Ohne Kennzeichen gefahren - Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
Hallo,
kurz vorab:
ich arbeite als Automobilkaufmann, bin nicht vorbestraft und bin nicht mehr in der Probezeit.
Nach einer Probefahrt wollte ich ein Fahrzeug bei der Tankstelle tanken (ca. 500 Meter vom AH entfernt).
Habe rote Kennzeichen rangemacht und bin danach kurz ins Büro gegangen um Geld zu holen - Ins Auto eingestiegen und losgefahren.
Als ich an der Tanke angekommen bin, stand ein Polizeifahrzeug hinter mir - Sie haben mir mitgeteilt, dass ich ohne Kennzeichen rumfahre und Sie eine Anzeige erstatten müssen..
Während ich im Büro war. hat ein anderer Mitarbeiter die Kennzeichen bereits entfernt und als ich ins Auto gestiegen bin, hab ich nicht mehr darauf geachtet ob sie überhaupt noch dran sind.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen? (PS: Die Fahrt wurde aber ins Fahrtenbuch eingetragen)
Vielen Dank im Voraus!
Beste Antwort im Thema
@4matic Guenni @AMoll @berlin-paul @BerlinUser @electroman @Fellnasentaxi @Florian333 @Hannes1971 @OpenAirFan @Schubbie @Sitzheitzung @SuedschwedeV70 @tcsmoers @Tecci6N
Das Verfahren wurde zum Glück eingestellt! 😁
Gruß, Markus
44 Antworten
Zitat:
@Florian333 schrieb am 1. Juli 2018 um 14:39:42 Uhr:
Die Frage nach dem Einkommen dient der später evtl. notwendigen Ermittlung der Höhe eines Tagessatzes.
Das dürfte aber erst wesentlich später das Gericht interessieren, wenn für so ein Vergehen überhaupt. Ich wüsste nicht, dass das schon bei der ersten Personalienfeststellung bei der Aufnahme des Tatbestands erfragt wird.
Und auch Beruf und Schulbildung gehören nicht zu den Personalien. Normalerweise nur Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 1. Juli 2018 um 16:42:48 Uhr:
Und auch Beruf und Schulbildung gehören nicht zu den Personalien.
Der Beruf gehört sehr wohl zu den Personenangaben, siehe § 68 StPO.
Zitat:
@M97 schrieb am 30. Juni 2018 um 15:33:47 Uhr:
Als ich an der Tanke angekommen bin, stand ein Polizeifahrzeug hinter mir - Sie haben mir mitgeteilt, dass ich ohne Kennzeichen rumfahre und Sie eine Anzeige erstatten müssen..
Vielen Dank im Voraus!
Hast du den Polizisten, den Sachverhalt erklärt?
Wurde geprüft ob deine Aussage mit dem Eintragen der Daten in das Fahrtenbuch, stimmen?
Würde ja dein "Version der Geschichte bestätigen .."!
Ansonsten würde ich mich dem Beitrag von electroman anschliessen: Sehen was passiert und ggf. mit hilfe eines RA eine entsprechende "Stellungnahme" verfassen!
MfG Günter
Da schwebt mir aber ein Urteil vor, dass das nicht mehr strafbewehrt ist.
peso
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Das mit den Angaben von Schulabschluss und Nettoeinkommen,war doch ein Scherz oder,da wurde doch nur der Smiley vergessen!?
Fahrzeugschein Führerschein Ende des Gesprächs.
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 1. Juli 2018 um 18:57:43 Uhr:
Fahrzeugschein Führerschein Ende des Gesprächs.
Wenn man gefragt wird, ob man Angaben zur Sache machen möchte, dann ist "Fahrzeugschein Führerschein" erst der Anfang des Gesprächs.
Was wird denn vorgeworfen? Tanken ohne Kennzeichen? Haben die dich so fahren gesehen? Da hat sich doch ein Kollege von dir einen Scherz erlauben wollen und die Kennzeichen erst auf der Tankstelle und nicht bereits auf dem Firmengelände entfernt?
Konnte das ausgefüllte Heft direkt vorgelegt werden, bzw. wurde ein Blick von den Polizisten reingeworfen, um später auszuschließen, dass der Richter meint, dass die Fahrt nachgetragen wurde?
Äh und was hat jetzt die Strafprozessordnung mit der Polizei zu tun? Die bezieht sich auf Aussagen vor Gericht.
Un der Strafprozess kommt immer noch nach der Vernehmung / Protokoll.
In dem Protokoll bekommt der Polizist NUR die Daten, die er auch vom Perso ablesen könnte. Zu mehr ist man nicht verpflichtet.
Zitat:
@AMoll schrieb am 1. Juli 2018 um 22:29:08 Uhr:
Äh und was hat jetzt die Strafprozessordnung mit der Polizei zu tun? Die bezieht sich auf Aussagen vor Gericht.
Stimmt nicht. Die StPO regelt auch viele Dinge, die bereits mit den Ermittlungen zu einem Strafverfahren zu tun haben.
Die Regelungen für Zeugen sind nicht direkt mit denen der Beschuldigten identisch.
Das hat ja auch niemand behauptet. Es ging eigentlich um die Frage, ob der Beruf zu den verpflichtenden Angaben zur Person gehört, wenn man danach gefragt wird. Und das ist nun mal so.
Der §68 StPO befindet sich im Abschnitt der Regelungen zu den Zeugen.
Dann ist es jetzt deine ehrenvolle Aufgabe, die Rechtsgrundlage für die Angaben zur Person des Beschuldigten zu finden. Ich finde sie nicht in der StPO, aber § 111 OWiG gilt für alle Personen und schränkt es nicht auf Zeugen ein.
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html
Nö, Du hast ja schon bemerkt, dass es keine positive Normierung dazu gibt. Hinschtlich der Owi dürften in den allermeisten Fällen die notwendigsten Angaben ausreichen, die in der zustellfähigen Anschrift, dem Namen, dem Geburtsdatum und Geburtsort bestehen. Mit dem Rest kann - nicht muss - man sich schaden, sollte man also abwägen. "Ich nix verstehen.!" ist auch sehr beliebt ... 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. Juli 2018 um 17:54:54 Uhr:
Du hast ja schon bemerkt, dass es keine positive Normierung dazu gibt.
Eine negative Normierung reicht vollkommen aus. Praktisch alle Straftaten sind nur negativ normiert. Es steht nirgends, dass Mord oder Diebstahl verboten ist, es ist nur geregelt, welche Strafe den Mörder oder Dieb erwartet.