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Fiktive Abrechnung und dann doch zur Werkstatt?

Themenstarteram 22. Oktober 2015 um 13:36

Hallo zusammen,

mir ist vor ein paar Wochen jemand hinten drauf gefahren. Schuldfrage ist geklärt.

Also ab zum BMW Händler und einen KV gemacht; dieser belief sich auf ca. 1050 € netto. Den KV habe ich dann der gegnerischen Versicherung (HUK Coburg) geschickt, mit der Bitte um Überweisung.

Das Antwortschreiben der HUK kam gestern. Sie werden mir nur ca. 650 € überweisen, da dies die ortsüblichen Kosten der Reparatur wären. Über die Rechtmäßigkeit solcher Kürzungen lässt sich ja bekanntlich streiten.

Meine Frage ist nun, wie verläuft es sich denn wenn ich den Schaden jetzt doch bei BMW für 1050 € reparieren lasse? Bekomme ich dann die fehlenden 400 € + MwSt dann nachträglich gutgeschrieben? Oder kann ich das Auto nur bei der genannten Werkstatt reparieren um nicht draufzuzahlen?

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

Daniel

Beste Antwort im Thema

Die Grenze passt schon irgendwie.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob er noch Anspruch auf ein Gutachten hat, wenn der Schadenumfang schon festgestellt wurde. Tendentiell eher nicht.

gruß

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29 Antworten
am 22. Oktober 2015 um 13:40

Typisch HUK - wenn Du das Auto reparieren lässt MUSS die HUK alle kosten voll übernehmen inclusive Nutzungsausfall und Aufwandspauschale (25€) - das die aber auch immer so ein Theater machen müssen......

Wenn Du das Auto jetzt zu deiner BMW Vertragswerkstatt bringst, dann darf dir die gegnerische Versicherung folgendes zahlen:

- Reparaturkosten brutto (incl: MwSt.)

- Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Reparaturzeit

- Unkostenpauschale

- ggf. anfallende Rechtsanwaltskosten

Du hast nach wie vor die freie Werkstattwahl und brauchst dich nicht an eine Vertragswerkstatt der gegnerischen Versicherung verweisen lassen!

Aber bevor man zur Werkstatt geht, sollte man die Versicherung darüber informieren und um Reparaturfreigabe abzüglich des bereits gezahlten Entschädigungsbetrages bitten, denn für die ist ja die Sache jetzt erst mal abgewickelt.

Zitat:

um Reparaturfreigabe abzüglich des bereits gezahlten Entschädigungsbetrages bitten

Eine Reparaturfreigabe kann bei einem Haftpflichtschaden nur der Fahrzeugeigentümer erteilen. Die gegnerische Versicherung ist dazu nicht berechtigt.

Themenstarteram 22. Oktober 2015 um 16:14

Vielen Dank für die Antworten! Also da ich keine Lust auf ewiges Hin und Her habe, rufe ich bei der HUK an und sage dass ich es bei BMW machen lasse! Dann dürfte ja alles glatt laufen.

Die werden sich wahrscheinlich weigern. Droh denen mit nem Anwalt und sag das wird für die dann teurer, weil sie den auch noch zahlen müssen. Wenn weiter verweigert wird. Hörer auflegen und ab zum Anwalt. Er klärt alles weitere :)

am 22. Oktober 2015 um 16:33

Außerdem ankündigen, dass Du ggfls. einen Gutachter (ab 715.- Schadenshöhe Dein gutes Recht) einschaltest. Den kann die Versicherung dann auch noch zahlen. :D

am 23. Oktober 2015 um 14:43

Zitat:

@B E N schrieb am 22. Oktober 2015 um 18:33:18 Uhr:

Außerdem ankündigen, dass Du ggfls. einen Gutachter (ab 715.- Schadenshöhe Dein gutes Recht) einschaltest. Den kann die Versicherung dann auch noch zahlen. :D

Da bist du aber ganz schief gewickelt - die Grenze liegt weit drüber und du bist verpflichtet die Nebenkosten so gering wie möglich zu halten

am 23. Oktober 2015 um 15:20

Ach ja, wie hoch denn? Vielleicht weißt Du ja mehr als die deutsche Rechtsprechung. :rolleyes:

Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03, entschieden, dass bei Reparaturkosten in Höhe von 715,00 € kein Bagatellschaden vorliegt und der Geschädigte ein Gutachten beauftragen darf, dessen Kosten der Haftpflichtversicherer übernehmen muss.

