Oldtimer ohne Brief gekauft, wie neuen Brief bekommen?
Hallo, ich habe mir einen Oldtimer gekauft der noch restauriert werden muß. Ein Freund der glaubt er hat Ahnung hat mich dabei beraten.
Er meinte der fehlende Brief wäre gar kein Problem, ich müsste nur eine eidesstaatliche Versicherung unterschreiben und bekäme einen neuen. Also war ich so blöd und hab das Auto gekauft.
Ich war dann bei der Zulassungsstelle und die sagten mir daß ich selbst die Versicherung nicht ausfüllen kann weil ich ja den Brief nich verloren habe, das müsse der machen der ihn verloren hat. Ausserdem muß das Auto erst vom TÜV abgenommen werden.
Ich habe den Vorbesitzer angerufen, der sagte aber er hat den Brief ja auch nie gehabt und welcher Vorbesitzer ihn verloren hat weiß er auch nicht. Mein Freund meinte dann noch wenn ich keinen Brief bekomme wäre auch kein Problem ich könnte ein rotes 07 Kennzeichen beantragen und bräuchte da keinen Brief.
Jetzt frage ich mich ob ich wirklich irgendwie einen Brief kriegen kann wenn ich erst das Auto restaurieren und TÜV machen muß.
Ich will ja nicht erst erst einen Haufen Geld reinstecken und dann kann ich es nicht nicht zulassen. Also was meint ihr besteht Hoffnung oder habe ich nur Schrott gekauft?
Beste Antwort im Thema
Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
Aktueller Hinweis
Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR, die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Kfz-Brief NEU beantragen. Benötigte Unterlagen und Kosten?' überführt.]
40 Antworten
...kann denn nicht über die Fahrgestellnummer die letzte Zulassung ermittelt werden? Und von da die Kette der nachfolgenden Eigentümer abzuklappern...
Soviel Eigentümer wird das Ding ja wohl nicht haben...
Das müßtest Du mal den Straßenverkehrsämtern verkaufen, super 😠
Wir haben einen Fahrzeugschein und eine Abmeldebescheinigung dabei, beides unterschiedliche Namen.
Muß dann nicht der der es abgemeldet hat noch den Brief besessen haben?
zum fahrzeugschein, muss der brief mal existiert haben (im regelfall auch fuer die abmeldung).
ob das umgekehrt zwingend notwendig weiss ich nicht.
bei einer ausserbetriebsetzung, wird der brief eingezogen?
*rumspinn*hat da evtl jemand die abwrackprämie kassiert und den wagen doch nicht verschrottet? */rummspinn*
dann wäre es wohl eher ein verwertungsnachweis?!
PS
das haette der zulassungsstelle allerdings auffallen koennen, sofern sie sich mit der FIN befasst hatten
PPS
@TE welches fahrzeug ist eigentlich den ganzen stress wert?
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Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
Aktueller Hinweis
Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR, die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Kfz-Brief NEU beantragen. Benötigte Unterlagen und Kosten?' überführt.]
Datenblätter für die Zulassung:
Bei vielen Fahrzeugen aus dem Ausland oder dem legendären Scheunenfund benötigt man für die Zulassung der Oldies technische Unterlagen.
Nachfolgend die Telefonnummern von zwei Überwachungsorganisationen, bei denen man Datenblätter zur Abnahme und Brieferstellung bei TÜV und Dekra gegen Entgeld ordern kann:
TÜV Augsburg : 0821/ 5904161
Dekra Berlin : 030/701830
(Angaben wie immer ohne Gewähr)
Was tun, wenn der KFZ-Brief fehlt?
(eine Information des DEUVET - März 1999)
Zunehmend wird Oldtimerbesitzern seitens der Zulassungsstellen das Zulassen eines Oldtimers erschwert, für den kein Fahrzeugbrief mehr existiert.
Das Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist in §§ 16-29h StVZO geregelt. Weitere Konkretisierungen finden sich in Verwaltungsvorschriften, die dem Fahrzeugbesitzer oft nicht bekannt sind.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich demnach in die Erteilung einer Betriebserlaubnis (allgemeine BE nach § 20 StVZO oder Einzel-BE nach § 21 StVZO). Daneben bedarf es einer Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO.
Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über ein Kfz sowie des Bestehens einer Betriebserlaubnis muss bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens der Fahrzeugbrief vorgelegt werden (§23 (1) StVZO). Dieser Brief wird ursprünglich vom Inhaber einer allgemeinen BE oder Hersteller der Einzel-BE auf einem amtlichen Vordruck hergestellt (§§ 20, 21 StVZO). Ist der Brief nicht mehr vorhanden, ist die Ausfertigung eines Briefes nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. insbesondere nach § 25 StVZO zu beantragen. Dies setzt in aller Regel ein so genanntes Aufbietungsverfahren voraus, d.h. die Veröffentlichung des Verlustes im "Verkehrsblatt". Darüber hinaus kann vom Antragssteller nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und bleibt der Verbleib des Briefes unbekannt, ist eine "Zweitausfertigung" des Briefes zu erteilen, soweit mit dem Antrag auf die Ausfertigung eines Briefes eine Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes www.KBA.de beigefügt wird, dass das Kfz weder im Zentralen Fahrzeugregister - zu finden unter "Zentrale Register" unter "Auskunft aus dem zentralen Register" - aufgeführt, noch gesucht wird. ( Anfrage kann mit dem aus dem Internet ausgedruckten und ausgefüllten Formblatt per Fax erfolgen, Antwort vom KBA kommt per Einschreiben nach ca 3-5 Tagen, Einschreibegebühr ca. 12,- Euro; Anmerk. des Webseiteninhabers)
Weitere Anforderungen für die Erteilung eines "Zweitbriefes" bestehen grundsätzlich nicht, so dass die Verwaltungsbehörde daran gebunden ist, in diesem Rahmen zu entscheiden, der auch keinen Ermessenspielraum belässt.
