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Oldtimer Feuerwehr LKW als SonderKFZ-PKW anmelden

Themenstarteram 13. Oktober 2013 um 19:04

Hallo,

kann man einen Feuerwehr-LKW (LF 16 ca. 10t) aus den 60ern als SonderKFZ(PKW) anmelden? :confused:

Das LF 16 soll ein H-Kennzeichen bekommen und original bleiben.

Da es 1+8 Sitzplätze hat und logischerweise als Oldtimer keinen echten Nutzwert hat ist die Einordnung "PKW" gar nicht mal so weit hergeholt. :D

Die PKW Einstufung ist aus folgenden Gründen besonders interessant: keine Maut, HU alle 2 Jahre, keine SP, kein Sonntagsfahrverbot. :p

Mit dem H-Kennzeichen würde sich der PKW Nachteil, alter Diesel mit ca. 8l Hubraum, auch erledigen da die Steuer nur pauschal abgerechnet wird. :p

Vielen Dank für Eure Antworten!

Beste Antwort im Thema
am 13. Oktober 2013 um 19:27

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse und Bauart des Fahrzeugs nicht möglich.

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Um die LKW Zulassung kommst Du nicht drum rum.

Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung.

 

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63 Antworten
Themenstarteram 14. Oktober 2013 um 17:40

Zitat:

Original geschrieben von AndreasU1300

Hallo

Es nutzt Dir rein garnichts wenn hier jemand Antwortet und sagt es geht.

DU mußt einen TÜV Prüfer (alte BL) oder Dekra Prüfer (neue BL) finden der Dir das einträgt und mit seiner Unterschrift amtlich macht...Wie schon oben geschrieben, es geht alles, nur bei wem und wo ???

Danke!

das ist mir leider klar. :(

Ich dachte nur jemand hat so was in der Richtung schon mal versucht und weiß wo die Knackpunkte sind.

Denn theoretisch sollte es möglich sein oder übersehe ich etwas wesentliches? :confused:

am 14. Oktober 2013 um 19:57

Das So-KFZ steht doch für "Sonder" -KFZ siehe TÜV und Zulassung.

Zitat:

Sonder-KFZ (Büro-/Konferenzfahrzeug/Kombi) über 2.8 Tonnen können nicht mehr vergünstigt versteuert werden. In der Regel verweigert das Finanzamt die Vergünstigung, auch wenn "Sonder-KFZ" in den Papieren eingetragen ist.

Sonder KFZ sind auch Stretchlimousinen mit über 3,5t zGG. mit einer KFZ Steuer, wie sie für LKW nach zGG berechnet wird.

Vielleicht kommt man über den TÜV weiter, ob und wie sich vielleicht ein PKW draus machen lässt..

 

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Das So-KFZ steht doch für "Sonder" -KFZ siehe TÜV und Zulassung.

Zitat:

 

Zitat:

Sonder-KFZ (Büro-/Konferenzfahrzeug/Kombi) über 2.8 Tonnen können nicht mehr vergünstigt versteuert werden. In der Regel verweigert das Finanzamt die Vergünstigung, auch wenn "Sonder-KFZ" in den Papieren eingetragen ist.

Weiss wo das Zitat herstammt, ist ja auch egal weil es nicht passt, "so" steht für sonstige

bis S.50 scrollen

am 15. Oktober 2013 um 16:04

So oder So, Der TÜV macht beide Angaben zum So

Hallo, also ich habe vor drei Jahren einem MB 1113 Bj. 1967 gekauft, das Fzg. war ein 11to.

den ich aufgrund seines Leergewichts von 5,5to auf 7,49 to abgelastet habe und auf

H-Kennzeichen angemeldet habe, was wie schon erwähnt allerdings ist, ich muß jedes Jahr

zur HU

Zitat:

Original geschrieben von Schneemobil77

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren...

Stimmt, aber wer weiß was die Zukunft bringt, der Staat braucht bekanntlich Geld!:D

Zitat:

Original geschrieben von Schneemobil77

Zitat:

... Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse ... des Fahrzeugs nicht möglich...

Nach meinem Wissen gibt es keine Gewichtsobergrenze für PKW sondern nur für den Führerschein!?