Abgesehen davon diente mein Vorschlag dem TE, um den Druck auf die Versicherung etwa zu erhöhen. In den meisten Fällen reicht das schon aus. Die Versicherer machen das doch ständig, erstmal schön auf den Putz hauen und den Geschädigten verunsichern.

Quid pro quo

Die Grenze passt schon irgendwie.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob er noch Anspruch auf ein Gutachten hat, wenn der Schadenumfang schon festgestellt wurde. Tendentiell eher nicht.

gruß

am 23. Oktober 2015 um 16:49

Aber genau diese Schadensfeststellung zweifelt die Versicherung doch an!

Außerdem:

Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht und die Versicherung daraufhin einen eigenen Sachverständigen schickt, darf er auf Kosten der Versicherung wiederum ein Gutachten einholen.

AG Rheinberg Urteil vom 24.4.2009, Az: 12 C 676/07

Nicht 100% der Sachverhalt, passt aber trotzdem.

Zitat:

@d4n0x schrieb am 22. Oktober 2015 um 18:14:22 Uhr:

Vielen Dank für die Antworten! Also da ich keine Lust auf ewiges Hin und Her habe, rufe ich bei der HUK an und sage dass ich es bei BMW machen lasse! Dann dürfte ja alles glatt laufen.

Ja, genau so ist es.

Zitat:

@B E N schrieb am 23. Oktober 2015 um 18:49:20 Uhr:

Aber genau diese Schadensfeststellung zweifelt die Versicherung doch an!

Außerdem:

Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht und die Versicherung daraufhin einen eigenen Sachverständigen schickt, darf er auf Kosten der Versicherung wiederum ein Gutachten einholen.

AG Rheinberg Urteil vom 24.4.2009, Az: 12 C 676/07

Nicht 100% der Sachverhalt, passt aber trotzdem.

wo zweifelt die versicherung die kosten an?

wo will die versicherung einen SV schicken?

bis jetzt sehe ich nur eine Kürzung auf grund der fiktiven Abrechnung und keine Weigerung die Reparaturkosten zu zahlen; er hat sie ja nicht geltend gemacht.

der fall von dir ist nicht vergleichbar. Dadurch, dass die Versicherung einen SV schicken möchte, zweifelt sie konkludent den KVA an. Dann kann natürlich der Geschädigte sagen "naja, wenn Euch der KVA nicht reicht, dann bekommt ihr halt ein Gutachten, aber von jemand den ich auswähle". Das ist ein ganz anderer Sachverhalt.

Zitat:

@guarddog schrieb am 23. Oktober 2015 um 16:43:39 Uhr:

Zitat:

@B E N schrieb am 22. Oktober 2015 um 18:33:18 Uhr:

Außerdem ankündigen, dass Du ggfls. einen Gutachter (ab 715.- Schadenshöhe Dein gutes Recht) einschaltest. Den kann die Versicherung dann auch noch zahlen. :D

Da bist du aber ganz schief gewickelt - die Grenze liegt weit drüber und du bist verpflichtet die Nebenkosten so gering wie möglich zu halten

"Schief gewickelt" bist eher du. Die Bagatellschadengrenze liegt immer noch bei 715 €! Wobei korrekter Weise auch bei bestimmten Schäden darunter kein Bagatellschaden vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Fahrzeughalter als Laie nicht erkennen kann, das die Reparaturkosten unter 715 € liegen oder er den Verdacht auf weitere verborgene Schäden hat.

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