Opfer eines Parkremplers - beste Vorgehensweise bei fiktiver Abrechnung ohne zu viele Probleme?
Hallo,
folgendes: Mein geparktes Auto (Ford Focus MK3, BJ 2015) wurde von jemanden gestreift. Er hat angehalten, es gemeldet etc. und die Polizei hat alles aufgenommen. Er wurde als 100%iger Verursacher ausgemacht.
Nun habe ich heute ein Schreiben von seiner Versicherung bekommen, welche einen Kostenvoranschlag wünscht und Fotos. Ich bin totaler Laie und hatte so eine Situation noch nicht, weshalb ich erstma ins Internet bin und mich bisschen eingelesen hab.
Es ist kein großer Schaden (linker Außenspiegel erneuern und linke Stoßstange hat Kratzer, die ein Bekannter recht kostengünstig überlackieren kann) weshalb ich mir die Summe auf jeden Fall auszahlen lassen möchte. Jetzt habe ich gelesen, dass Versicherungen bei einer Reparatur keine Probleme machen, beim Auszahlen dagegen möglicherweise schon.
Ich schwanke ein wenig bei folgenden Punkten:
-Kostenvoranschlag oder Gutachter? Ich bin mir nicht 100% sicher, ob der Schaden über 700 Euro liegt. Gutachter wird ja, so habe ich gelesen, von der gegnerischen Versicherung bezahlt, aber eben erst ab 700€. Der Gutachter kostet wohl so um die 150 - 200 €, Ford will 10% als KVA, also, falls weniger als 700€, deutlich billiger. Wenn der Schaden drunter liegt könnte ich möglicherweise sogar mit Verlust rausgehen (falls ich den Gutachter nehme)...
-Anwalt einschalten? Ich habe gelesen, dass der Unfallverursacher (bzw. seine Haftpflicht) jegliche Anwaltskosten übernehmen muss, wenn der Unfall 100% seine Schuld war (träfe hier zu). Stimmt das, oder können doch irgendwelche (womöglich versteckten) Anwaltskosten auf mich zukommen? Außerdem weiß ich nicht wie das auf die Versicherung wirkt, wenn ich mir direkt n Anwalt nehme...womöglich machen die erst recht Probleme, aus Prinzip?
-mache ich einen Fehler mit der fiktiven Abrechnung? Ich habe irgendwas von Wertminderungen, Klassifizierung als Unfallwagen usw. usf. gelesen, wobei ich eigentlich nicht denke, dass der Wagen jetzt ein Unfallwagen ist...oder? Alles in allem ist der Schaden echt Pipi, sodass ich da jetzt auch nicht die Notwendigkeit sehe den extra bei Ford machen zu lassen. Da bin ich ganz ehrlich: Wenn ich noch 200 Ocken oder so dran verdienen kann, dann nehm ich das mit. Es sei denn ich halse mir damit später Probleme auf beim Wiederverkauf oder so, dann wärs das natürlich nicht wert. Gerade bei "neueren" Wägen soll das ja immer so eine Sache mit den Reparaturen sein. Viele sagen direkt vom FFH damit usw... Meinungen?
-sonstige Tipps?
Danke euch!
Beste Antwort im Thema
Immer die selbe blöde Leier .... 🙄
Warum soll sich ein Geschädigter zur vermeintlichen Kostenersparnis des Schädigers trotz entsprechender Ansprüche nicht der fachkundigen Hilfe bedienen, die die Schädigerseite ab der ersten Sekunde des Schadenfalles auffährt. Da vermag - meiner Meinung nach - nur pathologische Blödheit zu entschuldigen. Sorry, musste mal gesagt werden. 😉
32 Antworten
Also berlin- paul, das mit der Blödheit gebe ich gern zurück. In meinem bisherigem Leben, und das sind bereits einige Jahre, habe ich i.d.R ohne RA mehr erreicht, als mit RA. Nun kann das ja an der Blödheit des RA liegen. (...) ich meine aber, es liegt an der Erfahrung und der Möglichkeit sich entsprechend ausdrücken/ Fordern zu können.
Auch habe ich ja nicht geschrieben, dass ein RA auszuschließen ist, ich habe gesagt, dass man es erst einmal ohne machen soll. Übrigens: Fällt es einem auf, dass hier einige "Reifenhändler" sich darstellen, vielleicht gibt es auch einige Rechtsanwälte, die das tun.
Nö, behalt mal ruhig. Passt schon so wie es dasteht.
Du ventilierst diese Selbstversuche immer wieder, ohne dass es an Substanz gewinnt. Wer hier fragt, der hat halt keine jahrlangen Erfahrungen im sich "bescheixxen" lassen. Und da sollte eben fachkundige Hilfe eingeholt werden. Du hältst das für unnötig und empfiehlst regelhaft, dass die unerfahrenen Fragesteller sich unwissend erstmal einen abstrampeln sollen, Böcke schiessen und erst nach dem Heulen zu den unfähigen Anwälten gehen sollen. Das Ganze nur weil Du befürchtest und postulierst, dass sonst deswegen die Versicherungsbeiträge unbezahlbar werden, was selbstredend Quatsch ist.
