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Parkmarkierung. Empfehlung oder Pflicht?

Ich traue mich Tatsächlich ins V+S 😰🙄 😁

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und in der Suche nichts gefunden. Ist einfach nur aus Interesse.
Bei uns um Gebiet parken alle immer total blöd (2m auseinander, etc.) Nun gibt es eine Stelle mit markierter Parkfläche, dafür und dahinter ist halteverbot. In der Mitte ist eine Einfahrt. Die Parkfläche hört aber schon 3m vor der Einfahrt wieder auf. Heute morgen war zur seite der Ausfahrt noch eine halbe Autolänge Parkfläche frei. Plus eben die 3m zur einfahrt. Ich habe da hin geparkt und die Bewohnerin, die Gerade aus der Einfahrt rausfuhr gefragt, ob das okay ist. Sie meinte das sei kein Problem, denn schließlich stehe ich kein Stück vor der Einfahrt und die Sicht blockiere ich auch nicht. Nun wird aber in der Straße oft kontrolliert, daher mal die Frage, rein aus interesse (ja, ich werde versuchen solche Situationen zu vermeiden...). Darf ich so eigentlich parken? Denn wenn nicht, müsste ja eigentlich extra ein halteverbotszeichen dort angebracht sein. Und vor der Einfahrt stehe ich ja auch nicht.

Anbei eine Karikatur zum verstäntnis

Unbenannt
Beste Antwort im Thema

Gesunder Menschenverstand. Empfehlung oder Pflicht?

Jetzt mal im Ernst: wofür sind Parkmarkierungen da? Um einen Parkplatz zu markieren. Also parkt man auch auf dem Parkplatz und nicht außerhalb. Bei einer Fahrspurmarkierung fragt sich doch auch keiner, ob das ne Empfehlung oder Pflicht ist...

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Zitat:

Original geschrieben von AS60


141015
Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung. ( B - 1) 10,00
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Hast Du Dir mal §41.1 StVO und die Anlage 2 angesehen?

41.1 regelt Vorschriftszeichen. Eine Grenzmarkierung für das Parken, die auch ein Vorschriftszeichen ist, ist das Zeichen 299, die "Zickzacklinie" und die "verlängert oder verkürzt ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot"

Hier gibt es weder eine Zickzacklinie, noch ein durch die (nicht vorhandene) Zickzacklinie in seiner Länge bestimmtes Halt- oder Parkverbot, hier ist überhaupt kein Halt- oder Parkverbot vorhanden.

Keine Zickzacklinie, kein Halt- oder Parkverbot - dann kann es auch kein 141015 sein 😉

Edit sagt, dass auch diese Leute bei der Beantwortung weiterhelfen können:

- ... verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen.
(BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986)

- Die Parkflächenmarkierung bezweckt lediglich die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern, regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.
(OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.)

- Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche.
(OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.05.1994 – DAR S. 370).

- Sie regelt raumsparenden und unbehinderten Parkens. Eine Parkeinschränkung außerhalb dieser Zweckbestimmung kann durch sie nicht erreicht werden.
(BayObLG, Beschl. v. 16.01.1987 – VRS Bd. 75 S. 69)

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von AS60


141015
Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung. ( B - 1) 10,00
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
Hast Du Dir mal §41.1 StVO und die Anlage 2 angesehen?

41.1 regelt Vorschriftszeichen. Eine Grenzmarkierung für das Parken, die auch ein Vorschriftszeichen ist, ist das Zeichen 299, die "Zickzacklinie"

Und was ist mit der Nr. 74 der Anlage 2??

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Und was ist mit der Nr. 74 der Anlage 2??

Hat Edit(h) in meinen Beitrag eben beantwortet 😉

Ausnahmen:

neben dem "verkehrsberuhigtem Bereich"

gibt es noch die Möglichkeit, daß Markierungen explizit ein Parken erlauben das sonst nicht erlaubt wäre... z. B. auf Gehwegen oder tatsächlich manchmal an schmalen Straßenstellen...

In dem Fall ist ein Parken außerhalb der Markierung natürlich ein guter Grund für eine Verwarnung.

Und die eingeschränkte Haltverbotzone. (das eckige Schild, 290.1 ) Da kann man es auch so machen wie im verkehrsberuhigten Bereich.

Und für Bayern gibt es noch ein eigenes Zusatzschild "Parken nur in markierten Flächen".
Auf das "nur" kommt es in dem Fall an.

Fällt jemand noch was ein wo man für Parken außerhalb Markierung verurteilt werden kann?

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