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Ordnungsverfügung der Zulassungsstelle wegen Versicherungswechsel

Themenstarteram 22. März 2020 um 17:56

Hallo zusammen,

als langjähriger Student schaut man immer sehr genau aufs Geld und deshalb wechsel ich um Jahresende immer die KFZ-Versicherung über ein Vergleichsportal. So auch von 2019 auf 2020, wie üblich über ein Vergleichsportal die Versicherung vollautomatisiert gewechselt.

Im Februar bekam ich überraschenderweise eine Ordnungsverfügung meiner Zulassungsstelle, dass meine alte Versicherung gemeldet hat, dass mein Wagen nicht mehr versichert ist und ich deshalb sofort die Kennzeichen mit abgekratzten Siegeln vorzeigen muss, da ansonsten jemand geschickt wird und die Siegel abkratzt.

Auf den Schrecken habe ich meine neue Versicherung angerufen und gefragt ob alles in Ordnung ist. Diese bejahten und gaben mir die Info, dass im November 2019 die Daten digital an die ZS übermittelt wurden. Zur Vorlage bei der ZS gaben sie mir die EVB, damit ich dieser schnell einen Beweis meiner Versicherung zukommen lassen kann.

Für mich war damit die Sache erledigt.

Jetzt hat mich aber ein Brief der ZS erreicht, in dem für "die eingeleiteten Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften .. folgende Gebühren festgesetzt werden: 52,44 €". Rechtsgrundlage sind die Kosten der mir zugesandten Ordnungsverfügung.

Den Sachverhalt habe ich an meine neue Versicherung weitergeleitet. Ich erwarte dort aber keine schnelle Hilfe. Die 14tägige Zahlungsfrist läuft..

Deshalb meine Frage an das Forum: Kennt sich hier jemand mit dem Sachverhalt aus?

Muss ich als Halter eines KFZ die Strafe für das Scheitern eines automatischen Prozesses zwischen Versicherer und ZS bezahlen? Ich kann mir das allein von der Logik her nicht vorstellen..

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Anscheinend gilt die Weisheit "wer billig kauft, kauft zweimal" in abgewandelter Form hier auch...

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Zitat:

@ampfer schrieb am 23. März 2020 um 15:44:00 Uhr:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. März 2020 um 15:11:10 Uhr:

Anscheinend gilt die Weisheit "wer billig kauft, kauft zweimal" in abgewandelter Form hier auch...

So ist es.

Spar dir den Einspruch, wie von mir schon vermutet ist der Bescheid zu 99% nicht rechtswidrig.

Das Fahrzeug ist momentan nicht versichert und wer das verbockt hat ist für das Amt unerheblich. Fakt ist: KFZ ohne Versicherung und damit hat es im Straßenverkehr nichts verloren.

Was bringt dich immer wieder auf das schmale Brett, hier würde kein Versicherungsschutz bestehen?

am 23. März 2020 um 16:50

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. März 2020 um 16:11:09 Uhr:

*hust* ... der Bescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn keine Versicherung besteht.

Da nicht innerhalb der Frist widersprochen wurde, scheint er spätestens jetzt rechtskräftig zu sein.

Frage mich gerade warum man nicht nach dem ersten Brief mit der Versicherungszusage EVB sofort zur Zulassungsstelle gegangen ist, um das zu klären :confused::confused:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 23. März 2020 um 17:50:48 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. März 2020 um 16:11:09 Uhr:

*hust* ... der Bescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn keine Versicherung besteht.

Da nicht innerhalb der Frist widersprochen wurde, scheint er spätestens jetzt rechtskräftig zu sein.

Die Feinheiten der Aufhebbarkeit von bestandskräftigen belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakten deklinieren wir dann mal jetzt nicht auch noch durch. ;)

am 23. März 2020 um 20:37

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. März 2020 um 20:07:24 Uhr:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 23. März 2020 um 17:50:48 Uhr:

 

Da nicht innerhalb der Frist widersprochen wurde, scheint er spätestens jetzt rechtskräftig zu sein.

Die Feinheiten der Aufhebbarkeit von bestandskräftigen belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakten deklinieren wir dann mal jetzt nicht auch noch durch. ;)

Für das Amt ist die Sache klar:

Alte Versicherung meldet Kündigung durch Versicherungsnehmer

Neue Versicherung schafft es nicht die Versicherungsbestätigung zur Zulassungsstelle zu schicken

TE kriegt Post. Kümmert sich.

Zulassungsstelle berechnet Gebühren für Zwangsweise Außerbetriebsetzung.

Was soll daran jetzt falsch sein?

Dass der Versicherungsschutz dennoch bestanden hat.

Zitat:

@Graflagge schrieb am 22. März 2020 um 18:56:07 Uhr:

Hallo zusammen,

Im Februar bekam ich überraschenderweise eine Ordnungsverfügung meiner Zulassungsstelle, dass meine alte Versicherung gemeldet hat, dass mein Wagen nicht mehr versichert ist

Jetzt hat mich aber ein Brief der ZS erreicht, in dem für "die eingeleiteten Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen......

