OLG Hamm zum Schadensersatz nach Autounfall
Bei nur geringer Fahrleistung besteht nach einem Verkehrsunfall kein Anspruch auf einen Ersatzwagen. Das hat das OLG Hamm entschieden und dem Geschädigten lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt.
Außerdem habe der Mann die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Da sein Wagen nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen sei, habe er ihm theoretisch gesehen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden.
Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass der geschädigte Fahrer seinen Wagen hatte reparieren lassen, obwohl die Reparaturkosten in Höhe von circa 4.300 Euro den Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro überstiegen. Das stand ihm zwar nach geltender Rechtsprechung auch zu.
Der Geschädigte ist verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
Diese Messlatte ist nach Auffassung der Kammer allerdings im konkreten Fall gerissen worden: Beim Anmieten des Ersatzfahrzeugs hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Reparaturkosten in Höhe von 4.300 Euro und die Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro die 130-Prozent-Grenze deutlich überschreiten würden.
Beste Antwort im Thema
Der Schädiger kam aus Bielefeld, das es - wie wir alle aus dem Bildungskanal wissen - gar nicht gibt. Der Fall ist also ohnehin ein Kuriosum. 🙂
43 Antworten
Die Details kennt man sehr wohl, das Urteil ist komplett veröffentlicht.
Ein Urteil muss nur den Teil des Sachvortrages der Parteien enthalten, den das Gericht für entscheidungserheblich angesehen hat.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 7. März 2018 um 15:46:12 Uhr:
Die Rechtsprechung verstehe ich überhaupt nicht und dann noch von unserm OLG🙁
Ich schon wenn man sich das Urteil mal durchliest. Beispiel: Wenn lt. Gutachten 5 Tage zur Reparatur reichen, der teure Mietwagen 14 Tage gemietet wird obwohl das Auto noch verkehrssicher dann sollte man als Kläger schon eine Erklärung parat haben warum das so war.
"Auto zerlegt, aber wurden falsche Teile geliefert und wir mussten neu bestellen", kurzfristig höhere Krankheitsausfälle in der Werkstatt oder was auch immer. Ansonsten wüsste ich jetzt nicht warum die Versicherung ohne plausible Erklärung 9 Tage Mietwagen zahlen sollte der nicht notwendig war.
Ist ja selten, aber hier muss ich der Versicherung mal Recht geben.
Oft ist es zudem so dass eigenartige Urteile nicht auf die Kappe der Gerichte gehen sondern auf die der klagenden Rechtsanwälte. Das Gericht hat über den Inhalt der Klage zu entscheiden, wenn der Inhalt am Thema vorbeigeht was leider erschreckend oft vorkommt ...
Und du hast nicht gelesen was ich bereits schrieb. Aber sorry über die Dauer reden wir hier gar nicht mehr, da waren wir und das Gericht uns alle einig🙁
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Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 8. März 2018 um 11:37:08 Uhr:
Und du hast nicht gelesen was ich bereits schrieb. Aber sorry über die Dauer reden wir hier gar nicht mehr, da waren wir und das Gericht uns alle einig🙁
Ja, aber du kannst doch nicht die entsprechenden Punkte isoliert betrachten.
Ich behaupte mal, wenn der Geschädigte hier sein Auto für drei Tage in der Werkstatt zur Reparatur abgegeben hätte und die drei Tage einen Mietwagen beansprucht hätte, dann wäre die Nummer bei der Versicherung glatt durchgelaufen und wäre nie vor Gericht gelandet.
Auch das wissen wir/ich nicht.
In der Begründung wurde aber beides isoliert betrachtet. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Das Gericht hätte ja auch nur die zu Unrecht genutzten Mietwagentage kürzen können, hat es aber nicht sondern den gesamten Anspruch verneint.
Somit kann ich das wohl doch isoliert betrachten. Was denken die Profis??
Der Fall scheint an irgendeiner Stelle unvollständig wiedergegeben zu sein. Weiter würde ich mich da nicht aus dem Fenster lehnen wollen.
Zitat:
@UliBN schrieb am 7. März 2018 um 00:41:38 Uhr:
Einfach nachlesen
Da steht alles drin.
Von Seite 1, im Urteil ging es nach der Pressemitteilung des OLG Hamm offenbar nur um die Mietwagenkosten. Das Auto wurde zulässig (!) im Rahmen der 130%-Regelung repariert. So steht es in der Mitteilung des OLG selber.
Und dann: "Dass sie
dann tatsächlich länger gedauert habe, könne der Senat nicht feststellen,
weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei."
Wenn es dazu nicht reicht, warum klagt man dann überhaupt? Reparaturauftrag? Ersatzteilbestellung? Arbeitsaufzeichnung der Monteure? Ggf. Rechnung Fremdlackierung?
Zitat:
@Moers75 schrieb am 8. März 2018 um 14:26:59 Uhr:
Wenn es dazu nicht reicht, warum klagt man dann überhaupt? Reparaturauftrag? Ersatzteilbestellung? Arbeitsaufzeichnung der Monteure? Ggf. Rechnung Fremdlackierung?
Zwischen den Zeilen kann man doch prima herauslesen was hier passiert ist.
Opa hatte den Unfall, ist zu seiner Werkstatt gefahren und wurde schlecht beraten. Denn die werden ihm gesagt haben, "alles kein Problem, wir kümmern uns um alles, zahlen tut das alles die gegnerische Versicherung. Lassen Sie ihr Auto hier, Sie bekommen einen Mietwagen von uns."
Anschließend haben die die kaputte Karre 9 Tage rumstehen lassen und haben sie dann 2 Tage lang repariert. Weil das natürlich nicht gut für die Werkstatt aussieht, kann leider niemand mehr in der Werkstatt den Beginn der Reparaturarbeiten ermitteln.
Anschließend wurde Opa ein zweites mal schlecht beraten, nun von seinem Anwalt. Aber das schöne in diesem Fall ist ja, es gibt nur Gewinner ... ok, bis auf Opa, der muss bluten.
Richtig. Und wenn man sich die Mühe macht, das Urteil beim OLG selbst zu suchen, findet man da auch alle wichtigen Informationen zu dem Fall.
Das mit den Mietwagen zum Unfallersatztarif direkt vom Autohaus ist wirklich eine Unsitte. Wenn man tatsächlich auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist, ist es ohnehin am besten, dies von der gegnerischen Versicherung vermitteln zu lassen, falls genug Zeit dafür da ist. Dann kann später niemand mehr meckern.
Man darf sich dann nur nicht deren Sachverständigen oder deren Werkstatt aufschwatzen lassen 😉
Warum nicht?
Ich hab mal als Autovermieter gearbeitet und das war nie ein Problem wenn die Werkstätten das vermittelt haben.
Musste nur sauber laufen dann wurde auch immer ohne Streitigkeiten bezahlt.
Ich meine, dass man sich nicht die Werkstätten und Sachverständigen der Versicherer aufschwatzen lassen sollte.
Mir als Geschädigtem ist es egal, woher das Auto kommt, ob vom Autohaus, von Sixt oder von sonstwem. Ich möchte nur nichts bezahlen. Und da Autohäuser auch mal 1000 Euro für eine Woche abrechnen, gibt es da gelegentlich Probleme in der Schadensregulierung. Zu Recht meiner Auffassung nach.
Der Unfallersatztarif rechtfertigt sich im Kern mit dem Argument, dass der Vermieter dabei das Risiko des Forderungsausfalls bei der Abrechnung trägt. Insofern sollte eine vermieternde Werkstatt eine beschleunigte Abwicklung bieten. Das die Praxis nicht ganz so glänzt ... stimmt schon.