OLG Hamm zum Schadensersatz nach Autounfall

Bei nur geringer Fahrleistung besteht nach einem Verkehrsunfall kein Anspruch auf einen Ersatzwagen. Das hat das OLG Hamm entschieden und dem Geschädigten lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt.

Außerdem habe der Mann die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Da sein Wagen nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen sei, habe er ihm theoretisch gesehen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden.

Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass der geschädigte Fahrer seinen Wagen hatte reparieren lassen, obwohl die Reparaturkosten in Höhe von circa 4.300 Euro den Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro überstiegen. Das stand ihm zwar nach geltender Rechtsprechung auch zu.

Der Geschädigte ist verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
Diese Messlatte ist nach Auffassung der Kammer allerdings im konkreten Fall gerissen worden: Beim Anmieten des Ersatzfahrzeugs hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Reparaturkosten in Höhe von 4.300 Euro und die Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro die 130-Prozent-Grenze deutlich überschreiten würden.

https://www.lto.de/.../

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Der Schädiger kam aus Bielefeld, das es - wie wir alle aus dem Bildungskanal wissen - gar nicht gibt. Der Fall ist also ohnehin ein Kuriosum. 🙂

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Der Maßstab ist nicht das eigene Geld. Das eigene Auto in der Nutzung ist der Vergleichswert.

Die Entscheidung divergiert zu anderen Urteilen. Da wäre ggf. eine Revision angezeigt.

Stimmt ja nicht. Denn der Geschädigte hat sich ja mal ein Auto gekauft welches er nutzt. Wenn auch wenig. Aber das darf keine Rolle spielen. Und er hat einen Anspruch auf einen Ersatzwagen eine Klasse tiefer als seiner.

Und wenn er privat ein Lambo fährt und dieser geschädigt wurde dann hat er zumindest einen Anspruch auf einen einfachen Porsche. Oder meinst du er müsste sich mit einem Aygo zufrieden geben.

Er hätte also mit dem Taxi fahren dürfen, so entnehme ich das der Begründung. Aber woher sollte er das vorher wissen das ihm gar kein Mietwagen zu stehen würde und er mit dem Taxi vorlieb nehmen müsste????

Leider ist aber wohl der Kläger im Verfahren nicht drauf eingegangen. Ich denke mit ein paar guten Begründungen wäre das auch durchgegangen.

Das Urteil ist in dem Punkt für mich immer noch nicht wirklich plausibel und nachvollziehbar.

Mit der Kürzung der Mietdauer gehe ich mit dem Gericht konform. Das hätte nicht sein müssen.

Das meinte ich mit dem "hinter erklären die Gerichte...."

Und da das immer Einzelentscheidungen sind, weiß vorher niemand, wie er sich zu verhalten hat. BGH Entscheidung (VI ZR 290/11) bestätigt z. B., dass im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung auch bei minimaler Nutzung zu bejahen sein wird, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kfz. angewiesen ist. Und nun beurteilen die Gerichte, ob er objektiv darauf angewiesen war?

So was sollte allgemein verbindlich vom Gesetzgeber geklärt sein. Angemessene Nutzungsausfallentschädigung, z.B. berechnet nach dem Listenneupreis des Fahrzeuges. Klappt beim Finanzamt ja auch, wenn der private Nutzungsanteil bemessen werden soll. Ob sich der Geschädigte dann einen Mietwagen nimmt oder das Geld auf den Kopf haut, ist allein seine Entscheidung. Und die Mietwagenanbieter würden sich sehr schnell auf diese Situation einstellen und ihre Preise anpassen.

Das würde dann aber bedeuten, dass der Fahrer eines Kleinwagens schlecht wegkommt. Ich halte die pauschalierte Festlegung des Anspruches auf ein Ersatzfahrzeug eine Klasse tiefer schon für ok, zumal dann elende Rechnereien wegfallen und Verfahren vereinfacht werden.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. März 2018 um 10:54:10 Uhr:


Die Entscheidung divergiert zu anderen Urteilen.

Sehe ich nicht ganz so. Denn haben deine anderen Urteile auch die gleichen Randbedingungen?

Es gibt eben den Grundsatz, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Und an der Stelle hat der Geschädigte in Summe den Bogen einfach überspannt.
Dabei ist das natürlich immer eine Abwägung eines Richters.
Hier halte ich das aber durchaus für nachvollziehbar.

Dann hat der Fahrer eines Kleinwagen aber auch Pech, versuch mal, ein Fahrzeug unterhalb des Up, Smart, usw. zu finden. Bekommt er einen feststehenden Betrag, kann er sich (davon gehe ich zumindest aus), davon einen Up, Smart usw. mieten. Denn Sixt und Co. werden sich diese Kunden nicht entgehen lassen und diese Kleinwagen dann für einen Appel und ein Ei vermieten. Letztens war der Smart meiner Tochter zur Inspektion und wir hätten eine A-Klasse von Sixt für 53,- € für 24 Stunden mieten können. Hab gerade mal nachgesehen, einen Golf (drei Tage-750 km) bekomme ich bei Sixt für 25,- €/Tag. Und da reicht doch die Nutzungsentschädigung schon heute alle mal aus.