Die Meinung sei dir belassen. Aber eine gute Empfehlung sprichst Du damit nicht aus.
Eine kleine Parallele wäre es, wenn der Patient die "einfache" Blinddarm-OP doch auch erstmal daheim im Selbstversuch starten soll. Den Notarzt und den Rettungsflieger, auf die man Anspruch hat, die kann man ja immer noch holen. ...
Die Situation ist halt angespannt:
Die Versicherer versuchen an allen Ecken und Enden zu sparen, hier werden 5 Euro bei der Kostenpauschale abgezogen, dort 5 x 8 Euro Nutzungsausfall, woanders wieder 100 Euro, weil der Sachbearbeiter in seinem verstaubten Verzeichnis gefunden hat, dass eine Werkstatt in Pusemuckel 1974 geringere Stundensätze aufgerufen hat.
Denn die Kosten für die Schadensregulierung sind gestiegen bzw. die Anzahl der mit RA regulierten Unfälle ist es zumindest. Was wiederum auch daran liegt, dass...siehe oben.
Was die Geschwindigkeit angeht, gibt es kein Patentrezept. Mal geht es schnell, mal dauert es mehrere Monate. Egal ob mit oder ohne Anwalt. Im konkreten Fall ist die Geschwindigkeit der Schadensregulierung nachrangig. Also einfach den Sachverständigen beauftragen, den Anwalt machen lassen und sich um nix kümmern. Man muss dafür nicht einmal persönlich vorstellig werden.
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Der gestiegene Schadensaufwand liegt vor allem daran, dass die Reparaturen der immer aufwändiger konstruierten Fahrzeugteile und Baugruppen immer höhere Material- und Lohnkosten nach sich ziehen. Wo man früher mal eine Spannbeule rausgedrückt hat, sitzen heute Komponenten des Seitenaufprallschutzes, des Airbagsystems und zig Komfortsystemelemente. Sowas gab es halt vor Jahrzehnten nicht in der breiten Masse.
ich würde es erst im guten probieren... lass dir einen kostenvoranschlag in der ford vertragserkstatt geben.
dann machst du dich noch schlau was dir pro tag nutzungsausfall zusteht.
da lackiert werden muss ist 2 tage von der versicherung mit sicherheit zu akzeptieren.
du schickst den kostenvoranschlag mit der aufstellung des nutzungsausfall an die versicherung und bittest freundlich um überweisung der nettosumme + den nutzungsausfall für dein auto.
am schluß würde ich noch drunter schreiben dass du es in anbetracht des "überschaubaren" schadens begrüßen würdest die angelegenheit zügig ohne einschalten eines rechtsanwalt und ein gutachten abwickeln zu können.
das hilft in der regel wenn die kameraden wissen dass du im bilde bist was dir zusteht und was nicht ;-)
Zitat:
@Elinnar schrieb am 18. September 2018 um 15:16:56 Uhr:
Aber wie soll ein Laie denn wissen, ob ein Schaden nun bei 650€ oder bei 800€ oder sogar bei 1500€ liegt?Also, wie soll ein Laie den Schaden denn auch nur im geringsten einschätzen können?
Das allein reicht für die Zahlungspflicht der gegnerischen Haftpflicht für das Gutachten aus.
Es kann eben nicht von einem Laien verlangt werden, außer in ganz offensichtlichen Fällen, zu wissen ob überhaupt ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht.
Die andere Seite ist natürlich die Frage ob es wirklich zwingend nötig ist jeden kleinen F*rz zur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte und Gutachter aufzublasen. Wobei die Versicherungen mit ihrer Regulierungspraxis das ein ganzes Stück weit herausfordern.
Man kann da im Einzelfall aber durchaus unterschiedlicher Meinung sein.
Der merkantile Minderwert und noch ein bisschen anderer Kram fällt dann leider unter den Tisch, wenn man beim Selbstversuch im Nebel stochert. Schlimm, schlimm, schlimmm ...
Meine Frau kam heute nach Hause, sagte: da war ein Problem mit dem Auto, ich war schon bei der Versicherung - die sagen: waschen und bügeln reicht, die 50 € haben die mir gleich mitgegeben...
Ich raus zur Garage:
😁
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 18. September 2018 um 14:05:17 Uhr:
Man hat eine Schadenminderungspflicht.
Nö.
Man hat nur Anspruch auf den Ersatz notwendiger Kosten. Das ist allerdings ein kleiner, aber wichtiger Unterschied.
Zitat:
Wenn der Versicherung Kostenvoranschlag und Foto reichen müssen die kein Gutachten zahlen.
Nö.
Wenn der Geschädigte ein Gutachten braucht (um seine Forderung beziffern zu können), dann muss die Versicherung das Gutachten auch zahlen. (wenn die Versicherung ein Gutachten fordert muss sie es natürlich in jedem Fall zahlen)
Das Thema ist seit Jahren höchstrichterlich geklärt, trotzdem versuchen die Versicherungen immer wieder den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, nach dem Motto "irgendwer wird auf unsere Formulierung schon reinfallen". Wie man sieht, nicht ganz ohne Erfolg...