Zitat:

Original geschrieben von Schneemobil77

Zitat:

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Sicher? Auf den ersten Blick wird nämlich nicht nach Technik sondern nur nach Verwendung unterschieden. Guckst du:StVZO HU und SP

Zitat:

Original geschrieben von Schneemobil77

Zitat:

...Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung...

Leider wiegt das Auto leer um die 6,5t

Erstellt am 8. April 2014 um 12:00:15 Uhr

Dellendoktor Dellendoktor

Mercedes

Hallo, also ich habe vor drei Jahren einem MB 1113 TLF16 Bj. 1967 gekauft, das Fzg.

war ein 11to. den ich aufgrund seines Leergewichts von 5,5to auf 7,49 to abgelastet

habe und auf H-Kennzeichen angemeldet habe, was wie schon erwähnt allerdings ist,

ich muß jedes Jahr zur HU.

Gruß

Delle

Mit der Ablastung geht aber keine Änderung der Fahrzeugklasse einher. Wenn das Fahrzeug weiter als LKW geschlüsselt ist, dann ist auch jährlich HU zu machen.

Hallo,

wie ist dein aktueller stand des Feuerwehr Lkw's?? Ich selbst habe einen MB 1113 Rundhauber,

das Fzg. ist Bj. 1967 und wurde damals als Tlf 16 ausgeliefert. Ich selbst habe ihn 2011 gekauft

und auf 7,49 to ( Leergewicht ca. 5,5to.) abgelastet und auf H-Kennzeichen angemeldt,

dadurch € 197.- Kfz Steuer und € 260.- Kfz Vers. incl. Vollkasko jährlich. Allerdings wie von einem

"Vorschreiber" erwähnt Sonntags kein Anhängerbetrieb zulässig!

Zitat:

Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.

Zitat:

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

[...]

Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)

Damit dürfte eine Feuerwehr egal welchen Gewichtes m.E. nicht unter das Fahrverbot fallen.

Quelle: http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm

Hallo Mark

Feuerwehren sind nur dann als solche Sonder-kfz zu verstehen wenn auch die zum Verwendungszweck vorgesehene Ausstattung Voll umfänglich mitgeführt wird. Vor vielen Jahren war es oder galt es in bestimmten kreisen als Cool wenn man Gelblichter bzw Gelbe Eundumleuchten auf dem Fahrzeug hatte...

Das ging aber nur als Beispielsweise ausgewiesenes Pannenhilfsfahrzeug was wiederum die komplette vorgeschriebene Werkzeugausstattung erforderte. War die nicht an Bord dann waren auch die gelben Rundumleuchten nicht zulässg..

Ein ehem Feuerwehrfahrzeug das als Wohnmobil oder Transportfahrzeug / LKW nutzbar ist bekommt die Ausstattungsform als So KFZ Feuerlöschfahrzeug nicht im Fahrzeugschein eingetragen. Ablasten bis 7,49 To ermöglicht solo den Betrieb auch an Sonntagen.

Wenn das Fahrzug aber voll ausgestattet ist dürtfte dieses Gewicht überschritten werden..

Die in privater Hand befindlichen auch ehem Behörden oder Rettungsfahrzeuge Fahrzeuge dürfen nicht über funktionierende Blaulichter / Rundumleuchten oder Sogenannte Matinshörner verfügen. Findige Bastler haben Abdeckungen von Rundumleuchten kreiert bzw gefunden die zwar so aussehen aber Lichtundurchlässig sind und dadurch Optisch erhalten werden können. Hab ich mal bei Feuerwehrtreffen gesehen..

Damit entfällt jedoch auch die Vorschrift das Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen funktionieren müßen was einen wiederspruch zweier Gesetzlicher Regelungen beinhalten würde,..Damit das die lichtundurchlässig gemcht werden sind diese eben keine lichttechnischen Einrichtungen mehr die Martinshörner können auch aussen sichbar verbleiben wenn diese zusammen und nicht als Wechseltonhörner geschaltet werden..

Mit eventuellem Hänger jedoch übersteigt die tatsächliche Gesamtmasse von mehr als 7,49 To den Zulässigen Betrieb als Feuerlöschfahrzeug an Sonntagen wenn nicht es als Feuerwehr eingesetzt ist..

