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Parken eines 7,5t LKW im Wohngebiet

Tach Leuts!

Ich ziehe in ein paar Tagen von Berlin nach Hamburg und habe mir über viele Ecken einen LKW geliehen (7,5t) und den bekomme ich schon am dienstag und fahre aber erst am Freitag nach Hamburg, habe ihn hier also im Wohngebiet vorm eigenen Grundstück zu stehen. Was sagen eure Erfahrungen, kann der LKW mehrere Tage vorm Grundstück stehen oder gibts da ärger mit der Rennleitung, is nen 30 Zonen-Gebiet. Aus der STVO lese ich zumindest keine Regel raus, die besagt, das ich's nich darf, aber vielleicht hat ja da jemand Erfahrungen damit!

Danke im Vorraus!

18 Antworten

@ superbreiter 6N

was mir einfällt ist die "nachtparktafel" die könnte evtl von rechlicher bedeutung sein im ernstfall, bei beschwerden oder bspw wenn jemand in den lkw brettert.. hatt aber jeder lkw eigentlich, ist so ne rot-weißw tafel die man einfach vorne und hinten ausklappen kann...

Die Kiste steht jetzt bei mir zu Haus und die Tafeln sind ausgeklappt! Mal sehen, bis jetzt hatsich noch keiner beschwert! Und wenn da einer rein brettert, hat er sowieso was falsch gemacht, Straße is gut beleuchtet und es is ne 30ger Zone!

Kleiner Hinweiß!
LKW`s bis 7,5t dürfen in einem Wohngebiet bis zu 2 Wochen abgestellt werden, wenn sie keinen behindern oder gefährden.
Sie dürfen aber nicht als Täglich wieder abgestellt werden.Das heißt, nicht morgens wegfahren und wieder abens abstellen über einen längeren Zeitraum.
LKW`s ab 7,5t dürfen nur zu lade zwecken in einem reinen Wohngebiet abgestellt werden.In einem Mischgebiet, wie z.B. im EG Geschäftsraume und darüber Wohnungen dürfen sie abgestellt werden, wenn die Nachtruhe eingehalten wird.
Mein Renault AE 500 (16,50m lang 4m hoch 40t) hab ich am Wochenende bei mir in der Einfahrt stehen.Wohne in einem reinen Wohngebiet.Ist auch erlaubt, solang ich nicht zwischen Samstag 22Uhr und Montag 6.30 Uhr fahre.So ist es von unserer Gemeinde festgelegt.Meine Nachbarn sind darüber nicht sehr erfreut, aber machen können sie nichts.

Hallo Scania V500!

Bitte keine Halbwahrheiten verbreiten!

Zitat:

Original geschrieben von Skania V500


Kleiner Hinweiß!
LKW`s bis 7,5t dürfen in einem Wohngebiet bis zu 2 Wochen abgestellt werden, wenn sie keinen behindern oder gefährden.
Sie dürfen aber nicht als Täglich wieder abgestellt werden.Das heißt, nicht morgens wegfahren und wieder abens abstellen über einen längeren Zeitraum.

§12 StVO Halten und Parken

Absatz 3b:

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Hier steht nichts von Lkws bis 7,5 to drin, sondern das bezieht sich auf Anhänger !

Zitat:

Original geschrieben von Skania V500


LKW`s ab 7,5t dürfen nur zu lade zwecken in einem reinen Wohngebiet abgestellt werden.In einem Mischgebiet, wie z.B. im EG Geschäftsraume und darüber Wohnungen dürfen sie abgestellt werden, wenn die Nachtruhe eingehalten wird.
Mein Renault AE 500 (16,50m lang 4m hoch 40t) hab ich am Wochenende bei mir in der Einfahrt stehen.Wohne in einem reinen Wohngebiet.Ist auch erlaubt, solang ich nicht zwischen Samstag 22Uhr und Montag 6.30 Uhr fahre.So ist es von unserer Gemeinde festgelegt.Meine Nachbarn sind darüber nicht sehr erfreut, aber machen können sie nichts.

§12 StVO Halten und Parken

Absatz 3a:
Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Deine Nachbarn könnten sehr wohl etwas machen, wenn dein Lkw auf öffentlichem Grund abgestellt wäre.
Bei einem Privatgrundstück greift die StVO natürlich nicht.

Mal sehen, wie lange die Nachbarn brauchen, um darauf zu kommen, dir die Zufahrt zu verwehren über ein Verbot für Lkws über 3,5 to für das Wohngebiet mit dem Zusatz "Lieferverkehr frei".

Quelle: www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

Gruß

Mikne

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