Ordnungsamt Mitarbeiter gibt sich als Polizist aus...
Hallo,
wollte heute mein zwangsabgemeldetes Auto wieder zulassen gehen.
War abgemeldet weil ich die Versicherung nicht beglichen habe.
Hatte keinen Tüv mehr, naja das volle Programm.
Habe heute frisch neuen TÜV/AU gemacht, eine neue EBV Nr. für Versicherung und bin mit den entstempelten Schildern zur Zulassungsstelle gefahren.
Also rein rechtlich habe ich alles korrekt gemacht, habe mich vorher informiert was ich darf.
Bei der Zulassungsstelle angekommen sehe ich wie hinter mir ein Fahrzeug parkt und wie ein Mann im Auto ganz aufgeregt auf mein Kennzeichen zeigt und regelrecht an mein Auto gespurtet kommt.
Ich lasse die Scheibe runter und er legt direkt los, was ich hier mache mit dem Auto, das dürfe nicht in den Straßenverkehr, weil meine Schilder entwertet wären, etc.
Ich bin ganz ruhig geblieben und habe ihm erklärt, das ich frisch TÜV gemacht habe, das ich eine Versicherung habe und nur das Auto wieder anmelden möchte und das ich damit nicht durch die Gegend fahre sondern direkt vom TÜV hier her zur Zulassungsstelle gefahren bin, das ich das nach deutschem Recht darf und wo jetzt mein Fehler wäre, das ganze über freundlich und ganz ruhig gesprochen, worauf er dann gleich hysterisch wurde, das werde er jetzt alles überprüfen ich solle sofort mit kommen und wehe eine Angabe würde nicht stimmen, etc.
Als ich ihn dann noch gefragt habe, wer er bitte sei, ging er richtig hoch, er sei von der Polizei Karlsruhe, das hätte er mir direkt gesagt, ich wollte dann seinen Ausweis nochmal sehen, den hielt er mir nur wiederwillig ganz kurz hin und dann musste ich mit gehen in ein Büro, wo seine Kolleginnen (Sachbearbeiterinnen Zulassungsstelle) alles überprüften und immer wieder zu ihm sagten, das alles korrekt sei, ich habe nichts falsch gemacht etc.
Er fing dann noch an, ja bitte überprüfen ob die neue EBV zulssig wäre, worauf ein Kollege im Raum meinte, das kann der Fahrer ja nicht wissen etc. also alle waren nett und sagten ihm immer wieder das ich nichts falsch gemacht habe.
Habe dann festgestellt, das der Typ wohl einfach der Ordnungsamtbeamte war, der zuständig ist wenn Autos abgemeldet werden etc.
Jetzt meine Frage, ich bin schon echt sehr genervt, weil ich überfreundlich war, ich habe mir nicht vor zu werfen und wurde von dem behandelt wie ein Verbrecher und er ist aufgetreten wie ein Polizist und hat sich mir auch als Polizist vorgestellt.
Überlege daher eine Beschwerde an die Stadt zu schreiben und wollte wissen ob man dem etwas kann wegen Amtsanmaßung oder ob das wieder sowas ist, was an heutzutage in Deutschland einfach schlucken muß...?
Finde es echt schlimm, wenn man nichts, aber auch gar nichts falsch macht und sich wie ein Verbrecher behandeln lassen muss und man trotz äusserster Freundlichkeit behandelt wird wie ein Arsch, irgendwie möchte ich das nicht so stehen lassen...
Danke
Beste Antwort im Thema
...weiß nicht wie andere das sehen, aber bei jemandem dem nach eigener Aussgae die Karre wegen nicht bezahlter Versicherungsbeiträge zwangsabgemeldet / zwangsentstempelt wurde habe zumindest ich schon ein wenig Bedenken.
Und dass ein Kleinstadtsheriff ein klein wenig erhöhten Blutdruck bekommt, wenn er ein vielleicht stadtbekanntes Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen fahren sieht, das er einige Tage / Wochen oder Monate vorher vielleicht sogar eigenhändig zwangsentstempelt hat ist eigentlich menschlich.
