Ordnungsverfügung trotz aktiver Versicherung
Abend zusammen,
meine Mutter hat heute eine Ordnungsverfügung vom Straßenverkehrsamt bekommen in der drin steht, dass ihr Auto stillzulegen ist und die Kennzeichen abzugeben sind, weil angeblich kein Versicherungsschutz vorliegt.
Wird das nicht gemacht, ist mit Kosten von bis zu 286€ zu rechnen.
Am 13.11.2023 hat mein Vater ihre Versicherung aus Kostengründen bei der AXA zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und zum 01.01.2024 einen Vertrag bei der DEVK abgeschlossen.
Er ist davon ausgegangen, dass man die Versicherung zum Jahresende kündigen kann (Monatsfrist eingehalten).
Hier war jedenfalls der einzige Fehler unsererseits, dass wir ein falsches Startdatum der Versicherung angegeben haben.
Zeit verging und die DEVK hat ihm dann mitgeteilt, dass ein Wechsel nicht nicht möglich ist, da noch eine aktive Versicherung besteht.
Über das AXA Profil ist zu sehen, dass der Vertrag noch bis zum 09.07.2024 aktiv ist.
Auch in der Kündigungsbestätigung steht der 09.07.2024.
Laut Ordnungsverfügung hat die DEVK gemeldet, dass seit dem 01.01.2024 kein Versicherungsschutz mehr aktiv sein soll, was jedoch falsch ist.
Meine Fragen:
Darf meine Mutter weiter fahren, da sie ja offensichtlich weiter bei AXA versichert bin bis zum 09.07.2024 oder hat die OV "Vorrang"?
Meine Mutter benötigt das Auto dringend am Montag und die Ordnungsverfügung ist aus meiner Sicht ein Fehler.
Zudem Frage ich mich, ob die Kosten für den Bescheid zu zahlen sind, weil es sich hier um ein Missverständnis handelt.
Ich rufe am Montag sofort beim zuständigen Amt an und hab auch schon eine Mail geschrieben.
Zumindest in der Mail sagen sie, dass auf Grund der vielen Anfragen momentan mit Wartezeit zu rechnen ist und man von nachfragen absehen soll.
Daher würd ich mich gern vorab im Forum erkundigen.
VG
Mike
84 Antworten
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 26. Mai 2024 um 14:22:32 Uhr:
der Halter habe sich darum zu kümmern dass das Fahrzeug versichert ist, trifft nicht,
Quelle?
49 FZV sagt was anderes
Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Auweia, das scheint mir echt jetzt problematisch zu werden. Versteht ihr es nicht oder wollt ihr es nicht verstehen?
Der Halter konnte gar nicht wissen, dass der Nachweis, den er vor Jahren über seine alte Versicherung erbracht hatte, dadurch erloschen ist, dass die neue Versicherung eine neue eVB lieferte und die neue Versicherung den Versicherungsschutz plötzlich wieder zurückzog. Das Auto war und blieb ja immer noch versichert.
Es geht aber nicht darum, ob das Auto noch versichert ist oder war, das war es! Es geht darum, dass das scheinbar neuerlich noch mal per eVB nachzuweisen war. Wenn ihr also den mangelnden Nachweis anprangert, dann sei es drum. Aber prangert nicht den fehlenden Versicherungsschutz an, denn der fehlte faktisch nie!
So stellt sich das für normale Menschen dar.
Noch ist keine neue eVB bei der Behörde eingegangen und somit seit 1.1 kein Versicherungsschutz beim KBA hinterlegt. Zurücklehnen und nix tun, falsche Option.
Und der Aufforderung eine bestehende HP nachzuweisen, ist die Halterin nicht nachgekommen, weshalb sie jetzt die BU an der backe hat. Und kurz vor Ende der Nachhaftungsfrist wird auch noch die Fahndung eingeleitet.
Es geht doch nicht darum, ob und was jetzt zu tun ist, denn das scheint unstrittig und die neue eVB morgen da,
Es geht um die 40 €, denn die bleiben fällig, obwohl gar kein Erliegen des Versicherungsschutzes erfolgt war, zu keinem Zeitpunkt.
Ähnliche Themen
Dazu kannst Du dem TE gerne eine Begründung für den Widerspruch formulieren.
