Parkschein weitergabe verboten?

Hallo Forum!

Ich habe mal eine Frage:

Am vergangenen Dienstag war ich Unterwegs und brauchte Bargeld.
Also zum nächsten Automaten meiner Bank gefahren.
Vor Ort gilt Parken mit Parkschein, der am Automaten gekauft werden muss.
Normalerweise ziehe ich da keinen da das Geld abheben im Regelfall nur wenige
Minuten kostet. (Ja ich weiss as ist nicht korrekt)
Jedenfalls wollte ich halt wie immer ohne Ticket kurz zum
Geldautomaten, als mir auffiel das die Stadt gerade anfing Knöllchen zu verteilen.

Ich also 25ct für ein 30 Minuten Ticket gezogen und ins Fahrzeug gelegt.
Danach kurz zum Automaten und nach max. 5 Minuten wieder zurück.
Als ich an meinem Auto war, bemerkte ich einen Herren der sich ein Ticket ziehen wollte.
Ich sagte ihm das ich meins erst vor 5 Minuten gezogen hätte und noch 25Minuten drauf sind
und ob er es haben wollte.
Er bejahte dies. Die Parkraumkontrolleure bekamen das mit und wiesen mich und
den Herrn darauf hin, das eine Weitergabe des Tickets nicht erlaubt sei und der Herr
(nicht ich) somit als Parksünder mit entsprechenden Konsequenzen gelten würde (Knöllchen)

Ich erwiederte das mir das zwar neu sei, aber wenn die Herrschaften meinen das dies so ist
das wird das wohl so sein. (Hatte keinen Bock zu diskutieren)

Darf man wirklich ein gültiges Parkticket nicht weitergeben?

MfG
Surfkiller20

Beste Antwort im Thema

ich erwecke das thema hier nochmal zum leben, da ich nun eine antwort vom ordnungsamt Essen bekommen habe:

Zitat:

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,


Ihre an das Ordnungsamt gerichtete e-mail vom 29.04.2011 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet.
In Ihrer Mail stellen Sie die Frage, ob es erlaubt ist, einen noch nicht abgelaufenen Parkschein an einen weiteren Parker weiterzugeben.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:


Gemäß § 13 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein,der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Laufende Parkuhren oder gelöste Parkscheine weisen diesbezüglich u.a. das Ende der Parkzeit aus.

Darüber hinaus wird Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten und Parkuhren angeordnet, um Parkraum mit hoher Nachfrage möglichst vielen Fahrzeugführern zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der v.g. Erläuterungen ist es erlaubt, einen Parkschein weiterzugeben, da dieser zur Überwachung der Endzeit dient und nach Ablauf den Parkraum für weitere Parkplatzsuchende zur Verfügung stellt.


Ich hoffe mit den o.g. Aussagen hilfreich gewesen zu sein und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

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Zitat:

Original geschrieben von Cuberino


Wo kommst du her?

Aus der Rattenfängerstadt Hameln! (Da war das auch)

Keine Ahnung ob es da irgendwelche Verordnungen o.ä. gibt.

@milliway42
Das wäre auch ne gute Idee gewesen!

MfG
Surfkiller20

Zitat:

Original geschrieben von Rigero


Soweit, so gut.

Und wie sieht das aus, wenn auf dem Parkticket geschrieben steht "nicht übertragbar / not transferable"?

Dann müsste das Tiket eine personengebundene Notiz (KFZ-Kennzeichen/PSA-Nummer...) enthalten.

Muss es nicht.

Nicht uebertragbar ist ausreichend, zumal hier die Politessen Zeugen der Doppelnutzung sind.

Zitat:

Original geschrieben von joe_e30


Muss es nicht.

Nicht uebertragbar ist ausreichend, zumal hier die Politessen Zeugen der Doppelnutzung sind.

aber nicht übertragbar steht auf dem parkschein nicht drauf.. dann spricht doch nichts dagegen,oder?

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Zitat:

Original geschrieben von joe_e30


Muss es nicht.

Nicht uebertragbar ist ausreichend, zumal hier die Politessen Zeugen der Doppelnutzung sind.

Zitat:

Dann müsste das Tiket

Ansonsten wäre es ein wenig hirnrissig.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300



Zitat:

Original geschrieben von joe_e30


Muss es nicht.

Nicht uebertragbar ist ausreichend, zumal hier die Politessen Zeugen der Doppelnutzung sind.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300



Zitat:

Dann müsste das Tiket

Ansonsten wäre es ein wenig hirnrissig.

Womit es ja sich ja gut in große Teile der restlichen Verkehrsgesetzgebung eingliedern würde.

Zitat:

Original geschrieben von milliway42


Wieso wollte die Damen vom Ornungsamt denn verhindern, dass Du dem Herren seinen Parkschein zurück gibst, den er auf dem Weg zum Automaten verloren hat!? 😁

denhier finde ich als Antwort immer noch am besten.. wie gesagt, es kann einem im Prinzip niemand daran hindern, denn bezahlten Standplatz nicht auch zu nutzen..

P.S. war gerade am Auto und habe mal auf einen Parkzettel (städtischer Partplatz) geschaut, also von nicht übertragbar steht da nichts.. nur ne McDreck Werbung ist hinten drauf..🙄

Grüße Matze

Klarstellung zum Thema Parkschein. Er wird nur benötigt wenn man tatsächlich steht. Halte ich auf so einer Parkfläche um etwas auszuladen brauch ich keinen Parkschein für das Halten. Ist das Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken ist es kein ruhender Verkehr mehr und die Politessen sind nicht mehr zuständig.

