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Ohne Tüv weiterfahren?

Themenstarteram 11. Dezember 2011 um 20:12

Hallo,

habe folgende Frage an euch und hoffe ich könnt mir diese beantworten.

Vor 2 Wochen war ich beim Tüv. Der Wagen ist nicht durchgekommen, da einige Dinge erneuert werden mussten. Nun habe ich die Mängel beseitigt.

Kann ich da die Mängel beseitigt sind ganz normal weiterfahren, ohne dem neuen Siegel? Nächster Prüftermin ist am Mittwoch den 14.12.2011 .

Womit muss ich rechnen, falls ich angehalten werde? Punkte, Bußgeld?

Lieben Gruß

Beste Antwort im Thema

@trixi1262

Nur mal so am Rande ;) ...

die Mängel sind doch behoben, also kann er bedenkenlos fahren!

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25 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

wenn Du einen Unfall hast eventuell auch noch verschuldet kanns Ärger mit der versicherung geben die Dich dann in Regress nehmen kann.

Das ist jetzt leider vollumfänglicher Unfug. Es gibt keine Versicherung der Welt, die ihre Leistung von der Existenz einer gültigen HU-Plakette abhängig macht...:rolleyes:

Hallole ...

Sorry aber da habe ich anderes selbst als geschädigter erlebt.. " Mit einem wissentlich verkehrsuntüchtigen Fahrzeug schuldhaft einen Unfall zu verursachen grenzt an Grobe

Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz .

Mit dieser Begründung verweigerte die Allianz 1998 einem Versdicherungsnehmer

die leistung bzw forderte diese zurück. Ich habe meinen Schaden damals ersetzt

bekommen, wie es allerdings ausgegangen ist hab ich damals nicht verfolgt..

Einzige Ausnahme ( es kommen Gesetze des UZGBW in frage also Schaden von Leib und

Leben seiner eigenen oder dritten Personen abzuwenden oder zu vermeiden. Dem Notwehrparagraphen .

Keiner von uns Erfahrenen hier sollte einem Verkehrsneuling Dinge empfehlen die

Grenzwertig sein könnten und deren Auswirkungen hier kein persönlich Beteiligter

ermessen kann. Für inmterpretationen gibt es hier keinen Spielraum denn Gesetze

haben Ihren Sinn wenns auch relativ billig erscheint und von Kontrollierenden Beamten

abhängt wie dieser Reagiert. den einen Verständnissvollen kanns geben der Dich

unbehelligt mit nem Zeigerfingerwink fahren lässt der andere kann wenn er die

notwendigkeit sieht deine Karre zerpflücken. Das Risiko sollte minnimiert werden

daher auch meine baentwortung.. Jol.

 

Jol.

Zitat:

Original geschrieben von trixi1262

Eigenartigerweise hinterfragt Niemand, was auf dem Mängelbericht steht !?

Ich würde Bsp.w. Niemals mit defekten Bremsen, ausgeschlagenden Spurstangen / Köpfe, oder ähnliches fahren !

Mit defekten Bremsen oder ausgeschlagenden Spurstangen/Köpfe hätte der TÜV das Fahrzeug aber noch vor Ort stilllegen müssen, oder sehe ich das falsch?

Also werden es doch wohl keine allzu gravierenden Mängel gewesen sein....

am 12. Dezember 2011 um 23:42

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Mit einem wissentlich verkehrsuntüchtigen Fahrzeug schuldhaft einen Unfall zu verursachen grenzt an Grobe Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz .

Ähh, ich glaube doch wir reden hier aneinander vorbei. Wer wissentlich ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug führt, und aufgrund dieser Verkehrsuntüchtigkeit nachweisbar einen Unfall verursacht, der kann selbstverständlich mit seiner Versicherung ein Problem bekommen. Das bestreitet niemand. Hier allerdings von Vorsatz zu reden bedeutet nur, daß man nicht weiß was Vorsatz ist.

Der TE, und um den geht es in diesem Thema, hat aber kein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug - es mangelt ihm allein an der HU-Plakette. Und eine fehlende HU-Plakette ist nun mal in keiner Weise geeignet auch nur die geringste Aufmerksamkeit der Versicherung zu erregen.

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian

 

Das ist jetzt leider vollumfänglicher Unfug. Es gibt keine Versicherung der Welt, die ihre Leistung von der Existenz einer gültigen HU-Plakette abhängig macht...:rolleyes:

Hallole ...