Dies im Hinterkopf und streicht man dazu die mit Sicherheit vorhandenen Übertreibungen aus den Ausführungen im Anfangsthread raus dann paßts wieder... wie schon angemerkt, jemandem dessen Auto wegen nicht bezahlter Versicherungsbeiträge zwangsentstemepelt wurde stünde meiner Meinung nach ein wenig Zurückhaltung / Demut ganz gut.
103 Antworten
Nein, eben nicht. Man lese § 14 Abs. 1 FZV, was zu einer Außerbetriebsetzung dazugehört. Habe ich aber bereits, wie ebenfalls vorher erwähnt, bereits erklärt.
Ja, das habe ich ja verstanden. Und auch dass du das erklärt hast.
Es steht aber nirgendwo dass das Fahrzeug vom Halter abgemeldet sein muss. Oder dass es nicht zulässig ist, wenn das Fahrzeug zwangsentstempelt wurde.
Wo steht das?
Da steht "entstempelte Kennzeichen". Nicht "ausschließlich nach Auserbetriebsetzung durch den Halter nach Paragraph 14..."
Nirgendwo steht dass dies nicht gilt, sollte das Fahrzeug nach Paragraph 25 Abs. 4, außer Betrieb gesetzt worden sein.
Ich irre mich aber gern. Lese das aber nirgends.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 27. August 2017 um 00:38:35 Uhr:
Nein, eben nicht. Man lese § 14 Abs. 1 FZV, was zu einer Außerbetriebsetzung dazugehört. Habe ich aber bereits, wie ebenfalls vorher erwähnt, bereits erklärt.
Selbst wenn es richtig wäre, was es definitiv "nicht" ist, ändert es weiterhin nichts daran, daß sich der Ordnungsamtsmitarbeiter, der sich hier als Polizist ausgegeben hat, sich nicht wie die Axt im Walde zu benehmen hat.
Hier mal ein Bsp. das ich 10 Jahre als selbstständiger Fuhrunternehmer praktiziert habe. Ab Dezember je nach Witterung habe ich die LKW`s abgemeldet und im Frühjahr je nach Witterung wieder angemeldet. Die Entstempelung wurde gleichgesetzt als vorübergehende Stilllegung und von einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle direkt am LKW bzw. Kennzeichen durchgeführt und durfte so wieder Nachhause fahren. Im Frühjahr in umgekehrter Reihenfolge und mit Vers. Nr. wieder angemeldet. Der Mitarbeiter der Zul.st. erklärte mir das eine Entstempelung erstmal eine vorübergehende Stilllegung ist.
Grüße
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Zitat:
@Steven4880 schrieb am 27. August 2017 um 01:11:35 Uhr:
Da steht "entstempelte Kennzeichen". Nicht "ausschließlich nach Auserbetriebsetzung durch den Halter nach Paragraph 14..."
Da steht nicht entstempelt, sondern ungestempelt. Im Juristendeutsch ein Unterschied. Der Rest steht zwar nicht da, ergibt sich aber zwingend aus der Gesetzeslogik. Die FZV kennt (bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen) nur zwei Zustände, zugelassen oder nicht zugelassen. Ein zugelassenes Fahrzeug MUSS gesiegelte Kennzeichen haben, ansonsten ist es außer Betrieb gesetzt oder muss (z. B. nach der Zwangsmaßnahme der Entstempelung) außer Betrieb gesetzt werden. Somit kann der Ausnahmetatbestand ungesiegeltes Kennzeichen hier nicht greifen, da dem Fahrzeug des TE die Eigenschaft "außer Betrieb gesetzt" fehlt. Zudem, auch wenn es an diesem Punkt schon nicht mehr darauf ankommt, wurde das Kennzeichen nicht vorher für diesen Zweck vorab zugeteilt. Vielmehr war das Kennzeichen dem Fahrzeug im Rahmen einer regulären Zulassung zugeteilt. Somit fehlt also noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Ausnahme.