Die jährliche HU entspricht den Vorgaben der Druckluftbrenmmssysteme die ebenso vorgeschrieben sind.. Wenn ein Fahrzeug so gebaut wurde ist ein Rückbau auf Hydraulische Bremssysteme nicht zulässig. Druckluftbremssysteme erfordern eh die BSU jährlich also ändert das nix am jährlichen Besuch beim Tüv um den historischen Charakter des Fahrzeuges zu erhalten.

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot können voll ausgestattete Fahrzeuge sein ,zum Zwecke von Treffen oder Austellungen die historische Fahrzeuge als erhaltenswerte Zeitzeugen darstellen.. erfordern dann bei Gewichten über 7,5 to, Genauer 7,49 To sowie mit Hängerbetrieb aber die Einzelgenehmigung der zuständigen Strassenverkehrsbehörden. Verfügt das Fahrzeug über eine funktionsfähige Hängerkupplung, dann muß auch ein Fahrtenschreiber verbaut sein der bei Hängerbetrieb zu nutzen ist.

Die vorgeschriebenen regelmäsigen Überprüfungen des Fahrtenschreibers sowie deren nachweispflichten sind dann auch ein Tema... Jol.

Moin Moin !

Zitat:

Druckluftbremssysteme erfordern eh die BSU jährlich

Die BSU gibt es schon seit gefühlt mindestens 10 Jahren nicht mehr und war davor auch keineswegs an die Art der Bremse gekoppelt,sondern an das zGG.

Zitat:

Verfügt das Fahrzeug über eine funktionsfähige Hängerkupplung, dann muß auch ein Fahrtenschreiber verbaut sein der bei Hängerbetrieb zu nutzen ist.

Der Fahrtenschreiber (gibt es seit Jahren nicht mehr neu zu kaufen) oder ein EG-Kontrollgerät haben mit der AHK absolut nichts zu tun ! An den Haaren herbeigezogen nur insofern ,dass ,wenn ein Fzg zwar keine Ausrüstungspflicht für ein Kontrollgerät besitzt ,dieses aber trotzdem eingebaut ,geeicht und betrieben werden muss, wenn mit einem mitgeführten Anhänger gewerblicher Gütertransport durchgeführt wird und das Gespann über ein zGG von mehr als 2,8 / 3,5 t verfügt.

Beispiel : Jemand möchte mit seinem PKW Autotransporte anbieten und nutzt dafür einen Trailer ,dann muss der PKW mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein !

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

Zitat:

Druckluftbremssysteme erfordern eh die BSU jährlich

Die BSU gibt es schon seit gefühlt mindestens 10 Jahren nicht mehr und war davor auch keineswegs an die Art der Bremse gekoppelt,sondern an das zGG.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

Zitat:

Verfügt das Fahrzeug über eine funktionsfähige Hängerkupplung, dann muß auch ein Fahrtenschreiber verbaut sein der bei Hängerbetrieb zu nutzen ist.

Der Fahrtenschreiber (gibt es seit Jahren nicht mehr neu zu kaufen) oder ein EG-Kontrollgerät haben mit der AHK absolut nichts zu tun ! An den Haaren herbeigezogen nur insofern ,dass ,wenn ein Fzg zwar keine Ausrüstungspflicht für ein Kontrollgerät besitzt ,dieses aber trotzdem eingebaut ,geeicht und betrieben werden muss, wenn mit einem mitgeführten Anhänger gewerblicher Gütertransport durchgeführt wird und das Gespann über ein zGG von mehr als 2,8 / 3,5 t verfügt.

Beispiel : Jemand möchte mit seinem PKW Autotransporte anbieten und nutzt dafür einen Trailer ,dann muss der PKW mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein !

MfG Volker

das kann nicht ganz hinkommen

lkw+gewerblich sind das zauberwort+natürlich die 2,8/3,5t

Zitat:

@transe79 schrieb am 24. Januar 2015 um 13:02:02 Uhr:

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@transe79 schrieb am 24. Januar 2015 um 13:02:02 Uhr:

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

 

Die BSU gibt es schon seit gefühlt mindestens 10 Jahren nicht mehr und war davor auch keineswegs an die Art der Bremse gekoppelt,sondern an das zGG.

