB1) unter Punkt G stehen dürfte.
Selbstverständlich ist der Wert der tatsächlichen Masse in Höhe von 2650kg inkl. aller Flüssigkeiten und inklusive des Fahrers. Selbst der wesentlich kleinere Wert von 2210kg beinhaltet das bereits und selbstverständlich ist der Wert von 2650kg für @Buddha2 bei einem zul GG des WoWa von 2500kg bezüglich der 100km/h-Regelung sehr interessant.
Ob er es durchsetzen könnte, dass ihm jemand die 2650kg unter Punkt G in seine ZB1 eintragen wird, glaube ich eher nicht.
ich habe den Eindruck, dass du immer noch nicht so ganz verstanden hast, worum es hier (also bei aktuelleren Fz und nicht bei deinem Oldtimer) geht.
Zitat:
@Buddha2 schrieb am 24. Juli 2018 um 16:48:14 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. Juli 2018 um 12:26:18 Uhr:
Im COC meines BMW 325xi von 2001 stehen auch zwei Angaben:
Ziffer 12.1 - Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau = 1680 kg
Ziffer 12.2 - Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten) = 1524 kgDie Angabe unter 12.2 ist für die hier Angestellten Betrachtungen uninteressant.
Die Angabe unter 12.1 deckt sich mit der Zulassunsgbescheinigung und ist maßgebend.Was hat sich nun geändert?
Hier würde mich eben die Rechtslage interessieren bzw. wage ich es einfach mal, mich soweit aus dem Fenster zu lehnen und zu behaupten, dass mit den verwendeten Formulierungen des Gesetzestextes ein Einspruch unter Vorlage des COC-Papiers vor Gericht sehr erfolgsversprechend wäre.
Prinzipiell teile ich deine Meinung, aber, wie schon vorher beschrieben, würde ich mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, denn in der ZB1 gibt es nur eine diesbezügliche Eintragung und die bezieht sich auf die (genormte) Masse im fahrbereiten Zustand.
Bis da (wenn überhaupt) eine Änderung erfolgt, fährst du vermutlich schon ein anderes Gespann.
In Bezug auf die 9.AusnahmeVO gibt es noch mehr technische Ungereimtheiten, aber man hält seit Jahren daran fest. Das Interesse, daran etwas zu ändern, ist kaum vorhanden.
Daran, den ganzen "Kram" z.B. mit Dänemark ab zu gleichen, wo nahezu die selben Bedingungen für Tempo 100km/h mit Anhänger vorliegen müssen, besteht anscheinend ebenso kein Interesse.