Aber nur für die Mietdauer.

Denn wenn ich auf ein Auto angewiesen bin, auch wenn es nur täglich 16km zum Bäcker wären und ich keine andere Möglichkeit habe das und anderes zu erledigen, dann habe ich verdammt noch mal einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur.

Warum muss man ein Taxi überhaupt akzeptieren? Er hatte sich ein Auto gekauft um gerade nicht mit dem Taxi oder Öffis fahren zu müssen. Es war auch nicht seine Schuld das sein Auto beschädigt wurde.

Zitat:

@simfer schrieb am 7. März 2018 um 11:23:35 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. März 2018 um 10:54:10 Uhr:


Die Entscheidung divergiert zu anderen Urteilen.

Sehe ich nicht ganz so. Denn haben deine anderen Urteile auch die gleichen Randbedingungen?

Es gibt eben den Grundsatz, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Und an der Stelle hat der Geschädigte in Summe den Bogen einfach überspannt.
Dabei ist das natürlich immer eine Abwägung eines Richters.
Hier halte ich das aber durchaus für nachvollziehbar.

Da stimme ich dir glatt zu. Der Typ hat hier wirklich alles falsch gemacht, was man falsch machen kann. Wenn ich dann noch im Hinterkopf realistische Mietangebote habe und die manchmal vorhandene Bereitschaft von Werkstätten und/oder Autovermietern die Tatsache, dass eine Versicherung zahlt, auszunutzen, dann verwundert das Urteil kaum.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 7. März 2018 um 11:31:11 Uhr:


Denn wenn ich auf ein Auto angewiesen bin, auch wenn es nur täglich 16km zum Bäcker wären und ich keine andere Möglichkeit habe das und anderes zu erledigen, dann habe ich verdammt noch mal einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur.

Das Problem wird sein, dass genau das auf ihn nicht zutreffend gewesen sein wird.

Und noch einmal, es besteht der Grundsatz den Schaden möglichst gering zu halten. Allgemein wird Taxifahren durchaus als zumutbar angesehen. Wenn dann ein riesen Unterschied kostentechnisch zwischen einem Taxi und einem Mietwagen liegt, dann zieht eben der Grundsatz die kostengünstigere Variante wählen zu müssen.

Aber woher weiß man das vorher?

Wenn ich vorher die Versicherung frage, frage ich mich was die wohl antworten wird?

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 7. März 2018 um 14:49:07 Uhr:


Aber woher weiß man das vorher?

Einfach ein bisschen den gesunden Menschenverstand anwenden reicht in der Regel.
Auch wenn es rechtlich nicht bindend ist, so ist es kein Fehler sich die Frage zu stellen, was würde ich tun, wenn es mein Geld wäre?

Öhmmm ... da würde man eben das eigene Auto so benutzen. Ich dackel doch nicht mit einem Taschenrechner durch die Gegend und klappere mehrere Mietwagenstationen ab, um dann einen Vergleich zu den Taxikosten anzustellen. Meine Zeit wird mir als Geschädigtem ja leider auch nicht ersetzt und der Schädiger hat nunmal kein Recht darauf, meine Zeit geschenkt zu bekommen. Taxi kann ebenso sinnvoll sein wie ein Mietwagen. Am Anfang mal grob über den Daumen peilen, eine halbwegs vernünftige Entscheidung treffen und gut ist es. Mehr kann nicht verlangt werden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. März 2018 um 15:29:43 Uhr:


Öhmmm ... da würde man eben das eigene Auto so benutzen. ... Mehr kann nicht verlangt werden.

Eben. Das fängt doch schon damit an, dass man bei einem solchen Schaden nicht einfach das Auto einer Werkstatt auf den Hof stellt und dann sich mal für 11 Tage einen Mietwagen gönnt. Das stellt man doch nur für die eigentliche Reparaturzeit hin und nimmt sich dann max. für die Reparaturzeit einen Mietwagen.

Hier wurde aber das Geld mit beiden Händen aus dem Fenster geworfen, immer nach dem Motto, "ist ja nicht meins".

Mit der Dauer hab ich ja Recht gegeben, das muss nicht sein.

Aber nochmal, er hat ein eigenes Auto gekauft und erwartet nur für die Zeit der Rep. einen adäquaten Ersatz, mehr nicht und ich finde das steht im zu. Er ist Geschädigter und sollte annährnd so gestellt werden als wenn der Unfall nie geschehen wäre.

Allein der Ärger mit dem Unfall, der Rep, der Orga mit dem Mietwagen, rumprügeln mit der Vers. usw. ist doch wohl Schaden genug, da muss man sich sowas nicht auch noch bieten lassen.

Die Rechtsprechung verstehe ich überhaupt nicht und dann noch von unserm OLG🙁

Die Details des Falles kennt man ja nun nicht wirklich. Es kann gute Gründe dafür geben, dass ein Auto etwas länger in der Werkstatt steht und es kann genauso gute Gründe für relativ wenig gefahrene Kilometer geben. Man sollte das also nicht gleich verallgemeinern.

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