Ui da hab ich ja was losgetreten, wollt ich garnich 😁
Also ich werd wohl (erstmal) den Anwalt weglassen, will nicht sofort in die Vollen gehen und zur Not, falls mir nicht gefällt was die Versicherung mir antwortet, kann man ihn ja immer noch dazuholen. Werde aber auf jeden Fall wohl den Gutachter dazuziehen, da mir der erste FFH, wo ich gestern war, was von 2000€ erzählt hat und ich in dem Falle mir die Kosten für den KVA sparen möchte, da ich ja wie gesagt da nicht reparieren würde. Heute konsultiere ich noch einen anderen (mal so als Vergleich) und schau was der sagt.
Danke auf jeden Fall für die interessante Diskussion und Argumente von beiden Seiten!
Zitat:
@Randolph97 schrieb am 19. September 2018 um 14:17:45 Uhr:
zur Not, falls mir nicht gefällt was die Versicherung mir antwortet, kann man ihn ja immer noch dazuholen.
Der Anwalt wird natürlich bei einem Streitwert von 500 Euro anstatt 2.000 hochmotiviert zur Sache gehen....
(Dass die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung weniger zahlt, als dir zusteht, kann ich dir jetzt schon zu 99% garantieren)
@hjluecke
In meinem bisherigem Leben, und das sind bereits einige Jahre, habe ich i.d.R ohne RA mehr erreicht, als mit RA. Nun kann das ja an der Blödheit des RA liegen. (...) ich meine aber, es liegt an der Erfahrung und der Möglichkeit sich entsprechend ausdrücken/ Fordern zu können.
Übrigens: Fällt es einem auf, dass hier einige "Reifenhändler" sich darstellen, vielleicht gibt es auch einige Rechtsanwälte, die das tun.
Genauso wie es aufällt, dass hier einige (immer die selben) Stammtischexperten mit Halbwisen unbedingt Ihren -immer wieder- unqualifizierten Senf zu Themen abgeben müssen, von denen Sie eingentlich gar nicht soviel verstehen. Willst du den Lesern hier ernsthaft Glauben machen, daß ein Versicherer bei dir schneller oder großzügiger oder vollständig reguliert, weil du hjluecke deine Forderungen "entsprechend ausgedrückt" fomlieren kannst? oder weil du graue Haare hast?
Entschuldige, das ist aber sowas von Lächerlich.
Und weil du hier ja so gern auf deinem Alter rumreitest:
Alt wird man von alleine, jeden Tag etwas mehr. Das hat einfach nur null mit Qualifikation oder Fachwissen zu tun.
Und noch etwas was möchte ich dir hier mitteilen.
Ees gibt nichts schlimmeres wie Opis die mit gefährlichen Halb- oder Viertelwissen aus Ihren Leben meinen die Menschheit beglücken zu müssen.
Mal einfach drüber nachdenken
Zitat:
@lemonshark schrieb am 19. September 2018 um 14:23:12 Uhr:
(Dass die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung weniger zahlt, als dir zusteht, kann ich dir jetzt schon zu 99% garantieren)
Ich packe ein fehlendes % drauf...
Zitat:
@hk_do schrieb am 18. September 2018 um 22:37:13 Uhr:
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 18. September 2018 um 14:05:17 Uhr:
Man hat eine Schadenminderungspflicht.Nö.
Man hat nur Anspruch auf den Ersatz notwendiger Kosten. Das ist allerdings ein kleiner, aber wichtiger Unterschied.
Zitat:
@hk_do schrieb am 18. September 2018 um 22:37:13 Uhr:
Zitat:
Wenn der Versicherung Kostenvoranschlag und Foto reichen müssen die kein Gutachten zahlen.
Nö.
Wenn der Geschädigte ein Gutachten braucht (um seine Forderung beziffern zu können), dann muss die Versicherung das Gutachten auch zahlen. (wenn die Versicherung ein Gutachten fordert muss sie es natürlich in jedem Fall zahlen)
Das Thema ist seit Jahren höchstrichterlich geklärt, trotzdem versuchen die Versicherungen immer wieder den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, nach dem Motto "irgendwer wird auf unsere Formulierung schon reinfallen". Wie man sieht, nicht ganz ohne Erfolg...
Welches Höchstrichterliche Urteil von wann hast Du?
Vielleicht weist Du ja, das Richter im Amtsgericht nicht an Höchstrichterliche Urteile gebunden sind. 😉
Tatsächlich sind da einige Richter die anderer Meinung sind. Es gibt genug Urteile, die Jahre später durch alle Instanzen gehen und es plötzlich eine andere höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Ups. Ja, die Richter werden manchmal ausgetauscht und ändern auch mal ihre Ansicht. 😉
Und ich weis nicht wo Du den Schmarrn her hast, es gibt eine Schadenminderungspflicht. Dazu gibt es sogar Urteile.
Hier ein Beispiel zur Schadenminderungspflicht. 😉
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011 - 13 S 152/10 -
.....
Allerdings könne der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlege und beweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche, und wenn er das Argument des Geschädigten widerlegen könne, dass ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei. Unzumutbar sei eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt allerdings in der Regel dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03
Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 715,81 € betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…