Um allen Spekulationen ein Ende zu bereiten: Parkscheinweitergabe ist erlaubt 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider


Per Google gefunden:

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider



Zitat:

Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 18a, 19a m. w. Nachw.). Der Parkschein besagt nichts darüber, wie er in den Besitz des Fahrzeugführers gelangt ist; er enthält keine Aussage darüber, ob der Besitzer ihn durch Lösen am Parkscheinautomaten erworben oder auf andere Weise - etwa durch Fund oder Wegnahme - erlangt hat. Der Parkschein bestätigt, dass - durch wen auch immer - eine Parkgebühr entrichtet und damit die Berechtigung zur Benutzung von Parkfläche in einem bestimmten Bereich - nämlich demjenigen des ausgewiesenen Automaten - für eine bestimmte Zeitspanne - nämlich bis zu dem ausgedruckten Parkzeitende - erworben worden ist. Nur dadurch kann er seiner Zweckbestimmung, im Rechtsverkehr - gegenüber dem Parkraumüberwachungspersonal - Beweis zu erbringen, genügen.

Ich würd's den Politessen trotzdem nicht grade auf die Nase binden, wenn sie dann stinkig werden - dann ist auch völlig egal, ob's erlaubt oder theoretisch verboten ist.

Könntest du bitte einen Link hier hineinstellen, der Dich zu der juristischen Begründung geführt hast?

Den Text mit der Textquellenangabe (anders, als bei Guttenberg🙂🙄) möchte ich mir ausdrucken, u. ins Handschuhfach legen, um den Ausdruck ggfls. einer Politesse unter die Nase zu halten.

Parkgeld ist keine Miete für die zeitlich begrenzte Nutzung eines Parkplatzes, sondern eine Zahlung, die berechtigt, im Bereich des Parkscheinautomaten für eine gewisse Zeit zu parken (§ 13 STVO). Da Strasse eine öffentliche Einrichtung ist, ist diese Zahlung eine Gebühr. Sie wird von demjenigen, der den Parkraum in Anspruch nimmt, als unmittelbare Gegenleistung für die Bereitstellung des Parkraumes erhoben.
Mit Gebühren bezahlte Leistungen sind nicht übertragbar.

Oder ist es z.B. möglich bei Verlassen des Schwimmbades meine Eintrittskarte an eine andere Person weiter zu geben, sodass diese das Svchwimmbad für den Rest des Tages ohne Zahlung nutzen kann? 
Gebüren sind zweckgebunden, Steuern nicht.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Parkgeld ist keine Miete für die zeitlich begrenzte Nutzung eines Parkplatzes, sondern eine Zahlung, die berechtigt, im Bereich des Parkscheinautomaten für eine gewisse Zeit zu parken (§ 13 STVO). Da Strasse eine öffentliche Einrichtung ist, ist diese Zahlung eine Gebühr. Sie wird von demjenigen, der den Parkraum in Anspruch nimmt, als unmittelbare Gegenleistung für die Bereitstellung des Parkraumes erhoben.
Mit Gebühren bezahlte Leistungen sind nicht übertragbar.

Oder ist es z.B. möglich bei Verlassen des Schwimmbades meine Eintrittskarte an eine andere Person weiter zu geben, sodass diese das Svchwimmbad für den Rest des Tages ohne Zahlung nutzen kann? 
Gebüren sind zweckgebunden, Steuern nicht.

O.

Wie sieht es zum Beispiel mit dem "Schönes Wochenende Tiket" der DB aus ? Wer das Ding dem Schaffner bei einer Kontrolle zeigt ist doch egal.

Egal ist auch hinter welcher Scheibe der Parkschein liegt.

Ich miete den Platz für eine zeit X. Fahre ich früher weiter werde ich zum Untervermieter.😁

Wer es anders sieht möge danach handeln !

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi


Klarstellung zum Thema Parkschein. Er wird nur benötigt wenn man tatsächlich steht. Halte ich auf so einer Parkfläche um etwas auszuladen brauch ich keinen Parkschein für das Halten. Ist das Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken ist es kein ruhender Verkehr mehr und die Politessen sind nicht mehr zuständig.

Daher vermutl. auch der Name

Park

schein und nicht Halteberechtigungszettel.. 😁

Zitat:

Um allen Spekulationen ein Ende zu bereiten: Parkscheinweitergabe ist erlaubt 🙂

Hast du Quellen dafür?

MfG
Surfkiller20

Zitat:

Original geschrieben von quali



Zitat:

Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 18a, 19a m. w. Nachw.). Der Parkschein ...

Könntest du bitte einen Link hier hineinstellen, der Dich zu der juristischen Begründung geführt hast?

Ist Blödsinn, kann man als "Nachweis" vollkommen vergessen.

Klar und unmissverständlich doch gleich am Anfang des Zitats erkennbar: Es ist ein Kommentar zu einer Fragestellung betreffend §267 StGB, und das ist das Thema "Urkundenfälschung".

Im Rahmen der Weitergabe eines Parkscheins erfüllt sich nicht der Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Fragestellung ob eine Weitergabe aber grundsätzlich zulässig ist oder nicht, sagt dieser Kommentar nicht aus. Das wären Dinge aus dem BGB, dem OWiG oder dem Verwaltungsrecht und nichts von alledem ist in "dem Juristischen" auch nur ansatzweise aufgeführt.

Hier ist typischerweise mal wieder etwas ergoogelt worden, was "prima passt" (besonders zum im Forum beliebten "ich habe was juristisches"😉, aber nur dann von Wert ist, wenn man dumm genug ist und schon bei den ersten Worten nicht begreift, was da überhaupt steht.

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