Sorry aber da habe ich anderes selbst als geschädigter erlebt.. " Mit einem wissentlich verkehrsuntüchtigen Fahrzeug schuldhaft einen Unfall zu verursachen grenzt an Grobe

Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz .

Mit dieser Begründung verweigerte die Allianz 1998 einem Versdicherungsnehmer

die leistung bzw forderte diese zurück. Ich habe meinen Schaden damals ersetzt

bekommen, wie es allerdings ausgegangen ist hab ich damals nicht verfolgt..

Einzige Ausnahme ( es kommen Gesetze des UZGBW in frage also Schaden von Leib und

Leben seiner eigenen oder dritten Personen abzuwenden oder zu vermeiden. Dem Notwehrparagraphen .

Keiner von uns Erfahrenen hier sollte einem Verkehrsneuling Dinge empfehlen die

Grenzwertig sein könnten und deren Auswirkungen hier kein persönlich Beteiligter

ermessen kann. Für inmterpretationen gibt es hier keinen Spielraum denn Gesetze

haben Ihren Sinn wenns auch relativ billig erscheint und von Kontrollierenden Beamten

abhängt wie dieser Reagiert. den einen Verständnissvollen kanns geben der Dich

unbehelligt mit nem Zeigerfingerwink fahren lässt der andere kann wenn er die

notwendigkeit sieht deine Karre zerpflücken. Das Risiko sollte minnimiert werden

daher auch meine baentwortung.. Jol.

 

Jol.

Schuster bleib bei deinen Leisten. Wie Du hier mit juristischen Fachbegriffen um Dich wirfst, ist schon enorm. Ich hoffe, Du verstehst es selber.

am 13. Dezember 2011 um 6:45

@jloethe:

Lies doch bitte erstmal worum es hier geht bevor du ellenlange Posts schreibst, die nichts mit dem thema zu tun haben.

Es ist einfach unhöflich allen anderen gegenüber, seinen Senf dazuzugeben, wenn man sich offensichtlich nicht mal die 5 Minuten Zeit nimmt, die bisherige Diskussion zu verfolgen.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von Roland745

Mit defekten Bremsen oder ausgeschlagenden Spurstangen/Köpfe hätte der TÜV das Fahrzeug aber noch vor Ort stilllegen müssen, oder sehe ich das falsch?

Das siehst du richtig, mit gravierenden Mängeln wäre das Fahrzeug nicht mehr aus eigener Kraft vom Hof gefahren!

-------------------------------------------------------------

Hier schreiben einige Beiträge, die nicht mal wissen, worum es überhaupt geht, ...

sehr bedenklich!:cool:

Würde ich jeden Wagen mit runtergefahrenen Bremsen oder ausgeschlagenen Spurstangenköpfen VU schreiben (verkehrsuntauglich), dann gäbe es merklich weniger Fahrzeuge auf der Straße... *g*

Verkehrsuntauglich sind per Definition nur Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Beispiel beim PKW wäre z.B. ein geplatzter Bremsschlauch oder ein undichtes Lenkgetriebe in Verbindung mit einer unzureichenden Menge Servoflüssigkeit im Ausgleichsbehälter, so dass der Ausfall der Servolenkung unmittelbar zu erwarten ist.

Zum eigentlichen Thema:

Nach Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 der StVZO hat der Halter bei erheblichen Mängeln diese unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug binnen einen Monats zur Nachprüfung vorzuführen.

Ist also alles in Ordnung...

Hallo,

gibt es denn eine genaue Liste der zustände eines Fahrzeuges, die dazu führen, daß es stillgelegt werden muss, oder ist das eine Augenmassgeschichte?

Wiso wird denn z.B. einem Auto das einfach nur etwas zu tief liegt die weiterfahrt untersagt aber abgefahrene Bremsen sind nur "umgehend" (4 Wochenfrist ) zu Reparieren und zur Nachprüfung vorzustellen.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Hallo,

gibt es denn eine genaue Liste der zustände eines Fahrzeuges, die dazu führen, daß es stillgelegt werden muss, oder ist das eine Augenmassgeschichte?

Wiso wird denn z.B. einem Auto das einfach nur etwas zu tief liegt die weiterfahrt untersagt aber abgefahrene Bremsen sind nur "umgehend" (4 Wochenfrist ) zu Reparieren und zur Nachprüfung vorzustellen.

Gruß

Was ein Quatsch....

In der Mängelrichtlinie der StVZO wird festgelegt, wie jeder einzelne Mangel einzustufen ist. Demzufolge liegt es nur im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfingenieurs, eine Einstufung entsprechend dieser Mängelrichtlinie vorzunehmen.