Zitat:

@transe79 schrieb am 24. Januar 2015 um 13:02:02 Uhr:

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. Januar 2015 um 11:25:58 Uhr:

 

Der Fahrtenschreiber (gibt es seit Jahren nicht mehr neu zu kaufen) oder ein EG-Kontrollgerät haben mit der AHK absolut nichts zu tun ! An den Haaren herbeigezogen nur insofern ,dass ,wenn ein Fzg zwar keine Ausrüstungspflicht für ein Kontrollgerät besitzt ,dieses aber trotzdem eingebaut ,geeicht und betrieben werden muss, wenn mit einem mitgeführten Anhänger gewerblicher Gütertransport durchgeführt wird und das Gespann über ein zGG von mehr als 2,8 / 3,5 t verfügt.

Beispiel : Jemand möchte mit seinem PKW Autotransporte anbieten und nutzt dafür einen Trailer ,dann muss der PKW mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein !

MfG Volker

das kann nicht ganz hinkommen

lkw+gewerblich sind das zauberwort+natürlich die 2,8/3,5t

ich sehe das anderst und das ist eine diskusionsgrundlage mit dem jeweiligen Starssenverkehrsamt.. den bei den algemein zulässigen historischen fahrtzeugen insbesondere LKW sind auch die alten Fahrtenschreiber doch noch zulässig .

Wenn du einen Oldtimer als SoKFZ anmelden willst der zuvor als Feuerwehrfahrzeug zugelassen war und auf als Privatnutzer zugelassenes fahrzeug angemeldet wird , so ist der ab 7,49 To trozdem dann kontrollgerätepflichtig bzw Aufzeichnungesgerätepflichtig wird ist aus der Stvo zu entnehmen ist. zu verwenden wenn durch eine Anhängerkupplung aus dem Fahrzteug aus dem Solofahrzeug eine Zugmaschine eines Gespanns wird dann ist auch wieder die alte klasse 2 bzw neudeutsch BCE erforderlich. wird

Die Grenze wegen des Fahrzeugalters ermöglicht nach Rücksprache mit dem Tüv und der Zulassungsbehörde auch ein Kontrollgerät aus dem Zulassungsjahr des LKW.. in dem Fall kann doch ein alter Fahrtenschreiber der durchaus wenn der regelmässig kalibriert bzw geprüft wird zulässig sein ..

Man muß die Bürokraten nur mal fragen und etwas Bohren wennd denen zu kompliziert ist.

Das läuft dann unter sogenanntem Bestandsschutz des Fahrzeuges und der historischen erhaltungswürdigkeit des Fahrzeuges..im Sinne der STVZO zum Zeitpunkt der zulassung Das aus Grünen des Alters und der technischen gegebenheiten eine Nachrüstung eines moderenen kontrollgerätes nicht möglich oder nicht gerechtfertigt sein könnte weil der Aufwand in keiner relation zum nutzen steht ist einer weitere Begründung..

in dem Fall würde ich mich mal mit LKW - Clubs für historische Fahrzeuge zusammensetzen den die haben da eher den erforderlichen Wissenvorsprung.. Adressen findet mal in einschlägigen Clubmagazinen.. , im Falle eines Mercedes LKW sogar beim Museum oder Klassikcenter von MB..

Jol.

Zitat:

@jloethe schrieb am 24. Januar 2015 um 15:31:41 Uhr:

 

ich sehe das anderst und das ist eine diskusionsgrundlage mit dem jeweiligen Starssenverkehrsamt.. den bei den algemein zulässigen historischen fahrtzeugen insbesondere LKW sind auch die alten Fahrtenschreiber doch noch zulässig .

Dass du das anders siehst, hat bloß keinerlei Relevanz, wenn es das Gesetz anders vorschreibt. Du bist nämlich nicht die maßgebliche Instanz.

