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Parken für einer nicht zu erkennenden Einfahrt

Hallo,

ich habe gerade einen Zettel von den Politessen an meinem Auto gefunden, ich hätte "in einer Einfahrt" geparkt. Wie hoch die Strafe sein wird, steht bei uns erst im Brief, den man per Post bekommt.

Wie auf den Fotos zu erkennen, habe ich vor einem Poller (herausnehmbar) geparkt. Als ich das Auto gestern Abend dort geparkt habe, sah die Tür zur Hofeinfahrt wie eine normale Hauseingangstür aus, kein Hinweisschild auf eine Einfahrt. Das hinter mir stehende Fahrzeug hatte kein Ticket (stand mindestens so lange wie ich da), das Parken am Straßenrand ist in der Strasse nicht verboten.

Wann die Zetteltante da war, kann ich nicht sagen, die Schrift ist durch den Regen verlaufen. Man sollte denken, die Gehirnamputesenträger benutzen einen Wasserfesten Stift ...

Durch die am Morgen offenen Türen kann man Garagen sehen, aber die waren wohl nur auf, um die Mülltonnen an den Strassenrand zu stellen. Als Ein- oder Ausfahrt kann man das aufgrund des Pollers so wie so nicht nutzen. Also fällt Parken mit Behinderung schon mal flach, und Parken generell ist dort ja erlaubt.

Mal abgesehen davon, dass ich auf keinen Fall "in" der Einfahrt, sondern höchstens davor geparkt habe und ich auch nicht abgeschleppt wurde, was erwartet mich?

Leider habe ich kein Foto von den Türen ...

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Beste Antwort im Thema

Werde dir doch bitte erstmal über die Voraussetzungen einer "Amtsanmaßung" klar, bevor du so einen Unsinn hier schreibst. Da gehört ein bisschen mehr dazu als nur dieser Zettel...

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Ja genau...und ein Zitronenfalter faltet Zitronen...ich bin raus, der Thread hat sich selbst überholt. Gegen Beratungsresistenz ist keine Kraut gewachsen...

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein


Schick mal bitte einen konkreten Link, der mich direkt zu diesem Artikel führt... Danke

Tut mir leid, aber da musst du schon selbst mal tätig werden. Die NJW gibt's entweder als Sammelbindung in einer Kanzlei deiner Wahl oder kostenpflichtig online. Frei verfügbar sind die Artikel nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein



Zitat:

§ 132
Amtsanmaßung.Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Will mir jetzt noch jemand erklären was "Amtsanmaßung" ist ?!

Aha Zettel an Autos darf also nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden? Sehr interessant.

Hättest du dich mal an meinen Rat gehalten, aber nun hast du dich zum Vollhorst gemacht.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein



Zitat:

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 132
Amtsanmaßung.Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Will mir jetzt noch jemand erklären was "Amtsanmaßung" ist ?!

Hänge ich als normaler Bürger im öffentlichen Verkehrsraum Fahrzeugen Scherzartikelstrafzettel an die Windschutzscheibe übe ich unbefugt die Arbeit eines öffentlichen Amtes aus.
Klarer kann eine Amtsanmaßung nicht ausgeführt werden.

Nein, hänge ich als normaler Bürger im öffentlichen Verkehrsraum Fahrzeugen echt aussehende Strafzettel an die Windschutzscheibe (und gebe da am besten auch noch meine private Kontonummer an), übe ich unbefugt die Arbeit eines öffentlichen Amtes aus.

Hänge ich irgendwelche Zettel an, die eindeutig als Scherz zu erkennen sind, fällt das wohl flach. Oder begeht der Werbezettelanhänger auch Amtsanmaßung?

Abschließen dürfen nur Strafvollzugsbeamte.

Alles andere wäre Amtsanmaßung.

😁😁😁😁😁😁😁😁

Aber könnte ein Mod jetzt bitte ...

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Aber könnte ein Mod jetzt bitte ...

Aber gerne doch:

***geschlossen***

MfG

invisible_ghost

MOD

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