Durch den VW zum 1.1 war die AXA raus, Rückzug der Deckung durch die DEVK zum 1.1 , ergo keine HP nachgewiesen und die BU ist durch die Zulassungsstelle zu erlassen. Hat sie nicht mal ein ermessen. Siehe Zitat FZV, was die Zulassungsstelle bei nicht nachgewiesener HP zu tun hat. Das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, setzen zu lassen.
Dein Satz "Durch den VW zum 1.1 war die AXA raus", bereits falsch, da dieser VW eben NICHT vollzogen war und das hatte die Axa richtigerweise umgehend mitgeteilt. Die Axa war nie raus
Lass mal gut sein, sorry. Und was die Zulassungsstelle annimmt, wissen die Versicherungen, die Halter aber nicht.
Die Zulassungsstelle nimmt nicht an! Die bekommt übermittelt. Lass mal gut sein.
Die Versicherungsgesellschaften haben dafür mal den GdV geschaffen, damit die Meldungen einheitlich einhergehen. Und beim KBA kann pro Fahrzeug nur eine Gesellschaft gespeichert sein. Durch die Übermittlung der DEVK war die AXA raus, ob sie noch Beiträge bekommt, erhebt ist völlig irrelevant.
Die vorsätzliche Blindheit der Behörde gegenüber Handlungen Dritter erfüllt jetzt welchen sachlich richtigen Gebührentatbestand zu Lasten des Halters?
Der Nachweis über das bestehen einer Haftpflichtversicherung fehlt. Sonst würde ja keine BU erlassen werden
Das hatte ich oben schon geschrieben. Es fehlte keine Versicherung, nie, sondern ein neuer Nachweis der nach wie vor alten Versicherung.
Das muss man als Halter erstmal ahnen.
Dieser Nachweis wurde bei der Zulassung / früherem korrekten Versicherungswechsel erbracht und der Nachweisanspruch ist damit erfüllt worden = der ist erloschen. Nun schmeisst die Behörde die gültige eVB weg, weil ein ganz anderer auch eine gültige eVB für das Auto einmeldet. Einen Sachgrund fürs Wegschmsissen gibt es nicht. Man will einfach keine zwei eVB gleichzeitig anschauen. Man könnte beide eVB registriert lassen und alle Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts auffordern. In der Zwischenzeit geschädigte Opfer haben keinen Nachteil, denn entweder haftet ihm gegenüber einer der beiden Versicherer alleine oder beide gemeinsam und Fahrer und Halter haften daneben sowieso. Es klärt sich auf und entweder wird dann die neue eVB zurückgezogen oder die alte wird nach Klärung unter den Versicherern und dem Halter widerrufen. Dabei wird weder der Schutzzweck der eVB untergraben, noch tritt eine sonstig unhaltbare Situation ein. So denkfaul wie es derzeit Praxis ist, ist es einfach nur dreist und unzulässig, weil es der materiellen Rechtslage (es besteht die alte HP fort) eklatant widerspricht.
Dann mach doch mal eine Anfrage bei der Zulassungsstelle(kostet nur 5.10) bzw GdV und lasse Dir die Versicherung vom Wagen der Mutter des TE nennen.
In der Mitteilung steht "kein Versicherungsbestätigung st. 1.1"
Als Halter muss man nicht ahnen eine Versicherung für sein Kfz zu haben, sondern man hat den Nachweis darüber zu erbringen. Machen die Versicherungen dabei Fehler, gehen diese zu Lasten des Halters.
Die Versicherung ist Vertragspartner des Halters oder VN nicht der Zulassungsstelle.
Die Behörde hat keine Versicherungsbestätigung weggeschmissen(wie auch immer Du Dir das vorstellst), sondern eine andere Gesellschaft hat diese überdeckt.
Erstaunlich, dass der Rat zur Nutzung der RSV und Anwalt noch nicht gekommen ist.
Die Anfrage zur HP-Versicherung eines Unfall(mit)verursachers macht man online beim Zentralruf und erhält den regulären HP-Versicherer zum Schadentag. Das ist Alltag und kostet nichts. Es hat auch nichts mit der Haftung aus der eVB zu tun, sondern mit der aus dem parallel bestehenden Haftpflichtvertrag in einem bestimmten Tarif.
Der Bürger ist auch kein Vertragspartner der Behörde. Die Behörde dient dem Bürger als Dienstleistungseinrichtung bei der Erledigung der Dinge, die der Staat vom Bürger abverlangt.