Bei erheblichen Mängeln sind diese im Übrigen unverzüglich abzustellen und nicht etwa wie oft falsch behauptet nach 4 Wochen. Die letztgenannte Monatsfrist gilt lediglich für die Wiedervorstellung und hat nichts mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung zu tun. Ergo sind abgefahrene Bremsen auch unverzüglich zu reparieren.

Wer mal lesen mag:

Beurteilung der Mängel

Die bei der HU festgestellten Mängel sind nach Nr 3.1.4 Anl VIII u Nr 3 u 4

Anl VIIIa zu bewerten u in Mängelklassen einzuordnen. Dabei ist ein stren-

ger Maßstab zu Grunde zu legen; es gelten folgende Kriterien:

OM – Ohne festgestellte Mängel

Zuteilung einer Prüfplakette

 

GM – Geringe Mängel

Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften

oder Rili hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der

Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu er-

warten ist.

Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn die unverzügliche Be-

seitigung dieser Mängel durch den Halter des Fz zu erwarten ist.

Zuteilung einer Prüfplakette möglich.

 

EM – Erhebliche Mängel

Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften u den hierzu

ergangenen Rili beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrs-

gefährdung erwarten lassen.

Eine Nachprüfung ist erforderlich.

Keine Zuteilung einer Prüfplakette.

 

VU – Verkehrsunsicher

Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Ent-

fernen der vorhandenen Prüfplakette u unverzügliche Benach-

richtigung der Zulassungsbehörde. Der FzFührer/-halter ist darauf

hinzuweisen, dass das Fz so nicht mehr am öffentlichen Straßenver-

kehr teilnehmen darf.

Auch bei GM u EM ist der FzFührer/-halter darauf hinzuweisen, dass der

Weiterbetrieb des Fz vor Beseitigung der Mängel gegen die §§ 23 StVO u 31

StVZO verstößt.

 

Werden bei der HU Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Unter-

suchung, längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle,

beseitigt werden, so sind sie in die betreffende Mängelklasse einzuordnen,

jedoch bleiben sie bei der Einstufung des untersuchten Fz unberücksichtigt.

Die Vorschriften von Nr 3.1.4.5 Anl VIII gelten („Mängelschleife“).

Die abschließende Einstufung des untersuchten Fz in eine der Mängel-

klassen auf Grund event verbleibender festgestellter Mängel bleibt davon

unberührt. Die Einstufung des Fz in eine der Mängelklassen richtet sich bei

mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln

derselben Mängelklasse kann das Fz in die nächsthöhere Mängelklasse

eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des

Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die pflichtgemäße Ent-

scheidung hierüber trifft die prüfende Person.

Alle festgestellten Mängel sind in den Untersuchungsbericht einzutragen.

 

4

Beurteilungskatalog von Mängeln bei HU

 

4.1

Um die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängel-

klassen zu erleichtern, eine einheitliche Verfahrensweise u damit auch eine

Gleichbehandlung der FzHalter bei der Beurteilung ihrer Fz zu erreichen,

sind in der Anl die am häufigsten auftretenden Beanstandungen aufgeführt

und in Mängelklassen eingestuft worden.

Die Zuordnung zur entspr Mängelklasse liegt im pflichtgemäßen Ermessen

der prüfenden Person.

Der Aufbau des Beurteilungskatalogs entspricht weitgehend dem Aufbau

der „Prüfpunkte“ nach der Rili 96/96/EG über die EU-weite Technische

Überwachung der Kfz u KfzAnhänger.

Und dann nochmal zur Anlage VIII StVZO: Stellt der Prüfingenieur....

3.1.4.1

keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen,

3.1.4.2

geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

3.1.4.3

erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,

3.1.4.4

Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.

So long, der Gardiner.

Danke für die umfassende Antwort. Damit ist meine Frage beantwortet.

Trotz des Beispiels welches ich mal so auf die schnelle rangezogen habe. Was besseres ist mir in der Eile nicht eingefallen, aber ich glaube es hat für das allgemein vorhandene Halbwissen bezüglich HU ausgereicht.

Gruß Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Danke für die umfassende Antwort. Damit ist meine Frage beantwortet.

Trotz des Beispiels welches ich mal so auf die schnelle rangezogen habe. Was besseres ist mir in der Eile nicht eingefallen, aber ich glaube es hat für das allgemein vorhandene Halbwissen bezüglich HU ausgereicht.

Gruß Moorteufelchen

Dafür ist ein Forum da! :-))

Schönes WE.

Gardiner

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