Ordnungsverfügung trotz aktiver Versicherung
Abend zusammen,
meine Mutter hat heute eine Ordnungsverfügung vom Straßenverkehrsamt bekommen in der drin steht, dass ihr Auto stillzulegen ist und die Kennzeichen abzugeben sind, weil angeblich kein Versicherungsschutz vorliegt.
Wird das nicht gemacht, ist mit Kosten von bis zu 286€ zu rechnen.
Am 13.11.2023 hat mein Vater ihre Versicherung aus Kostengründen bei der AXA zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und zum 01.01.2024 einen Vertrag bei der DEVK abgeschlossen.
Er ist davon ausgegangen, dass man die Versicherung zum Jahresende kündigen kann (Monatsfrist eingehalten).
Hier war jedenfalls der einzige Fehler unsererseits, dass wir ein falsches Startdatum der Versicherung angegeben haben.
Zeit verging und die DEVK hat ihm dann mitgeteilt, dass ein Wechsel nicht nicht möglich ist, da noch eine aktive Versicherung besteht.
Über das AXA Profil ist zu sehen, dass der Vertrag noch bis zum 09.07.2024 aktiv ist.
Auch in der Kündigungsbestätigung steht der 09.07.2024.
Laut Ordnungsverfügung hat die DEVK gemeldet, dass seit dem 01.01.2024 kein Versicherungsschutz mehr aktiv sein soll, was jedoch falsch ist.
Meine Fragen:
Darf meine Mutter weiter fahren, da sie ja offensichtlich weiter bei AXA versichert bin bis zum 09.07.2024 oder hat die OV "Vorrang"?
Meine Mutter benötigt das Auto dringend am Montag und die Ordnungsverfügung ist aus meiner Sicht ein Fehler.
Zudem Frage ich mich, ob die Kosten für den Bescheid zu zahlen sind, weil es sich hier um ein Missverständnis handelt.
Ich rufe am Montag sofort beim zuständigen Amt an und hab auch schon eine Mail geschrieben.
Zumindest in der Mail sagen sie, dass auf Grund der vielen Anfragen momentan mit Wartezeit zu rechnen ist und man von nachfragen absehen soll.
Daher würd ich mich gern vorab im Forum erkundigen.
VG
Mike
84 Antworten
Es hat doch jemand aktiv einen Versicherungswechsel eingeleitet.
Die Zulassungsstelle war es nicht. Und mit Eingang der Anzeige nach 51 muss sie die Außerbetriebsetzung durchgesetzt werden.
Ob eine andere Versicherung den Wechsel akzeptiert oder nicht, muss und wird durch die Zulassungsstelle nicht ermittelt.
Der Halter hat einen Versicherungsschutz nachzuweisen, dies ist hier nicht vorliegend gewesen. Ergo gibt es die BU.
Die Halterin kann aber selbstverständlich Rechtsmittel gegen die BU einleiten.
Na ja, die Axa hat doch extra wegen diesem Versicherungswechsel-Versuch sich gemeldet, und mitgeteilt, dass sie nicht zurücktreten wird. Dadurch wusste sie auch, dass bereits eine neuerliche eVB an die Zulassungsstelle geschickt wurde. Dadurch musste ihr auch klar sein, dass nunmehr eine neuerliche eVB von ihr selbst wieder nötig wird. Streng genommen hat der Versicherungsnehmer eigentlich gar nichts damit zu tun, oder?
Weder die Kündigung wurde rechtskräftig noch der Neuantrag, da der alte Versicherer nicht zustimmte.
Im Netz steht trotzdem das sich der Versicherungsnehmer an die "alte Versicherung" wenden muss damit eine neue EVB verschickt wird.
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Schick einfach den bestehenden Versicherungsvertrag der AXA an das Ordnungsamt.
Ruf die AXA an und sag da Bescheid und Ruf das Amt an.
Lässt doch per Telefon klären..und ich persönlich würde einmal auf eine Polizeiwache fahren und da mal nachfragen wie die Kollegen das Ganze sehen.
Keine Ahnung, was dazu "im Netz" steht.
Auf jeden Fall wissen wir schon aus dem Eröffnungspost, dass sich die neue Versicherung bei der alten meldete, die alte aber mitteilte, dass sie noch alte Rechte bis Juli hat. Das bedeutet aber auch, dass die alte wusste, dass dadurch eine neue eVB nötig ist.
Dieses Wissen kann eher von einer Versicherung als von einem Halter erwartet werden. Daraus ergeben sich möglicherweise auch Obliegenheitspflichten.
Mit vorliegender BU würde ich nicht zur Wache fahren, beim KBA ist keine Bestätigung hinterlegt, die Beamten haben dann nur eine Möglichkeit die Siegel zu entfernen und eine Anzeige zu fertigen.
Zitat:
@DrPT schrieb am 26. Mai 2024 um 13:51:54 Uhr:
... ich persönlich würde einmal auf eine Polizeiwache fahren und da mal nachfragen wie die Kollegen das Ganze sehen.
Mach mal. Einfach so. Die Polizei interessiert das gar nicht, da der Fall klar ist und sie davon(!) überhaupt keine Ahnung hat!
Es bleibt nur eine einzige Frage übrig: Wer konnte bei diesem Prozess wissen, dass eine neuerliche eVB nötig ist, und wer hat dies, trotz dieses Wissens, unterlassen? Ich sehe da die AXA in der Pflicht, da diese mit solchen Fällen regelmäßig umgeht.
Andere Frage, wer konnte, musste wissen, dass er einen VV bis Juni an der backe hat?
Der Fahrzeughalter ! Als verantwortlicher für den Nachweis einer bestehenden HP.
