Nutzenausfall...kann mir bitte jemand helfen?
Sehr geehrte community,
vor kurzem hatte ich einen unverschuldeten unfall, der unfallverursacher hatte komplett die vorfahrt missachtet. jetz hat sich bei der gegnerischen versicherung ein anwalt eingeschaltet. ein gutachter hat mein auto inspiziert und seit dem steht es in der werkstatt, laut gutachten nicht mehr verkehrssicher. das auto gehört jedoch meinen eltern. nun stellt sich mir die frage, wenn es doch auf einen rechtsstreit hinausläuft, inwiefern und wie lange die nutzenausfallentschädigung besteht?! meiner meinung nach für die gesamte dauer in der ich das auto nicht benutzen kann. desweitern stellt sich mir die frage, wie sich das mit der schadensminimierung verhält (ob und inwiefern jetz meine eltern evtl dafür aufkommen müssen, um den schaden zu begrenzen). kann mir bitte jemand helfen?
viele grüße
weeman
15 Antworten
Hallo,
Ansprüche wegen des Fahrzeugs hast du keine, aber deine Eltern.
Wessen Gutachter hat das Fahrzeug besichtigt, hoffentlich ein von dir Beauftragter, oder?
Die Nutzungsausfalldauer ergibt sich aus dem Gutachten.
Vielleicht sollten deine Eltern sich auch einen Anwalt nehmen.
Liebe Grüße
Herbert
hey herbert, danke für die schnelle antwort.
genau, ich habe einen unabhängigen gutachter beauftragt und das gutachten liegt auch vor. das mit dem antwalt werd ich jetzt in die wege leiten. ich frag mich aber immernoch, ob die versicherung vom unfallverursacher nicht für die gesamte dauer des nutzenausfalls aufkommen muss. weißt du oder jemand anderes eine antwort? ich mein, es wäre ja schon dreist für einen unverschuldeten unfall, bei dem infolge das auto nicht genutzt werden kann, nur die reparaturzeit erstattet zu bekommen.
viele grüße,
weeman
Warum wird denn mit den Reparaturarbeiten nicht begonnen?
hey herbert,
weil (ich den schaden bei der gegnerischen versicherung gemeldet habe- der unfallverursacher hatte das seiner versicherung knapp eine woche später noch nicht einmal selber gemeldet) und meine werkstatt wegen der abtretungserklärung erst auf das ok der versicherung warten muss. vorher wurde mir gesagt, dass dies nicht möglich sei.
viele grüße
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Hallo,
wenn du schuldlos bist, das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und du die Verzögerung nicht zu vertreten hast, dann steht dir IMO auch für die Zeit bis zum Reparaturbeginn ein Nutzungsausfall zu, aber nur unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sind:
http://www.juraforum.de/lexikon/nutzungsausfallentschaedigung
Deine Eltern sollten unverzüglich einen Rechtsanwalt (Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht) konsultieren, ggf. googeln nach Anwaltsuche.
Liebe Grüße
Herbert
Hallo,
wenn du schuldlos bist, das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und du die Verzögerung nicht zu vertreten hast, dann steht dir IMO auch für die Zeit bis zum Reparaturbeginn ein Nutzungsausfall zu, aber nur unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sind:
http://www.juraforum.de/lexikon/nutzungsausfallentschaedigung
Deine Eltern sollten unverzüglich einen Rechtsanwalt (Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht) konsultieren, ggf. googeln nach Anwaltsuche.
Liebe Grüße
Herbert
hallo herbert,
vielen dank für den link. ein rechtsanwalt wurde jetzt eingeschalten. ich würde das auto für den arbeitsweg benötigen- die distanz ist nicht besonders groß und könnte theoretisch auch zu fuß zurück gelegt werden, ein nutzungswille besteht trotzdem. meine eltern haben jeweils 1 auto + ein auto welches mir zur verfügung steht bzw ja jetzt gestanden hat (also insgesamt 3). haben ich bzw meine eltern trotzdem im vollen umfang anrecht auf die nutzenausfallentschädigung, auch wenn sie trotzdem problemlos ihren arbeitsweg mit den anderen 2 autos zurücklegen können?
viele grüße
Hallo,
in diesem speziellen Fall möchte ich dazu keine verbindliche Aussage machen, denn es besteht eine Schadenminderungspflicht und ich vermag nicht einzuschätzen, wie ein Gericht das beurteilen würde.
Deine Eltern sind Halter und haben zudem noch weitere Fahrzeuge und dein Arbeitsweg ist kurz.
Wenn deine Eltern z. B. ein Ersatzfahrzeug anmieten würden, dann käme eine Kostenerstattung nur bei hinreichender Nutzung in Frage, z. B. wenn min. ca. 30 km täglich damit zurückgelegt würden, weil ansonsten die Nutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und kostengünstiger wäre.