Darüberhinaus ist § 25 Abs. 4 FZV keine Voraussetzungsnorm, sondern lediglich eine Bindung für die Zulassungsstelle, die das Ermessen auf null reduziert in den Fällen des fehlenden Versicherungsschutzes. Sie MUSS das Fahrzeug außer Betrieb setzen, dazu gehört aber eben wie erwähnt nicht nur die Entstempelung...
Zitat:
@Geisslein schrieb am 27. August 2017 um 09:41:35 Uhr:
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 27. August 2017 um 00:38:35 Uhr:
Nein, eben nicht. Man lese § 14 Abs. 1 FZV, was zu einer Außerbetriebsetzung dazugehört. Habe ich aber bereits, wie ebenfalls vorher erwähnt, bereits erklärt.Selbst wenn es richtig wäre, was es definitiv "nicht" ist, ändert es weiterhin nichts daran, daß sich der Ordnungsamtsmitarbeiter, der sich hier als Polizist ausgegeben hat, sich nicht wie die Axt im Walde zu benehmen hat.
Das mag ja alles sein, war aber nicht die Frage von Erwachsener, der sich nämlich lediglich nach der Rechtmäßigkeit erkundigt hat.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 27. August 2017 um 09:51:26 Uhr:
Hier mal ein Bsp. das ich 10 Jahre als selbstständiger Fuhrunternehmer praktiziert habe. Ab Dezember je nach Witterung habe ich die LKW`s abgemeldet und im Frühjahr je nach Witterung wieder angemeldet. Die Entstempelung wurde gleichgesetzt als vorübergehende Stilllegung und von einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle direkt am LKW bzw. Kennzeichen durchgeführt und durfte so wieder Nachhause fahren. Im Frühjahr in umgekehrter Reihenfolge und mit Vers. Nr. wieder angemeldet. Der Mitarbeiter der Zul.st. erklärte mir das eine Entstempelung erstmal eine vorübergehende Stilllegung ist.Grüße
Komplett anderer Sachverhalt, hat mit der hier diskutierten Situation überhaupt nichts zu tun. Der letzte Satz ist in dieser Form falsch. Und zehn Jahre sind eine lange Zeit, da hat sich gesetzlich einiges geändert, unter anderem gibt es keine vorübergehende Stilllegung mehr, es gibt nur außer Betrieb gesetzt, die Dauer spielt keine Rolle. Was richtig ist, dass dieses Vorgehen so praktiziert werden kann, aber nur, wenn die Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung reserviert wurden. Da kommt sogar zum 01.10. diesen Jahres noch mal eine Klarstellung in der FZV.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 27. August 2017 um 10:09:13 Uhr:
Zitat:
@ceinsler schrieb am 27. August 2017 um 09:51:26 Uhr:
Hier mal ein Bsp. das ich 10 Jahre als selbstständiger Fuhrunternehmer praktiziert habe. Ab Dezember je nach Witterung habe ich die LKW`s abgemeldet und im Frühjahr je nach Witterung wieder angemeldet. Die Entstempelung wurde gleichgesetzt als vorübergehende Stilllegung und von einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle direkt am LKW bzw. Kennzeichen durchgeführt und durfte so wieder Nachhause fahren. Im Frühjahr in umgekehrter Reihenfolge und mit Vers. Nr. wieder angemeldet. Der Mitarbeiter der Zul.st. erklärte mir das eine Entstempelung erstmal eine vorübergehende Stilllegung ist.Grüße
Komplett anderer Sachverhalt, hat mit der hier diskutierten Situation überhaupt nichts zu tun. Der letzte Satz ist in dieser Form falsch. Und zehn Jahre sind eine lange Zeit, da hat sich gesetzlich einiges geändert, unter anderem gibt es keine vorübergehende Stilllegung mehr, es gibt nur außer Betrieb gesetzt, die Dauer spielt keine Rolle. Was richtig ist, dass dieses Vorgehen so praktiziert werden kann, aber nur, wenn die Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung reserviert wurden. Da kommt sogar zum 01.10. diesen Jahres noch mal eine Klarstellung in der FZV.
Ok danke, man lernt nie aus.