Und C24 übermittelt VB's bis zum Abwinken, bis eine mal einspielt wird. Das aber auch, weil jemand aktiv auf der Seite danach sucht und einen Antrag_Vertrag auslöst
Die AXA hat hier dem VN nur mitgeteilt, dass sie die Kündigung nicht zum 1.1. sondern zum Ablauf der Versicherungsperiode im Sommer akzeptiert. Das ist auch korrekt so. Von einem unwirksamen Versicherungswechsel weiß die AXA durch die Kündigung noch nichts.
Die software der Behörde ist evtl. schlecht programmiert. Die nötigen Mitteilungen an alle Beteiligten könnten komplett automatisiert rausgehen, wenn eine neue eVB einläuft. Aber das ist nicht vorgesehen, weil bei der Entwicklung der software die behördlichen Anwender nicht sinnvoll eingebunden wurdeb oder man nur die Kämmerei befragt hat.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. Mai 2024 um 14:01:48 Uhr:
Andere Frage, wer konnte, musste wissen, dass er einen VV bis Juni an der backe hat?Der Fahrzeughalter !
Das hilft doch nix. Woher sollte der Versicherungsnehmer wissen, dass, obwohl seine Versicherung zu keinem Zeitpunkt ruhte, diese nach wie vor noch besteht, er trotzdem zusätzlich nochmal eine neue eVB bei der alten Versicherung beantragen müsse?
Das ist doch für ein normal denkenden Endverbraucher völlig schizophren, dass hier eine neue eVB nötig war. Die Versicherungen wissen das aber ganz sicher.
Und der Inhalt des Satzes "Und C24 übermittelt VB's bis zum Abwinken, bis eine mal einspielt wird." erschließt sich mir nicht.
Die Zulassungsstellen interessiert das Vertragsverhältnis eines Halters/VN nicht, ganz egal welches Anwenderprogramm verwendet wird. Weshalb sollte die Behörde die Verträge der Halter prüfen.
Und das war auch schon zu Zeiten der Doppelkarten so, wo diese noch mit der Hand eingehämmert werden mussten. Mit der Umstellung auf elektronische Übermittlung, geht das alles schneller und ohne Manpower, entbindet den Halter aber trotzdem nicht, für durchgehenden Versicherungsschutz zu sorgen
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 26. Mai 2024 um 14:09:50 Uhr:
Das hilft doch nix. Woher sollte der Versicherungsnehmer wissen, dass, obwohl seine Versicherung zu keinem Zeitpunkt ruhte, diese nach wie vor noch besteht, er trotzdem zusätzlich nochmal eine neue eVB bei der alten Versicherung beantragen müsse?Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. Mai 2024 um 14:01:48 Uhr:
Andere Frage, wer konnte, musste wissen, dass er einen VV bis Juni an der backe hat?Der Fahrzeughalter !
Das ist doch für ein normal denkenden Endverbraucher völlig schizophren, dass hier eine neue eVB nötig war. Die Versicherungen wissen das aber ganz sicher.
Und der Inhalt des Satzes "Und C24 übermittelt VB's bis zum Abwinken, bis eine mal einspielt wird." erschließt sich mir nicht.
Der normal denkende Endverbraucher ist doch auch von selbst darauf gekommen, eine neue vermeintlich günstigere Versicherung zu suchen.
Da hätte er auch vorher in sein Vertragswerk schauen können/müssen, ob dies überhaupt schon möglich ist zum 1.1. Und wenn nicht, dann hätte er als Versicherungsbeginn den 10.07 eingetragen und es wäre ein VWZ anstatt eines VW übermittelt worden.
Jetzt wo die BU da ist, sich dumm stellen, wie soll ich von all dem wissen, dann lässt man grundsätzlich die Finger von den Versicherungen und beauftragt jemanden,der sich damit beschäftigen mag. Muss nicht mal ein Versicherungskaufmann sein.
Nix gemacht?
Na ja, die Zulassungsstelle hat zumindest mal "gemacht", dass jetzt der Halter 40 € zahlen soll für einen Brief. Wenn das für dich kein "machen" ist, dann hast du ein bisschen anderes Weltbild als ich.
Spannend bleibt doch nur, ob der Halter wirklich für ein Versäumnis hier haftbar gemacht werden kann. Und Windelexpress-Vortrag, der Halter habe sich darum zu kümmern dass das Fahrzeug versichert ist, trifft nicht, da der Versicherungsnehmer deutlich genug mitgeteilt bekommen hat, das sein Fahrzeug ja versichert blieb und immer noch ist.
Ich denke, wir drehen uns jetzt hier im Kreis, und es wird nichts besser dadurch, dass jeder seine Position immer wieder neuerlich wiederholt.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. Mai 2024 um 14:14:09 Uhr:
Die Zulassungsstellen interessiert das Vertragsverhältnis eines Halters/VN nicht, ganz egal welches Anwenderprogramm verwendet wird. Weshalb sollte die Behörde die Verträge der Halter prüfen.Und das war auch schon zu Zeiten der Doppelkarten so, wo diese noch mit der Hand eingehämmert werden mussten. Mit der Umstellung auf elektronische Übermittlung, geht das alles schneller und ohne Manpower, entbindet den Halter aber trotzdem nicht, für durchgehenden Versicherungsschutz zu sorgen
Die HP-Versicherung hat er doch und die hat ihre eVB nicht widerrufen. Nur weil eine andere Versicherung eine eVB schickt, macht das die eVB der alten Versicherung nicht unwirksam. Und genau da liegt der Knackpunkt in den Abläufen und auch in der Programmierung. Wenn dein Nachbar deiner Bank mitteilt, dass er jetzt deine Konten übernimmt, wird die Bank seine "Verfügungen" doch gewiss auch nicht zulassen, sondern alles beim alten belassen und die Beteiligten informieren.