Das ist aber auch nur ein Richtwert der im Einzelfall zu prüfen wäre; es hat auch schon Urteile gegeben, wo jemand nur sehr wenig (ca. 6 km / Tag) gefahren ist, es dafür aber Gründe gab, die das Gericht anerkannt hat.
Der eingeschaltete Rechtsanwalt sollte das bewerten und einen Ratschlag erteilen.
Liebe Grüße
Herbert
Aus dem Gutachten ergibt sich, ob das Fahrzeug repariert werden kann oder ob ein Totalschaden vorliegt.
Wenn das Fahrzeug reparaturwürdig ist, muss es auch unverzüglich repariert werden, wenn man für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfall haben will.
Drei Wochen stehen lassen und erst dann reparieren geht nicht. Dann gibt es eben nur den Nutzungsausfall für die tatsächliche Reparturdauer. Der Rest ist nicht vom Schädiger zu vertreten.
Gleiches gilt für den Totalschaden. Wenn die Zahlen auf dem Tisch sind, muss gleich gehandelt werden.
Hafi hat wohl recht, denn man kann nicht erst lange auf eine Reparaturfreigabe durch die Versicherung warten, vor allem wenn diese die Schuldfrage noch nicht klären konnte.
Beauftragt selbst die Reparatur und falls das Geld dazu fehlt diese auch zu bezahlen, dann nehmt einen Kredit dafür auf, dessen Kosten darf die gegnerische Versicherung dann auch noch zahlen, sofern die Schuldfrage eindeutig ist.
Mich würde interessieren, was der beauftragte Rechtsanwalt dazu sagt, der bekommt schließlich Eure Vertretung bezahlt.
Hallo,
laut gutachten ist das auto nicht mehr verkehrsicher und muss repariert werden, ich habe auch eine abtretungserklärung dem autohaus/werkstatt gegenüber. das autohaus wartet seitdem auf die freigabe der gegnerischen versicherung. und ich hatte mein auto unverzüglich der werkstatt und dem gutachter vorgestellt und seit dem befindet es sich auch dort- also ist ja mein nutzungswille eindeutig vorhanden und zur schadensminimierung habe ich ja auf einen leihwagen verzichtet, ich benötige jedoch ein auto und meine eltern stellen/stellten mir dies zu meiner verfügung bereit. der unfallverursacher hatte dies auch knapp einer woche nach dem unfall noch nicht einmal seiner versicherung gemeldet, also bin ich ja sogar seiner verpflichtung nachgekommen und habe dies in die wege geleitet. wie es jetzt scheint könnte es sogar so laufen, dass der unfallverursacher erst ein gesondertes gerichtsverfahren wegen vorfahrtsmissachtung mit unfallfolge bekommt, erst dann wird vermutlich der schaden reguliert werden können. das ganze kann sich daher noch hinziehen. ich versteh nur nicht warum meine eltern jetzt quasi selber regulieren sollen bzw ja schadensminimierung betreiben sollen, wenn das ganze wie oben geschrieben, abgelaufen ist?!
viele grüße
Verinfacht gesagt: Als Geschädigter hat man eben nicht nur das Recht, die Schadenbeseitigung selbst zu organisieren, sondern auch die Pflicht, es zu tun.
Dabei gilt im Schadensersatzrecht, genau wie im gesamten deutschen Recht, der Grundsatz, dass man Geld zu haben hat. Heißt, dass es einen nicht von rechtlichen Verpflichtungen entbindet, wenn man gerade kein Geld hat, solange man am Rechtsverkehr teilnimmt.
Im Schadensersatzrecht gibt es allerdings die Besonderheit, dass der Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierungskosten erstattet bekommt.
Dazu muss man aber von Anfang an darlegen und ggf. beweisen, dass man die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, um die Reparatur zu bezahlen.
Abwarten, bis eine Reparaturkostenübernahme vorliegt ist aber definitiv kein Weg, um an den Nutzungsausfall zu kommen.
hey,
danke für die schnelle antwort. ich hab ja auch nicht vor das ganze rauszuzögern, ich bin ja auch bemüht, dass das alles schnell über die bühne geht. meine eltern wären vermutlich in der lage zunächst in vorkasse zu gehen, sie haben mir aber das auto zu meiner vollen verfügung überlassen und ich könnte die kosten definitiv nicht tragen. würde dies einen unterschied machen?
viele grüße
Ansprüche aus dem Fahrzeugschaden hat grds. nur der Eigentümer. Das sind Deine Eltern.
Wem sie das Fahrzeug zum Fahren überlassen, ist für die Erstattung der Rep-Kosten egal.