Zitat:

@jloethe schrieb am 24. Januar 2015 um 15:31:41 Uhr:

 

Wenn du einen Oldtimer als SoKFZ anmelden willst der zuvor als Feuerwehrfahrzeug zugelassen war und auf als Privatnutzer zugelassenes fahrzeug angemeldet wird , so ist der ab 7,49 To trozdem dann kontrollgerätepflichtig bzw Aufzeichnungesgerätepflichtig wird ist aus der Stvo zu entnehmen ist. zu verwenden wenn durch eine Anhängerkupplung aus dem Fahrzteug aus dem Solofahrzeug eine Zugmaschine eines Gespanns wird dann ist auch wieder die alte klasse 2 bzw neudeutsch BCE erforderlich. wird

Man kann als Privatperson kein Fahrzeug als Sonder-KFZ auf sich zulassen. Das Fahrzeug muss vorher entsprechend umgeschlüsselt werden. Privatperson und Sonder-KFZ schließt sich gegenseitig aus.

Zitat:

@jloethe schrieb am 24. Januar 2015 um 15:31:41 Uhr:

Das läuft dann unter sogenanntem Bestandsschutz des Fahrzeuges und der historischen erhaltungswürdigkeit des Fahrzeuges..im Sinne der STVZO zum Zeitpunkt der zulassung Das aus Grünen des Alters und der technischen gegebenheiten eine Nachrüstung eines moderenen kontrollgerätes nicht möglich oder nicht gerechtfertigt sein könnte weil der Aufwand in keiner relation zum nutzen steht ist einer weitere Begründung..

Komplett falsch. Bestandsschutz kann nur für etwas gelten, was von vornherein da war. Eine Nachrüstung kann niemals einem Bestandsschutz unterliegen. Und da Feuerwehrfahrzeuge nie eine Kontrolleinrichtung im Sinne eines Fahrtenschreibers benötigt haben, kann dafür auch kein Bestandsschutz gelten.

Vielleicht solltest du lieber zu Themen schreiben, bei denen du dich auskennst, wahlweise vorher richtig informieren...

 

Moin Moin !

Zitat:

das kann nicht ganz hinkommen

lkw+gewerblich sind das zauberwort+natürlich die 2,8/3,5t

Doch ,dass kommt hin ! Oder liest du hier irgendwo etwas von "LKW" ? Da steht immer nur "Fahrzeuge" oder Kraftfahrzeuge" !

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3673

 

@ jloehte : Irgendwie scheint heute nicht dein Tag zu sein ,nicht nur dein Schreiben ist mir ziemlich unverständlich ,auch scheinst du nicht verstanden zu haben ,was ich schrieb.

Ein EG-Kontrollgerät ist ersteinmal etwas ganz anderes als ein Fahrtenschreiber ! Das EG -Kontrollgerät ist füe bestimmte Fzge vorgeschrieben , die im gewerblichen Güterverkehr unterwegs sind !

Gleichzeitig ersetzt es den "alten" Fahrtschreiber. (Nicht umgekehrt! ) Ein "Fahrtschreiber " ist ebenfalls für bestimmte Fzge vorgeschrieben , und zwar auch für Fzge ,für die kein Kontrollgerät vorgeschrieben ist.

Die Ausrüstungsvorschriften dieser beiden Geräte unterscheiden sich , da aber reine Fahrtenschreiber nur sehr selten gebraucht werden ,sondern fast immer ein Kontrollgerät,stellt die Industrie seit Jahren keine Fahrtschreiber mehr her , das hatte ich geschrieben. Selbstverständlich kann ein immer noch betriebsfähiger Fahrtschreiber in Fzgen ,für die kein Kontrollgerät vorgeschrieben ist , immer noch weiter verwendet werden.

 

@ Tecci6N

 

Zitat:

Man kann als Privatperson kein Fahrzeug als Sonder-KFZ auf sich zulassen. Das Fahrzeug muss vorher entsprechend umgeschlüsselt werden. Privatperson und Sonder-KFZ schließt sich gegenseitig aus

Es heisst "Sonstiges " !!! Und selbstverständlich kann jede Privatperson ein "Sonstiges" Fzg auf sich zulassen. Oder glaubst du , dass z.B. viele Hunderttausend "So.KFZ Wohnmobil" in Deutschland mit einer gefakten Zulassung unterwegs sind?

MfG Volker

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