Puh... das ist wirklich schwer zu verstehen.
Ich war der Meinung dass es nur einen Zustand "außer Betrieb gesetzt" gibt.
Egal von wem und warum.
Wenn da unterschieden wird, bei der Wiederzulassung und der daraus resultierenden Methode mit allen zur Zulassung benötigten Dinge einzupacken und dort hin zu fahren, dann ist das wirklich ziemlich schwer herauszulesen aus den Gesetzen.
...was ist so schwer daran bei der zuständigen Zulassungsstelle anzurufen, diese bzw. den Sachbearbeiter am anderen Ende der Leitung von seinem Vorhaben mit entstempelten Kennzeichen "Fahrten im Zuge des Zulassungsverfahren" durchführen zu wollen zu unterrichten und sich das (Vorhandene) oder ein Kennzeichen hierzu zuweisen zu lassen.
Anschließend ruft man halt noch bei seiner Versichung an und fragt ob solche "Fahrten im Zuge des Zulassungsverfahren" möglich sind. Wenn ja, läßt man sich die entsprechende EVB und ein ein kurzes Bestätigungsschreiben geben.
Das sind 2 lächerliche Anrufe und man ist zu 100% auf der sicheren Seite... Zulassungsstelle weiß Bescheid und von der Versicherung hat mans schwarz auf weiß, dass die Fuhre versichert ist.
Ich hab bisher immer die Erfahrung gemacht, dass der beste Weg ist ggf. (vernünftig) mit den Leuten zu sprechen, die es betrifft... dann bekommt man Auskunft, Hilfe und soweit irgend möglich / soweit es im Ermessen desjenigen liegt eine Lösung für sein Problem.
§ 10 FZO
...
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
...
Zitat:
@gast356 schrieb am 27. August 2017 um 10:54:08 Uhr:
...was ist so schwer daran bei der zuständigen Zulassungsstelle anzurufen, diese bzw. den Sachbearbeiter am anderen Ende der Leitung von seinem Vorhaben mit entstempelten Kennzeichen
Was ist so schwer daran zu verstehen, dass einen Unterschied gibt zwischen den laut Gesetzestext "ungesiegelten" Kennzeichen und den durch eine Zwangsmaßnahme "entstempelten" Kennzeichen?
...ohne überhaupt auf diesen Sachverhalt eingegangen zu sein - interessiert mich eigentlich auch nicht wirklich. Hätte der TE das Vorhaben vorab mit der Zulassungsstelle abgeklärt, hätte man ihm diesen / Deinen Einwand vielleicht eröffnet und eine Lösung für sein Problem angeboten.
Zitat:
@gast356 schrieb am 27. August 2017 um 11:02:45 Uhr:
...ohne überhaupt auf diesen Sachverhalt eingegangen zu sein - interessiert mich eigentlich auch nicht wirklich. Hätte der TE das Vorhaben vorab mit der Zulassungsstelle abgeklärt, hätte man ihm diesen / Deinen Einwand vielleicht eröffnet und eine Lösung für sein Problem angeboten.
Hätte? Er hat sich vorher Informiert was er darf. Bitte seinen Eingangsthr. genau lesen.
...hab ich gelesen, die Frage ist halt was heißt "hat sich informiert"? Hat er irgendwo im I-net alle möglichen teils echt abstrusen Beiträge / Texte zu dem Thema gelesen und sich vielleicht noch das rausgesucht, was ihm am besten gefiel oder hat er wirklich bei der Zulassungsstelle... also bei denen nachgefragt, die es wissen müßten.
So wie ich die Beiträge einschätze glaube ich weder, dass er die Primärquelle, also den Gesetzestext gelesen hat oder einen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle befragt hat... ich mag jetzt vielleicht auch falsch liegen aber ich glaube eher ersteres, also I-net, Rechere auf der nixwissenden Müllhalde ala Tante Google.
Bei wichtigen Sachen sollte man lieber den Bäcker und nicht die Brötchen fragen... gerade wenn man auch noch angezählt ist - Stichwort "Zwangsstilllegung / Zwangsentstempelung".