Folgerichtig ist die immer wieder anzutreffende Anforderung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Kaufverträgen über das Fahrzeug, nicht gerechtfertigt.
Dem Betroffenen nützt dieses Ergebnis allerdings zunächst wenig, da die Zuteilung eines Kennzeichens und somit der Abschluss des Zulassungsverfahrens ohne vorherige Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einen Fahrzeugbrief zu erteilen, nicht möglich ist. Somit bleibt nur die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchverfahrenes und ggf. die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines Fahrzeugbriefes. Im Zuge eines solchen Verfahrens dürfte sich der häufig vorgeschobene Diebstahlsverdacht ohne konkretisierenden Tatsachenvortrag der Behörde für die Verweigerung der Ausfertigung des Fahrzeugbriefes nicht ausreichend sein. Zu Bedenken ist jedoch, dass das Beschreiten des Klageweges sehr langwierig sein kann.
Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten raten wir, schon im Vorfeld für eine gute Beweislage zu sorgen. Beispielsweise sollte man vom Verkäufer eines Fahrzeuges verlangen, dass er eine Übergabebestätigung ausstellt und darin bescheinigt, dass das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief übergeben wurde, und dass dem Veräußerer der Verbleib des Briefes unbekannt ist oder in der er bestätigt, dass ihm der Brief verloren gegangen ist.
Bei vielen Fahrzeugen aus dem Ausland oder dem legendären Scheunenfund benötigt man für die Zulassung der Oldies technische Unterlagen.
Nachfolgend die Telefonnummern von zwei Überwachungsorganisationen, bei denen man Datenblätter zur Abnahme und Brieferstellung bei TÜV und Dekra gegen Entgeld ordern kann:
TÜV Augsburg : 0821/ 5904161
Dekra Berlin : 030/701830
(Angaben wie immer ohne Gewähr)
Was tun, wenn der KFZ-Brief fehlt?
(eine Information des DEUVET - März 1999)
Zunehmend wird Oldtimerbesitzern seitens der Zulassungsstellen das Zulassen eines Oldtimers erschwert, für den kein Fahrzeugbrief mehr existiert.
Das Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist in §§ 16-29h StVZO geregelt. Weitere Konkretisierungen finden sich in Verwaltungsvorschriften, die dem Fahrzeugbesitzer oft nicht bekannt sind.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich demnach in die Erteilung einer Betriebserlaubnis (allgemeine BE nach § 20 StVZO oder Einzel-BE nach § 21 StVZO). Daneben bedarf es einer Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO.
Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über ein Kfz sowie des Bestehens einer Betriebserlaubnis muss bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens der Fahrzeugbrief vorgelegt werden (§23 (1) StVZO). Dieser Brief wird ursprünglich vom Inhaber einer allgemeinen BE oder Hersteller der Einzel-BE auf einem amtlichen Vordruck hergestellt (§§ 20, 21 StVZO). Ist der Brief nicht mehr vorhanden, ist die Ausfertigung eines Briefes nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. insbesondere nach § 25 StVZO zu beantragen. Dies setzt in aller Regel ein so genanntes Aufbietungsverfahren voraus, d.h. die Veröffentlichung des Verlustes im "Verkehrsblatt". Darüber hinaus kann vom Antragssteller nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und bleibt der Verbleib des Briefes unbekannt, ist eine "Zweitausfertigung" des Briefes zu erteilen, soweit mit dem Antrag auf die Ausfertigung eines Briefes eine Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes www.KBA.de beigefügt wird, dass das Kfz weder im Zentralen Fahrzeugregister - zu finden unter "Zentrale Register" unter "Auskunft aus dem zentralen Register" - aufgeführt, noch gesucht wird. ( Anfrage kann mit dem aus dem Internet ausgedruckten und ausgefüllten Formblatt per Fax erfolgen, Antwort vom KBA kommt per Einschreiben nach ca 3-5 Tagen, Einschreibegebühr ca. 12,- Euro; Anmerk. des Webseiteninhabers)
Weitere Anforderungen für die Erteilung eines "Zweitbriefes" bestehen grundsätzlich nicht, so dass die Verwaltungsbehörde daran gebunden ist, in diesem Rahmen zu entscheiden, der auch keinen Ermessenspielraum belässt.
Folgerichtig ist die immer wieder anzutreffende Anforderung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Kaufverträgen über das Fahrzeug, nicht gerechtfertigt.
Dem Betroffenen nützt dieses Ergebnis allerdings zunächst wenig, da die Zuteilung eines Kennzeichens und somit der Abschluss des Zulassungsverfahrens ohne vorherige Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einen Fahrzeugbrief zu erteilen, nicht möglich ist. Somit bleibt nur die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchverfahrenes und ggf. die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines Fahrzeugbriefes. Im Zuge eines solchen Verfahrens dürfte sich der häufig vorgeschobene Diebstahlsverdacht ohne konkretisierenden Tatsachenvortrag der Behörde für die Verweigerung der Ausfertigung des Fahrzeugbriefes nicht ausreichend sein. Zu Bedenken ist jedoch, dass das Beschreiten des Klageweges sehr langwierig sein kann.
Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten raten wir, schon im Vorfeld für eine gute Beweislage zu sorgen. Beispielsweise sollte man vom Verkäufer eines Fahrzeuges verlangen, dass er eine Übergabebestätigung ausstellt und darin bescheinigt, dass das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief übergeben wurde, und dass dem Veräußerer der Verbleib des Briefes unbekannt ist oder in der er bestätigt, dass ihm der Brief verloren gegangen ist.
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