Passat B7 4motion 170ps Variant als Zugwagen?
Hallo zusammen,
ich brauche mal etwas Hilfe. Wir (Familie mit zwei kleinen Kindern) haben uns jetzt endlich einen Zugwagen konfiguriert, der unbeladen (Geschirr, Bikes, Gepäck) noch etwa 130 kg zuladen könnte, damit das Eigenleergewicht meines Passat (1687kg) erreicht wäre.
Was ich nicht kapiere sind die Angaben unter F1 und F2. Da steht bspw. nichts von 12 % drin.
Heißt das dass, dass ich keine 12% fahren darf, kann? Für die 100km/h Zulassung muss ich ja nur aufs Anhängegewicht achten, richtig?
Letzte Frage: wer hat einen ähnlichen Zugwagen und könnte mir von seinen Erfahrungen berichten?
Unser Anwednungsfall sieht vor, dass wir mindestens 1x im Jahr nach Südtirol, also über Innsbruck / Brenner nach Meran fahren. Der hat aber laut Wiki 6%
Danke für eure Meinung.
VG
Beste Antwort im Thema
Für 100km/h Zulassung muss das offizielle im Fahrzeugschein eingetragene leergewicht des PKW größer sein als das maximal erlaubte gesamtgewicht des WoWa. Da gibt's nix dran zu drehen.
Die Gesetzgebung ist eindeutig. Und kein Hersteller/TÜV macht dir dein Gewicht des PKW auf den Schein höher. Die messen nach EU Richtlinie.
Natürlich kann es durch viel Sonderausstattung etwas mehr Gewicht werden als im Katalog angegeben.
65 Antworten
Hat denn schon mal einer hier beim TÜV nachgefragt ob die das tatsächliche leergewicht in die zb eintragen?
Hab ich nicht nur gefragt, sondern auch schon gemacht. Hinfahren, wiegen lassen und mit der Bescheinigung mit dem neuen Leergewicht zur Zulassungsstelle.
Oder meintest du rein aus den Papieren übernehmen?
Es wird hier ja dauernd bezweifelt das da eine Änderung möglich ist.. ich hab's nur gehört.. du hast es gemacht. Geht also
jetzt habe ich keinen Anlass mehr dafür, aber früher hatte ich das mal versucht:
Auch wenn ich das Auto direkt beim TÜV hätte wägen lassen, hätte der TÜV das so ermittelte Leergewicht nicht übernommen (Begründung: Fehlanzeige)
In der Folge, habe ich dann den damaligen WoWa etwas ablasten lassen (Zuladung reichte mir immer noch), was bei GTÜ absolut nicht möglich war (Begründung: Fehlanzeige), wo aber der TÜV keinerlei Probleme damit hatte. Wägebescheinigung lag jeweils vor.
Ob so etwas gemacht wird, hängt also durchaus davon ab, wie die Prüfer drauf sind.
Bei der Leergewichtsangabe des Autos kann es anscheinend, wie ich schon mal gelesen habe, zu Problemen mit der offiziellen Schadstoffeinstufung geben und deswegen wird es, zumindest teilweise, nicht geändert.
Nicht alle Prüfer wissen das so genau....
Punkt G in der ZB1 muss m.E. mit dem entsprechenden Wert bei der Typprüfung des Autos übereinstimmen.
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Zitat:
@navec schrieb am 25. Juli 2018 um 10:54:55 Uhr:
In der Folge, habe ich dann den damaligen WoWa etwas ablasten lassen (Zuladung reichte mir immer noch), was bei GTÜ absolut nicht möglich war (Begründung: Fehlanzeige), wo aber der TÜV keinerlei Probleme damit hatte.
Weil das einfach nur der TÜV darf und im Osten glaube ich die Dekra, anderen Prüforganisationen ist soetwas nicht gestattet.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 25. Juli 2018 um 15:46:16 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 25. Juli 2018 um 10:54:55 Uhr:
In der Folge, habe ich dann den damaligen WoWa etwas ablasten lassen (Zuladung reichte mir immer noch), was bei GTÜ absolut nicht möglich war (Begründung: Fehlanzeige), wo aber der TÜV keinerlei Probleme damit hatte.Weil das einfach nur der TÜV darf und im Osten glaube ich die Dekra, anderen Prüforganisationen ist soetwas nicht gestattet.
die beim GTÜ haben damals mit 2 Mann mindestens 1 Stunde über der Sache gebrütet und hin und her überlegt bzw. mich hängen lassen. Wenn das so einfach ist, wie du sagst, wäre die Entscheidung vermutlich deutlich schneller gefallen.
Außerdem hatte ich mich vorab telefonisch erkundigt und der "Chef" sagte mir, dass ich erst mal vorbei kommen sollte. Wenn er grundsätzlich keinen Anhänger ablasten darf, hätte er mir das vermutlich schon am Telefon gesagt.
Dabei fällt mir ein (ist schon ca 15 Jahre her...), dass die vom GTÜ dann doch eine Begründung nannten, die ich aber inakzeptabel fand:
Der Wohnwagen hat keine Leergewichtsangabe.....
(wie schon gesagt: eine Wägebescheinigung meines WoWa hatte ich dabei und die wies ein Gewicht aus, dass eine deutliche Zuladung erkennen lies)
Beim TÜV auf meine Frage, ob es denn überhaupt möglich ist, den WoWa ab zu lasten:
Warum denn nicht:
1. ist da immer noch genug Luft für Zuladung und
2. sind sie als Fahrer dafür verantwortlich, wenn das zGG überschritten wird.
Das war damals die Aussage vom Chef-Ing des TÜV Kiel. Der war auch bei anderen Dingen ganz offen und hatte keine Angst. Ganz anders teilweise seine Untertanen, die mich schon mal mit ausgemachtem Schwachsinn genervt haben.
Daher wage ich durchaus mal die These, dass solche Dinge, wo es m.E. durchaus einen Ermessensspielraum gibt, sehr vom einzelnen Prüfer abhängig sind.
Ob es bei der Geschichte in diesem Thread mit dem Quasi-Auflasten eines Autos, wenn alles richtig läuft, einen Ermessensspielraum gibt, weiß ich nicht.