Parken vor Grundstückszugängen
Ich brauch mal eure Meinung, vielleicht lieg ich ja auch falsch . Zu dem Grundstückszugang auf dem Bild haben wir noch einen Zugang über Zufahrt zur doppelgarage . Gehsteig nur auf der anderen Straßenseite. Hanglage also vom Haus bergab zur Straße.
Parken vor dem grundstückszugang so erlaubt oder nicht ? Selbst der junge Postbote hat da so seine Schwierigkeiten dabei uns die Post zu bringen.
Platz wäre ja eigentlich genug vorhanden, links rechts . Oder ganz auf der anderen Seite .
Bei Tante Google gehts ja meist um Bordsteine und Gehsteig. Der hier aber nicht vorhanden ist .
66 Antworten
Du kommst in deine Garage aber die kleine Treppe / Fußweg zur Haustür ist "immer, oft" zugeparkt, sehe Ich das richtig ?
Wenn ja denke Ich wird erst die Lösung erwartet, das du von der Garagenreinfahrt einen zuweg schaffst zu deiner Haustür, um ins Haus zu gelangen.
Wenn es ein neues ERschließungsgebiet ist, wird dann dediziert festgelegt wo die Grundstückszufahrt in einer festgelegten Breite ist ?
Ich / wir hatten zuerst eine Baustraße und später wurden dann die zufahrten entsprechend der gegebenheiten der Nachbarn angepasst.
Schlußendlich die Frage, kann bzw. ist der Zuweg irgendwie in welchen Lageplänen vorhanden ?
Hast du denn mal Kontakt mit dem Ordnungsamt aufgenommen? Die werden dir sicherlich mehr dazu sagen können.
Ansonsten, bei meinem Schwiegerpapi spielt ein gut platzierter Wackerstein an der Grundstücksgrenze seit vielen Jahren erfolgreich Parkplatzwächter. Da stand schon lange keiner mehr halb auf dem Grundstück...
Im Bebauungsplan sind nur die Stellflächen vor den Garage eingezeichnet. Aber die Fläche beginnend rechts vom Baum ist als „P“ im Bebauungsplan markiert . Also ab ca Mitte Grundstück erst Grünfläche und dann „P“ .
Die StVO regelt diesen Fall nicht, weil es sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handelt. Daher wird auch das Ordnungsamt nicht helfen.
Wenn der Zugang zum Haus praktich unmöglich ist, hast du einen Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung. Ist es immer derselbe Fahrer, dann wäre das auch erfolgversprechend. Sind es aber immer unterschiedliche Fahrer (z.B. Besucher der Massagepraxis), dann werden Unterlassungserklärungen zu einer zeit- und nervenraubenden Angelegenheit.
In dem Fall sollte man bei der Gemeinde nachfragen, ob man ein Halt- oder Parkverbot beschildern kann. Entweder als Blechschild oder als Verlängerung des Parkverbotes vor den Garagen durch eine Grenzmarkierung (Zick-zack-Linie). Es kann aber sein, dass gerade weil es sich um privatrechtliche und nicht um eine straßenverkehrsrechtliche Sache handelt, die Gemeinde keine Zuständigkeit sieht.
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So einen Hauszugang kenne ich auch, dort wurde von der Straßenverkehrsbehörde eine Sperrfläche (Z. 298) genehmigt.
@Senkrechtparker75 ich kann es nicht deuten, aber ist das eine verkehrsberuhigte Straße, in der ihr da wohnt? In dem Fall erledigt sich das Parkproblem doch schon dadurch, weil dort nur auf gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf.
Hallo,
aus meiner Sicht greift hier der §1 der Strassenverkehrsordnung,
.......es darf kein Verkehrsteilnehmer behindert oder......
also handelt sich hier um einen Fussgängerzugang.
Ein Fussgänger ist ein Verkehrsteilnehmer, der hier von
einer öffentlichen Strasse über einen Fussgängerzugang
Zugang begehrt, aber behindert wird.
Ein Fahrzeug darf deshalb nicht davor abgestellt werden.
Gruss
summercap
Vielleicht probehalber mal rechts und links vom Eingang einen Blumenkübel hinstellen, das sensibilisiert zumindest die VT, daß hier ein Zugang ist
Ist nur ne 30er Zone .
Blumenkübel… naja wenn ich da einen hinstelle komm ich ja selbst nicht vorbei . Und auf die Straße, dann bin ich ja der böse .
Vielleicht ist das Ganze auch nur ne Retourkutsche von den beiden nebenan (von der Massage ) . Der hatte sich gleich ne Anzeige eingefangen noch bevor sie sich vorgestellt hatten . Der hatte mich schon beschimpft und Schläge angedroht . Aber das ist eigentlich ne andere Sache .
Oh, da scheint ja ein generelles Problem in der Nachbarschaft vorzuliegen. Da brauchst du andere Hilfe.
Zitat:
@summercap schrieb am 21. Januar 2024 um 11:52:22 Uhr:
Ein Fussgänger ist ein Verkehrsteilnehmer, der hier von einer öffentlichen Strasse über einen Fussgängerzugang Zugang begehrt, aber behindert wird.
Das würde dann aber nicht für den gelten, der das Haus verlassen will. Der ist nämlich noch kein Fußgänger, weil er sich noch nicht auf öffentlicher Straße befindet. Ich glaube, dass die allgemeinen Vorschriften der StVO hier nicht weiterhelfen.
Text von mir gelöscht.
Gruss
summercap
IMHO lässt sich die Problematik nur zivilrechtlich angehen. Es handelt sich eindeutig um eine Besitzstörung, die daher auch nicht über Normen des Strassenverkehrsrechtes beurteilt werden darf.
D.h. Abschleppen/Versetzen ist das Mittel der Wahl, mit dem entsprechenden Kostenrisiko.
Ob vom Ordnungsamt langfristig Abhilfe ernsthaft zu erwarten ist, darüber darf man diskutieren. Für evtl. anstehende Anlieferungen könnte man auf die Idee kommen, jeweils ein temporäres Haltverbot anordnen zu lassen. Ist sicher nicht für umsonst, sensibilisiert die Mitarbeiter dort für die Problematik.
TE .... Auf der genehmigten Breite deiner Garagenzufahrt hast du deinen Grundstückszugang. Wenn du deinen eigenen Fußweg an einer danebenliegenden Stelle an die öffentliche Straße führst, so schriebst du es selbst, dann ist das strengenommen ein Schwarzbau. Ich würde beim Bauamt eine Genehmigung des Ist-Zustandes beantragen oder (was am Ende weniger Ärger bereitet) den eigenen Fußweg zusätzlich vor der Garage mit einem Stichweg verbinden.
Im Vergleich zu deinem Foto aus der Bauphase sieht das alles auf deinem Foto im Eröffnungspost schon recht "eingewachsen" aus. Ich könnte mir vorstellen, dass einigen gar nicht auffällt, dass sie einen Grundstückszugang zuparken - das gilt natürlich nicht für dort ansässige Personen.
Ich würde daher auch empfehlen den Weg in die eigene Garagenzufahrt umzuleiten, das spart dir jede Menge Nerven und graue Haare in Zukunft.