Vielen Dank!

Schon gelesen???

Warum also nicht gleich im Februar die Sache geklärt ??:confused:

UND

TE kriegt Post. Kümmert sich NICHT um die Zulassungsstelle.

Da war der @Graflagge aber noch nicht bei MT aktiv und konnte somit nicht fragen, was zu tun ist :D

Wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung kein Versicherungschutz Bestand, ist diese rechtmäßig.

Wenn der Versicherungsschutz rückwirkend durch die neue Versicherung wieder hergestellt wird(eher selten) dann ist der Tatbestand "fahren ohne Versicherungsschutz" nicht erfüllt und die Bußgeldstelle hält die Owi ein.

Hat der Versicherungsverlauf eine Lücke, gibt's auch noch von der Bußgeldstelle Post.

Für die Zulassungsstelle ist lediglich entscheidend ob eine Versicherungsbestätigung vorliegt oder nicht. Wenn nicht wird eine OV erlassen.

am 23. März 2020 um 21:36

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. März 2020 um 21:41:05 Uhr:

Dass der Versicherungsschutz dennoch bestanden hat.

Das ist ja nicht das Problem der Zulassungsstellt.

Dann möge der TE sich sein Geld von der Versicherung zurückholen.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. März 2020 um 22:08:23 Uhr:

Wenn der Versicherungsschutz rückwirkend durch die neue Versicherung wieder hergestellt wird(eher selten) dann ist der Tatbestand "fahren ohne Versicherungsschutz" nicht erfüllt und die Bußgeldstelle hält die Owi ein.

Es geht ja nicht um eine OWi (es wäre auch eine Straftat) sondern um die Verfahrenskosten.

Meine Schwester hatte das Problem auch mal. Alte Versicherung gekündigt, die Neue hat die Übermittlung der eVB verbockt (warum, weiß keiner).

Als der Brief der Zulassungsstelle zur Zwangsentstempelung im Briefkasten lag, hat ein Gang ins Versicherungsbüro gereicht um das Problem telefonisch durch den Vermittler mit seiner Versicherung und der Zulassungsstelle zu klären. Meine Schwester musste nichts zahlen und hatte auch keine weiteren Probleme damit.

War allerdings auch kein Billigversicherer :D

Themenstarteram 23. März 2020 um 21:54

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 23. März 2020 um 22:47:46 Uhr:

Meine Schwester hatte das Problem auch mal. Alte Versicherung gekündigt, die Neue hat die Übermittlung der eVB verbockt (warum, weiß keiner).

Als der Brief der Zulassungsstelle zur Zwangsentstempelung im Briefkasten lag, hat ein Gang ins Versicherungsbüro gereicht um das Problem telefonisch durch den Vermittler mit seiner Versicherung und der Zulassungsstelle zu klären. Meine Schwester musste nichts zahlen und hatte auch keine weiteren Probleme damit.

War allerdings auch kein Billigversicherer :D

Es würde sich beim ersten Brief sofort um das Anliegen gekümmert und auch gelöst.

Es geht darum, dass die Zulassungsstelle dennoch Gebühren für die versandte Ordnungsverfügung haben möchte, obwohl diese Nichtig war!

Dann würde ich das mal der Versicherung mit der Bitte um Zahlung zuschicken. Meine hat in so einem Fall die Kosten mal übernommen, ist allerdings auch kein Billigheimer, der nichtmal telefonisch erreichbar ist.

Die Zulassungstelle wird auf ihre Vorderung nur ungerne verzichten wollen :D.

Zitat:

@Graflagge schrieb am 23. März 2020 um 22:54:56 Uhr:

Es würde sich beim ersten Brief sofort um das Anliegen gekümmert und auch gelöst.

Es geht darum, dass die Zulassungsstelle dennoch Gebühren für die versandte Ordnungsverfügung haben möchte, obwohl diese Nichtig war!

"Gelöst" ist das Problem nicht dann wenn du dich kümmerst und die Versicherung kontaktierst, gelöst ist das Problem, wenn eine gültige (d.h. fehlerfreie, was leider nicht die Regel ist) EVB an das Amt übersandt wird.

Nichtig ist der Bescheid todsicher nicht, wenn dann rechtswidrig und wenn du dir so sicher bist erhebe Klage, falls du noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bist.

Und einfach mal hier die ersten vier Zeilen vom Leitsatz durchlesen, betreffend dem Verhältnis Fahrzeughalter/Versicherung/Wer ist Adressat des Bescheides und damit zahlungspflichtig für die Bescheidgebühr. Die Gebühr ist ja keine Strafe, wie oft gemeint wird, sondern wird gemäß der GebOSt für den Verwaltungsaufwand des Amtes erhoben:

https://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-51325?...

 

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